FDP Anfrage zu den möglichen Folgen von Havarien vor der niedersächsischen Küste

On 12. November 2020

Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung
gemäß § 46 Abs. 1 GO LT

mit Antwort der Landesregierung

Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hillgriet Eilers und Horst Kortlang (FDP)

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens
der Landesregierung

Wie lange würde ein havariertes Großcontainerschiff von der Fahrwassertonne TG 11 bis zur
10-m-Tiefenlinie vor Norderney driften?
Anfrage der Abgeordneten Jörg Bode, Hillgriet Eilers und Horst Kortlang (FDP), eingegangen am
15.09.2020 – Drs. 18/7464
an die Staatskanzlei übersandt am 18.09.2020

Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz namens
der Landesregierung vom 09.11.2020

Vorbemerkung der Abgeordneten
Die Landesregierung führt in der Antwort zur Anfrage „Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung
aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum Transport von Gefahrgut auf Großcontainerschiffen?“
(Drucksache 18/7263) u. a. Folgendes aus: „Eine Evaluierung des Notschleppkonzeptes
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom August 2018 beruht
auf der wissenschaftlichen Untersuchung des Driftverhaltens unterschiedlicher Schiffstypen bei
Sturmwetterlagen (Windstärke 9 Beaufort [Bft]). Die mit dieser Untersuchung vom Havariekommando
beauftragte Universität Duisburg-Essen und der DNV-GL (international tätige Klassifikationsgesellschaft)
ermittelten für ein Großcontainerschiff, das manövrierunfähig ohne Antrieb bei diesen
Wetterbedingungen frei vor dem Wind in der Nordsee treibt, eine Driftgeschwindigkeit von rund
6 kn (entsprechend ca. 11 km/h). Eine wesentliche Bemessungsvorgabe des deutschen Notschleppkonzeptes
ist, dass jeder Havarist binnen maximal zwei Stunden von einem Notschlepper
erreicht werden muss. … Ereignet sich der Maschinenausfall im ungünstigsten Fall in der Mitte zwischen
zwei Sturmpositionen, kann das Schiff bis zu 12 Seemeilen vertreiben (2 Std x 6 sm/Std), bis
ein Notschlepper vor Ort ist“ (Drucksache 18/7363, Antwort auf Frage 1). Mit Blick auf die Seekarte
INT 1045 ergeben sich nachfolgende Fragen mit Bezug auf die Entfernung zwischen dem südlichen
Tonnenstrich (Tonnen TG 1, TG 3, TG 5, TG 7, TG 9, TG 11, TG 13, TG 15, TG 17 TG 19 bis
zur Ansteuerungstonne Weser) des VTG Terschelling German Bight und der 10-m-Tiefenlinie vor
den Ostfriesischen Inseln Borkum, Juist, Norderney, Baltrum, Langeoog, Spiekeroog und Wangerooge.

Vorbemerkung der Landesregierung
Der Sachverhalt „Driften eines Großcontainerschiffs“ ist unter dem rechtlichen Fachbegriff „Bergung
zur Gefahrenabwehr“ (umgangssprachlich: Notschleppen) zu subsumieren. Die Aufgabe der Bergung
zur Gefahrenabwehr ist eine ausschließliche Bundeszuständigkeit, basierend auf dem See-
Aufgabengesetz des Bundes. Die Ausführung dieser Aufgabe erfolgt im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und dessen nachgeordneten Bereichen,
der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und dem Havariekommando.
Bei der Mehrzahl der Fragen ist somit auf die Zuständigkeit der Bundesregierung zu verweisen. Die
Beantwortung der Kleinen Anfrage kann deshalb nicht vollumfänglich durch die Landesregierung
erfolgen.

 

Hier die gesamte Anfrage:

18-07868 Wie lange würde ein havariertes Großcontainerschiff

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