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In dieser Rubrik können Sie meine Anfragen und Anträge an die Landesregierung einsehen. Ebenfalls finden Sie hier Anfragen und Anträge aus meiner Fraktionsarbeit im Emder Rat.
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Wie steht die Landesregierung zum Kalibergwerk in Giesen?

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Kasseler Düngemittelproduzent K+S plant in Giesen (Landkreis Hildesheim) die Reaktivierung des Kalibergwerks Siegfried-Giesen. Unternehmensangaben zufolge hat die Lagerstätte eine Fläche von rund 16 Quadratkilometern, auf der mehr als 20 Jahre gefördert werden kann. Bei der Projektvorstellung im Jahr 2011 sprach K+S von einer Investitionssumme von rund 500 Millionen Euro sowie der Schaffung von geplanten 700 neuen Arbeitsplätzen.

Die Landesregierung scheint Presseberichten zufolge keine einheitliche Meinung zu dem Projekt zu haben. Während Wirtschaftsminister Olaf Lies das Projekt begrüßt, möchte Umweltminister Stefan Wenzel „einen zweiten Kaliberg bei Giesen verhindern“ (Hildesheimer Allgemeine Zeitung vom 23. Dezember 2014). Wenzel fordert daher eine unterirdische Befüllung: „Aus umweltpolitischen Erwägungen, aus Gründen des Landschaftsschutzes und wegen der Weiterentwicklung des Stands der Technik sollte grundsätzlich eine Rückförderung mit Bergversatz vorgesehen werden“ (NDR vom 1. Februar 2014).

Anwohner, besonders Landwirte, in der Region sorgen sich u. a. vor Flächenverlust und möglichen Erdabsenkungen sowie einer Versalzung der Innerste und anderer Gewässer.

Vorbemerkung der Landesregierung

Das als Reservebergwerk offen gehaltene Kalibergwerk in Giesen soll aufgrund der weltweit steigenden Nachfrage nach Kalidüngemitteln reaktiviert werden. Neben den zu erwartenden positiven
Effekten bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Region Hildesheim/Hannover besteht auch die Chance, die industrielle Basis in der Region zu stärken.

Über 900 Arbeitsplätze, die direkt bzw. indirekt mit dem Förderstandort Siegfried Giesen verbunden sind, könnten so geschaffen und langfristig gesichert werden. Diese Aussicht erlangt umso mehr an Bedeutung, weil damit der drohende Verlust von über 700 Arbeitsplätzen im bisherigen Werk Sigmundshall der K+S in Wunstorf/Bokeloh, das um 2020 voraussichtlich geschlossen wird, weitestgehend aufgefangen und kompensiert werden könnte. Hinzu kommen noch 30 bis 50 hochwertige Ausbildungsplätze, die jungen Menschen hervorragende Perspektiven für die berufliche Orientierung und Qualifikation bieten könnten.

Vor der Wiederinbetriebnahme steht die Durchführung eines mehrstufigen Genehmigungsverfahrens, in dessen Rahmen sämtliche der betroffenen Belange sowohl auf Seiten der K+S als auch
der Bürgerinnen und Bürger sowie des Umweltschutzes berücksichtigt werden. Erster Bestandteil dieses Genehmigungsverfahrens war das vom zuständigen Landkreis Hildesheim bereits durchgeführte Raumordnungsverfahren, in dem die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung festgestellt worden ist. Im nächsten Schritt ist ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Bis zum 22. April 2015 konnten Bürgerinnen und Bürger Einwendungen erheben, die Frist zur Stellungnahme für Behörden ist am 2. Juni 2015 ausgelaufen. In das Planfeststellungsverfahren integriert ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in deren Rahmen das Vorhaben umfassend auf mögliche Umweltauswirkungen hin überprüft wird.

1. Wie steht die Landesregierung zum Kalibergwerk in Giesen?

Die Landesregierung begrüßt die Überlegungen der K+S zur Wiederinbetriebnahme des Kalibergwerks Siegfried-Giesen. Dieses Vorhaben kann zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Niedersach-
sen, zum Erhalt von Fachwissen, zur wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Region sowie zur Verringerung der Abhängigkeit von Rohstoffimporten beitragen. Letztendlich ist jedoch in dem ergebnisoffenen Genehmigungsverfahren auf der Grundlage der gültigen Rechtsvorschriften sowie unter Beachtung der berechtigten Interessen der Bürgerinnen und Bürger über die Realisierbarkeit des Vorhabens zu entscheiden. Die Einhaltung der hierzulande geltenden umwelt- und naturschutzrechtlichen Vorschriften ist dabei zu gewährleisten.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

2. Wie steht die Landesregierung zu der geplanten oberirdischen Halde, und worin würden die Vorteile einer unterirdischen Befüllung liegen?

Der Betrieb von Kalibergwerken geht zwangsweise mit dem Anfall von Produktionsrückständen einher, mit denen umzugehen ist. In Niedersachsen müssen u. a. zur Verringerung von abbaube-
dingten Bodensenkungen entsprechend den landesrechtlichen Vorgaben die beim Kaliabbau entstehenden Hohlräume schnellstmöglich wieder aufgefüllt werden. Zur Erfüllung dieser Vorgabe
sieht der Antragsentwurf der K+S bereits die Verwendung von Rückständen aus der Kaliaufbereitung vor. Aufgrund der mit der Gewinnung und Aufbereitung verbundenen Auflockerung des Roh-
materials ist jedoch die Verbringung aller Rückstände trotz nahezu vollständiger Verfüllung des Bergwerkes nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
auch der Verbleib dieser Rückstände zu klären. Mögliche Alternativen sind neben der Aufhaldung u. a. die Auflösung und Einleitung in die Vorflut, die Verbringung in andere aufgegebene Bergwerke oder die Marktzuführung von aufbereiteten Steinsalzprodukten (Auftausalz).

3. Welche Umweltschäden könnten durch eine Reaktivierung des Kaliabbaus in Giesen realistischerweise eintreten?

Der Begriff „Umweltschaden“ ist weit gefasst. Sicher ist, dass mit dem komplexen Vorhaben eine Vielzahl von Umweltbeeinträchtigungen verbunden ist. Hierzu gehören insbesondere Eingriffe
i. S. d. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz, welche Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehen-
den Grundwasserspiegels betreffen.

Die K+S hat in den Antragsunterlagen eine Einschätzung der möglichen Beeinträchtigungen abgegeben. Eine konkrete Einschätzung des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie als zu-
ständige Planfeststellungsbehörde kann erst nach Abschluss des Prüfverfahrens gegeben werden. Es bleibt jedoch die Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, zusammen mit den beteiligten Fachbehörden und Naturschutzverbänden zu prüfen, ob das Vorhaben zu unzulässigen Beeinträchtigungen und damit zu unzulässigen Umweltschäden führen kann. Sind diese nicht auszuschließen, so ist das Vorhaben nicht genehmigungsfähig.

 

EU-Verordnung über Tierarzneimittel

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Im September 2014 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel vorgelegt. In der Verordnungsbegründung ist u. a. das Ziel einer Verminderung des Risikos für die öffentliche Gesundheit durch Antibiotikaresistenzen genannt. Eine möglichst wirkungsvolle Vermeidung von Antibiotikaresistenzen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die bereichsübergreifend von Tier- und Humanmedizin gelöst werden muss. Damit die Tierhaltung ihren Beitrag zu diesem Ziel liefern kann, ist ein fachgerechter Einsatz von Antibiotika erforderlich. Darüber hinaus ist es sinnvoll, durch vorbeugende Maßnahmen Tiere weniger anfällig für Krankheiten zu machen. Zu diesem Zweck bieten einige Futtermittelfirmen Naturprodukte an, die beispielsweise durch die optimale Versorgung mit Mikronährstoffen die physiologischen Organfunktionen und Stoffwechselvorgänge der Tiere unterstützen und so zum Gesundheitsmanagement der Tiere beitragen sollen.

Laut Artikel 4 Abs. 1 des oben genannten Verordnungsvorschlags sind „Tierarzneimittel alle Stoffe oder Stoffzusammenstellungen, die mindestens eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: (a) Sie werden zur Heilung oder zur Verhütung von Tierkrankheiten angeboten; (b) sie sind dazu bestimmt, im oder am tierischen Körper angewendet oder einem Tier verabreicht zu werden, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu verändern, oder eine medizinische Diagnose zu erstellen.“ Bei den Anbietern der oben beschriebenen Produkte zur natürlichen Gesundheitsförderung gibt es Befürchtungen, wonach alle Fragen rund um die Fütterung, Pflege und Reinigung von Tieren zukünftig unter die Verordnung über Tierarzneimittel fallen und so Naturprodukte zur Förderung der Tiergesundheit nur noch als Arzneimittel vertrieben werden dürfen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Niedersachsen ist in den hier kritisierten Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel (BR-Drs. 420/14) (http://www.bundesrat.de/SharedDocs/rucksachen/2014/0401-0500/420-14(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1) über den Bundesrat eingebunden. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass die Kommission das Tierarzneimittelrecht EU-weit harmonisieren möchte. Generell ist aber anzumerken, dass der Bundesrat in vielen Punkten des Verordnungsvorschlags Änderungsbedarf sieht und die Bundesregierung daher in seinem Beschluss vom 06.02.2015 gebeten hat, bei der EU-Kommission auf verschiedene Änderungen des Verordnungsvorschlages hinzuwirken.

Die Definition für Tierarzneimittel im Artikel 4 Abs. 1 des Verordnungsvorschlags entspricht der derzeit geltenden Definition im nationalen Recht: Nach § 2 Abs. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) sind Arzneimittel alle Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, wenn sie

1. zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung und Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer
Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

2. im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder Tier verabreicht werden können, um entweder

a) die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

b) eine medizinische Diagnose zu erstellen. Ein Unterschied zwischen dem bereits geltenden nationalen Recht und dem in dieser Anfrage angeführten Artikel 4 Abs. 1 des Vorschlags einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel liegt demnach nicht vor.

Der Begriff „Naturprodukte“ ist ein Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs. Auch „Naturprodukte“, wie z. B. Pflanzen, Pflanzenteile oder Zubereitungen daraus können bereits zum jetzigen Zeit-
punkt Arzneimittel sein, wenn sie pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken und mit der Zweckbestimmung zur Heilung und Linderung von Krankheiten angeboten bzw. angewendet werden. Es ist festzuhalten, dass es sich bei vielen der o. g. „Naturprodukte“ bereits jetzt -durch Gerichtsverfahren bestätigt – um zulassungspflichtige Arzneimittel handelt.

Es wird an dieser Stelle an den in § 1 AMG definierten Zweck des nationalen Arzneimittelgesetzes hingewiesen, dem zufolge im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von
Mensch und Tier für die Sicherheit im Verkehr mit Arzneimitteln, insbesondere für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Arzneimittel nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu
sorgen ist. Dieses besondere Anliegen des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt spiegelt sich auch in der Begründung des Vorschlags für die EU-Verordnung über Tierarzneimittel wider. Fälsch-
licherweise wird häufig angenommen, dass es sich bei „Naturprodukten“ grundsätzlich um „sanfte“ und „sichere“ Produkte handelt. Dass dies nicht so ist, kann beispielsweise eine Veröffentlichung aus dem Jahr 2009 bestätigen, die 120 Vergiftungsfälle bei Katzen durch Neemöl (31 Fälle) bzw. Neemöl-haltige Spot-on-Präparate (89 Fälle, dies wären beispielsweise von Firmen angebotene „Naturprodukte“), die zum Teil sehr schwerwiegend waren und sogar zum Tod der Katzen geführt haben (Sutton et al., 2012). In der Natur kommen bei Pflanzen und Tieren sehr starke Gifte vor. Außerdem können durch die Aufnahme bestimmter Pflanzen Körperfunktionen so beeinflusst werden, dass andere Arzneimittel schneller oder langsamer abgebaut werden und damit eine stärkere oder schwächere Wirkung entfalten als vorgesehen. Diese Ausführungen sollen verdeutlichen, dass gerade bei „Naturprodukten“, von denen in der Bevölkerung immer angenommen wird, dass sie „völlig harmlos“ sind, ebenfalls Augenmerk auf Qualität und Unbedenklichkeit gelegt werden muss.

1. Wie bewertet die Landesregierung den Einsatz von Naturprodukten zur Förderung der Tiergesundheit mit dem Ziel, die Verabreichung von Antibiotika und sonstigen Medika-
menten zu verringern?

Die Landesregierung begrüßt grundsätzlich den Einsatz von bestimmten „Naturprodukten“ zur Förderung der Tiergesundheit mit dem Ziel, die Verabreichung von Antibiotika und sonstigen Medikamenten zu verringern. So hat sich Niedersachsen beispielsweise im Bundesratsverfahren dafür eingesetzt, dass die im nationalen Arzneimittelgesetz vorgesehene Registrierung von traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln („Phytotherapeutika“) in den Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel aufgenommen wird, um die Hersteller von Phytotherapeutika wie derzeit im nationalen Recht vorgesehen zu entlasten, ohne dass dabei auf analytische Prüfungen und Nachweise zur Unbedenklichkeit verzichtet wird.

2. Ist nach Auffassung der Landesregierung sichergestellt, dass Produkte mit den Zweckbestimmungen der Fütterung im Sinne der Verordnung (EG) 767/2009, der Reinigung
und der Pflege von Tieren, der Geruchsveränderung und der Geschmacksbeeinflussung von Futtermitteln sowie Biozidprodukte gemäß Verordnung (EU) 528/2012 nicht in
den Geltungsbereich der Verordnung über Tierarzneimittel fallen (bitte mit Begründung)?

Dies ist nicht sichergestellt, da dies von der EU-Kommission sogar unerwünscht ist. In der Begründung für den Verordnungsentwurf wird seitens der EU angeführt, dass Unternehmen und Behörden oft eine Unterscheidung zwischen Tierarzneimitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Bioziden und anderen Produkten treffen müssen. Um eine uneinheitliche Behandlung solcher Produkte zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Entscheidungsprozess der Mitgliedstaaten zu fördern, sollte eine Koordinierungsgruppe der Mitgliedstaaten eingesetzt werden; eine ihrer Aufgaben soll sein, von Fall zu Fall eine Empfehlung abzugeben, ob ein Produkt als Tierarzneimittel definiert werden kann. Damit Rechtssicherheit gewährleistet ist, möchte die Kommission entscheiden, ob ein bestimmtes Produkt ein Tierarzneimittel ist. Dies zeigt, dass eine grundsätzliche Ausnahme der in der Frage genannten Produkte zum Zwecke der Harmonisierung seitens der EU nicht gewollt ist.

So wird in Artikel 3 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel zudem sogar ausdrücklich darauf verwiesen, dass im Hinblick auf ein
Tierarzneimittel, das gleichzeitig unter den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 528/2012 fällt und sich aufgrund der Bestimmungen ein Konflikt ergibt, die Verordnung über Tierarzneimittel Vorrang hat.

3. Hält es die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass ein Ziel der Verordnung über Tierarzneimittel darin besteht, Antibiotikaresistenzen zu minimieren, für erforderlich,
dass diese Verordnung in Artikel 2 Abs. 4 um die in Frage 2 genannten Punkte erweitert wird, um sicherzustellen, dass das Ziel der Verordnung nicht konterkariert wird (bitte
mit Begründung)?

Es ist nicht wirklich erforderlich, dass die Verordnung in Artikel 2 Abs. 4 erweitert wird. Regelungen hierzu – soweit überhaupt erforderlich und gewünscht – sind auch an anderer Stelle möglich.

 

Ungleichbehandlung im Vorfeld einer Wahl? – Wie lange dürfen Plakate nach Wahlen hän-
genbleiben?

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Einem Artikel der HAZ vom 9. Mai 2015 war zu entnehmen, dass es im Vorfeld der Bürgermeisterwahl in Clausthal-Zellerfeld Differenzen über Wahlplakate gegeben hat. Die FDP vor Ort hat die
unabhängige Kandidatin Britta Schweigel unterstützt. Diese Kandidatin schaffte dann auch den Sprung in die Stichwahl gegen den Bewerber Alexander Ehrenberg (SPD).

Nach dem ersten Wahlgang wurde die FDP aufgefordert, ihre Plakate unverzüglich abzuhängen. Daraufhin bat man um eine Verlängerung der Plakat-Genehmigung. Diese wurde jedoch verwehrt,
im Gegensatz zur Partei „Die Linke“. Erst nach Anrufung des Verwaltungsgerichts Braunschweig durften die Plakate nun doch hängenbleiben.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die politische Betätigung der Parteien im Straßenraum zählt nach den einschlägigen Straßengesetzen nicht zum Gemeingebrauch und bedarf daher grundsätzlich einer straßenrechtlichen Son-
dernutzungserlaubnis. Darüber hinaus ist nach der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich jede Plakatwerbung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn
dadurch Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden. Auch für Wahlwerbung bedarf es daher einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, wenn in diesen Bereichen plakatiert werden soll. Allerdings gehört Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zu kommunalen Vertretungen und von Direktwahlen der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten zum Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes.

Durch Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5. Mai 2014 zur „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen“ (Nds. MBl. S. 502) ist geregelt, unter wel-
chen Bedingungen die erforderlichen Erlaubnisse erteilt werden können bzw. müssen. Der Erlass regelt auch, dass die Plakatwerbung anlässlich von Wahlen unverzüglich nach dem Wahltag wieder zu entfernen ist.

Nach Auskunft der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sind allen Wahlvorschlagsträgern anlässlich der Rats- und Bürgermeisterwahl vom 26. April 2015 die nach dem genannten Er-
lass vorgesehenen Sondernutzungserlaubnisse erteilt worden.

Bei der Bürgermeisterwahl vom 26. April 2015 in Clausthal-Zellerfeld hatte keine der sieben kandidierenden Personen mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten, sodass am 10. Mai 2015
eine Stichwahl erforderlich wurde.

Weiter teilte die Kommune mit, dass nach der Wahl vom 26. April 2015 alle nicht an der Stichwahl beteiligte Wahlvorschlagsträger am 30. April 2015 per E-Mail aufgefordert worden seien, ihre
Wahlwerbung zu entfernen. Eine weitere Aufforderung sei mit Schreiben vom 4. Mai 2015 erfolgt. Allen Parteien bzw. Wahlvorschlagsträgern – auch der Partei „Die Linke“ – seien zeitgleich die Aufforderungen zur Abnahme der Plakate zugegangen. Der FDP sei auf Nachfrage eine Sondernutzungserlaubnis für das Anbringen von Plakaten zur Stichwahl in Aussicht gestellt worden, die nach Eingang des Antrages auch unverzüglich erteilt worden sei.

Ein zwischenzeitlich durch die FDP Oberharz beantragtes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten vom Verwaltungsge-
richt Braunschweig am 18. Mai 2015 eingestellt worden. In seinem Beschluss führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre, da bereits eine Klage gegen die Beseitigungsanordnung vom 4. Mai 2015 aufschiebende Wirkung entfaltet hätte. Außerdem habe die Kommune bereits am 30. April 2015 per E-Mail eine Sondernutzungserlaubnis für das Aufhängen bzw. Anbringen von Wahlplakaten zur Stichwahl am 10. Mai 2015 in Aussicht gestellt, die auch am 5. Mai 2015 erteilt worden sei. Ferner sei für das Gericht nach summarischer Prüfung nicht erkennbar, weshalb die nach vorheriger Erinnerung durch E-Mail vom 30. April 2015 ergangene Aufforderung, Wahlplakate der Kommunalwahl vom 26. April 2015 zu entfernen, rechtswidrig sein solle. Die FDP sei nicht mit einer eigenen Kandidatin bzw. einem eigenen Kandidaten an der
Stichwahl beteiligt gewesen.

1. Wie ist im o. g. Fall geregelt, wie lange ein Plakat nach einer Wahl hängen bleiben kann, und auf welcher Grundlage?

Siehe Vorbemerkung.

2. Ist es rechtmäßig, verschiedenen Parteien unterschiedliche Fristen zu setzen, sofern es sich um die gleiche Wahl handelt?

Siehe Vorbemerkung.

3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über ähnliche Vorgänge in Niedersachsen? Wenn ja, welche?

Nein.

 

Wie geht es mit der Schiffbarkeit der Oberweser weiter?

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Das Potenzial der Oberweser und die Bedeutung des Erhalts der Schiffbarkeit sind fraktionsübergreifend anerkannt: Eine Herabstufung der Oberweser als „sonstige Wasserstraße“ wäre einer
Entwicklung der Oberweser abträglich. Im Januar-Plenum machte die Landesregierung Ausführungen sowohl zu ihren Aktivitäten für die Oberweser als auch zu offenen Fragestellungen. Der HNA (Ausgabe vom 8. Mai 2015) war unter der Überschrift „Oberwesergemeinden bündeln Kräfte“ zu entnehmen, dass sich die Bürgermeister von Bodenfelde, Hannoversch Münden, Bad Karlshafen, Oberweser, Reinhardshagen und Wahlsburg für die Sicherung der Schiffbarkeit der Oberweser als Bundeswasserstraße einsetzen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Oberweser ist als „sonstige Wasserstraße“ eingestuft, da derzeit die Einstufung nach Transportmengen und nicht nach transportierten Werten erfolgt. Das BMVI hat aber der Wirtschaft für die
nächsten 25 Jahre die Erhaltung des heutigen Zustandes der Oberweser zugesichert.

Die Potenziale der Oberweser für einen umweltfreundlichen Gütertransport, insbesondere von Großraum- und Schwertransporten, sind durch ein Gutachten der Firma Railistics analysiert und
bewertet worden. Die Landesregierung unterstützt alle Initiativen der örtlichen Kommunen und Unternehmen, diese Potenziale durch geeignete Maßnahmen zu nutzen. Es ist zunächst Aufgabe der Unternehmen, ein wirtschaftlich tragfähiges Umsetzungskonzept aufzustellen.

1. Vor dem Hintergrund der Ausführungen der Landesregierung in der 54. Plenarsitzung am 20. Januar 2015, Seiten 5127 und 5128, zu den Aktivitäten und Standortbedingungen
entlang der Oberweser: Wie ist der Stand der offenen Vorarbeiten, um auf der Oberweser ideale Entwicklungen für Schwerlast- und Großraumtransporte zu ermöglichen?

Am Standort Hann. Münden ist eine spezialisierte Umschlagsanlage für die Montage und den Umschlag von großvolumigen und besonders schweren Gütern geplant. Für den vorgesehenen Stand-
ort werden zurzeit die technischen und planerischen Rahmenbedingungen ermittelt. Hierzu gehört im ersten Schritt die Erarbeitung eines hydraulischen Gutachtens nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz, welches die Hochwasserneutralität unter Beachtung der nautischen Rahmenbedingungen bewerten und mögliche bauliche Maßnahmen zur Abschwächung der Auswirkungen bei bestimmten Hochwasserereignissen aufzeigen soll. Das Gutachten ist von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft der Stadt Hann. Münden in Auftrag gegeben worden, das endgültige Ergebnis liegt zurzeit noch nicht vor.
2. Wie ist der Stand der Untersuchungen, und wie lautet das Ergebnis der intensiven Gespräche, „um den Bau einer speziellen Umschlagsanlage in Hannoversch Münden zu
realisieren“?

Am 27.05.2015 hat ein Planungsgespräch mit den zuständigen Behörden und Unternehmen stattgefunden, in dem der bisherige Bearbeitungsstand und die weiteren Schritte erörtert worden sind.
Auf dieser Grundlage wird zunächst das Hydrologische Gutachten fertig gestellt. Weiterhin soll vor dem Hintergrund der Berichterstattung der HNA vom 27.05.2015 zur wirtschaftlichen Situation der in Hessen ansässigen Firma Richter die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Investitionen durch den Investor mithilfe einer aktualisierten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung neu bewertet werden.
3. Wie ist der Sachstand des angekündigten Gutachtens, welches die hydrologischen Rahmenbedingungen der Oberweser klären soll?

Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.

 

Wie transparent sind die Nebeneinkünfte von Hauptverwaltungsbeamten?

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Landräte und Bürgermeister sitzen häufig neben ihrer Haupttätigkeit in weiteren Gremien u. a. der Energiekonzerne. Dabei erhalten sie zumeist auch Nebeneinkünfte. Regionalbeiräten des Energiekonzerns RWE gehören laut Neue Osnabrücker Zeitung 39 Landräte und 32 Bürgermeister an, die zum Teil im Ruhestand sind.

Einige Hauptverwaltungsbeamte führen diese Einkünfte ab, andere vertreten die Auffassung, dass sie keine Abführungspflicht hätten.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Tätigkeit von Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten (HVB) in Gremien von Gesellschaften oder Einrichtungen kann eine Tätigkeit in Ausübung des Hauptamtes, eine Tätigkeit in Wahrnehmung eines öffentlichen Ehrenamtes oder eine Nebentätigkeit sein. Dabei wird der Umfang des Hauptamtes durch Gesetz, Dienstanweisungen, Organisationsverfügungen der Vertretung, etc. konkretisiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 31.03.2011 (2 C 12.09) hinsichtlich der Tätigkeit von HVB in Beiräten von Energieversorgungsunternehmen entschieden, dass bei Übernahme eines derartigen Beiratsmandats von einer Tätigkeit im Hauptamt auszugehen sei, wenn kumulativ

1. die Kommune an dem privaten Unternehmen, das den Beirat eingerichtet hat, beteiligt ist,

2. die Leistungen des Unternehmens im Zusammenhang mit der gemeindlichen (kommunalen)
Aufgabe der Daseinsvorsorge stehen und

3. die Amtsträgerschaft notwendige Voraussetzungen für die Berufung in den Beirat ist.

Wenn die Amtsträgereigenschaft keine notwendige Voraussetzung für die Berufung in den Beirat (mehr) ist, ist die Beiratstätigkeit nach diesen Kriterien nicht zwingend dem Hauptamt zuzuordnen. Die Vertretung der Kommune könnte aber dennoch eine solche Entscheidung nach Maßgabe des Einzelfalls treffen. Ergibt sich danach insgesamt, dass die konkrete Tätigkeit in einem Beirat dem Hauptamt zuzuordnen ist, müssen die Vergütungen oder Honorare, die gegebenenfalls daraus erlangt werden, vollständig an die Kommune abgeliefert werden. Gehört die Tätigkeit in einem Beirat danach nicht zum Hauptamt, handelt es sich um eine Nebentätigkeit.

Bei Nebentätigkeiten ist wiederum zu unterscheiden, ob sie außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im öffentlichen Dienst, insbesondere auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder
des Dienstvorgesetzen ausgeübt wird. Eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienst ist jede für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder eine sonstige der Auf-
sicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder für deren Verbände ausgeübte Tätigkeit, die nicht zum Hauptamt gehört. Einer
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst steht eine nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit gleich, die für eine Vereinigung, eine Einrichtung oder ein Unternehmen ausgeübt wird, dessen Grund- oder Stammkapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die oder das ganz oder überwiegend fortlaufend aus öffentlichen Mitteln unterhalten wird. Auch eine Tätigkeit für eine zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung, an der der Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer deren Verbände beteiligt ist, steht der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleich. Dies gilt auch, wenn die Nebentätigkeit für eine natürliche oder juristische Person wahrgenommen wird und deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines deren Verbände dient. Liegen die genannten Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um eine Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes mit quasi privatem Charakter.

Die Übernahme einer Nebentätigkeit ist grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Dienstvorgesetzter der HVB ist die jeweilige Vertretung. Ausgenommen sind
anzeigefreie Nebentätigkeiten, wie etwa die Verwaltung eigenen Vermögens oder bestimmte unentgeltliche Nebentätigkeiten. Mit der Anzeige sind Nachweise über Art und Umfang der Nebentä-
tigkeit sowie die voraussichtlichen Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen. Übersteigen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder dienstlich veranlasste Nebentätigkeiten in der Summe pro Kalenderjahr einen in der Niedersächsischen Nebentätigkeitsverordnung in Abhängigkeit von der Besoldungsgruppe festgelegten Höchstbetrag, so ist die Vergütung gegenüber dem Dienstherrn abzurechnen und der übersteigende Betrag an den Dienstherrn abzuliefern. Ansonsten ist dem Dienstherrn gegenüber zu versichern, dass der Ablieferungsfreibetrag im Jahr nicht überschritten wurde. Diese Grundsätze gelten nicht nur für HVB, sondern für alle aktiven niedersächsischen Beamtinnen und Beamten. Frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen sowie Ruhestandsbeamtinnen und -beamte unterliegen nicht den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen, da sie kein (Haupt-)Amt mehr innehaben. Sie sind jedoch für einen Zeitraum von fünf bzw. drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses verpflichtet, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit in Zusammenhang steht und durch die dienstlichen Interessen beeinträchtigt werden können, bei der oder dem letzten Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Die Tätigkeit kann untersagt werden.

1. Ist der Landesregierung bekannt, welche Hauptverwaltungsbeamten ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten abführen, und wenn ja, welche?

Wie sich aus der Vorbemerkung der Landesregierung ergibt, erfolgt bei HVB die Anzeige der Übernahme einer Nebentätigkeit gegenüber der Vertretung als Dienstvorgesetzte und die Abrechnung
von Nebentätigkeitsvergütungen gegenüber der Kommune als Dienstherr. Da keine Berichtspflicht besteht, liegen der Landesregierung entsprechende Informationen nicht vor, sondern sind allenfalls in Einzelfällen insbesondere über die Medien bekannt geworden.

2. Plant die Landesregierung einheitliche Regelungen zum Thema Nebentätigkeiten im Sinne von Transparenzrichtlinien?

Ob über die geltenden Vorschriften hinaus ein Bedarf für weitere Regelungen besteht, wird zurzeit geprüft.

3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass Nebentätigkeiten von Hauptverwaltungsbeamten unter die Abführungspflicht fallen?

Siehe oben unter Vorbemerkung der Landesregierung in Bezug auf die vorzunehmenden Differenzierungen hinsichtlich der Abführung von Nebentätigkeitsvergütungen.

Wann wird der neue Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms veröffentlicht?

Juni 05, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten
Im Rahmen der Beratungen zum Regionalen Raumordnungsprogramm im Landkreis HamelnPyrmont hat ein Mitarbeiter der Kreisverwaltung berichtet, dass aktuell Anhörungen zum aktualisier-
ten Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) stattfinden.Die Landesregierung hat in der Antwort auf die kleine Anfrage zur mündlichen Beantwortung „Wie
geht es mit dem LROP weiter“ (Teil 1) (Drucksache 17/2800 vom 22. Januar 2015) ausgeführt: „Angestrebt wird, dass die Auswertung der Stellungnahmen zu Abwägungsvorschlägen führt, die im
Rahmen von Erörterungsterminen im Frühjahr 2015 mit den Beteiligten erörtert werden können“.

1. Wann wird der neue Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms veröffentlicht?
Die Auswertung der rund 8 000 im Beteiligungsverfahren zur Änderung und Ergänzung des Landes-Raumordnungsprogramms (LROP) eingegangenen Stellungnahmen ist noch nicht abge-
schlossen. Die Landesregierung hat eine sorgfältige Prüfung aller vorgebrachten Hinweise, Anregungen und Bedenken zugesagt. Die Landesregierung steht zu dieser Zusage, auch wenn sie zu
Änderungen in der bisherigen Zeitplanung für das weitere Verfahren der LROP-Änderung führt. Die vorläufigen Prüfungsergebnisse und Abwägungsvorschläge aus dem bisherigen schriftlichen
Beteiligungsverfahren werden im Rahmen der Erörterungstermine vorgestellt. Dazu gehören auch Vorschläge für die Überarbeitung des LROP-Entwurfs. Weitere Vorschläge zur Überarbeitung können sich aus der Auswertung der in den Erörterungsterminen vorgetragenen ergänzenden Stellungnahmen ergeben. Es wird angestrebt, die Ergebnisse dieser Auswertung mit allen Vorschlägen zur Änderung des LROP-Entwurfs zeitnah im Anschluss an die Erörterungstermine zu veröffentlichen.
2. In welchem Zeitraum werden Betroffene Stellungnahmen zu dem neuen Entwurf abgeben können?
Zu den nach der Erörterung vorliegenden Vorschlägen zur Änderung des LROP-Entwurfs wird es Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3. Trifft es zu, dass bereits Anhörungen zu dem neuen Entwurf stattfinden, und, wenn ja, wer wurde wann angehört?
Ein neuer Entwurf liegt nicht vor. Die Erörterung steht, wie oben dargelegt aufgrund umfangreicher und sorgfältiger Prüfungen, noch aus.
Kommunale Stellen, betroffene Verbände und Interessenvertretungen haben sich intensiv in das Verfahren zur Änderung des LROP eingebracht. Mit ihnen wurden und werden kontinuierlich fachliche Gespräche geführt.

 

A 20 und A 39 – „Unfinanzierbare Luftschlösser“, überflüssige Großprojekte oder nachhalti-
ge verkehrspolitisches Ziele mit hohem Verkehrsnutzen für Norddeutschland?

Juni 05, 2015
Vorbemerkung der Abgeordneten
Der „Finanzexperte“ Christian Kindler (Weser-Kurier vom 20. Mai 2015), MdB von Bündnis 90/Die Grünen, hat die Neubauplanungen der Bundesautobahnen A 20 und A 39 für „illusorisch“ erklärt. Zu den gleichen Autobahnen schreibt die rot-grüne Landesregierung: „Der Neubau der Küstenautobahn A 20 von Westerstede nach Drochtersen/Glückstadt und die A 39 von Lüneburg nach Wolfsburg haben beide eine erhebliche wirtschaftliche und verkehrliche Wirkung für Niedersachsen und die anderen norddeutschen Küstenländer. Hierzu hat die Landesregierung eine klare Haltung und deshalb in ihrem Koalitionsvertrag die eindeutige Vereinbarung getroffen, die Planungen zur A 20 und zur A 39 fortzuführen“. In der Drucksache 17/3422 bescheinigt die Landesregierung der A 20 und der A 39 zudem, dass die beiden Neubauvorhaben die Kriterien der Netzfunktion, der nachhaltigen verkehrspolitischen Ziele, der Engpassbeseitigung und eines hohen Verkehrsnutzens erfüllen. Und weiter: „Der Koalitionspartner Bündnis 90/Die Grünen gehört der Landesregierung an, insofern trägt er auch die Beschlüsse der Landesregierung mit“ (Drucksache 17/3005). Am 22. Mai 2015 veröffentlichte der Koalitionspartner unter der Überschrift „Nein zur Küstenautobahn A 20“ (Pressemitteilung Nr. 80) eine gegenteilige Haltung sowohl zu den Ausführungen in der Drucksache 17/3005 als auch zum Interview der NWZ mit Verkehrsminister Lies zum Großprojekt A 20.
Vorbemerkung der Landesregierung
Die Planung, der Bau und die Unterhaltung der Bundesfernstraßen erfolgt nach den Bestimmungen des Grundgesetzes durch die Länder in der Auftragsverwaltung für den Bund. Die Bundesregierung ermittelt für die Verkehrswege des Bundes die längerfristig erforderliche Entwicklung der Infrastruktur und stellt die vorgesehenen Maßnahmen im Bundesverkehrswegeplan (BVWP) dar. Der BVWP ist die Grundlage für die Entwürfe der Bedarfsplangesetze, mit denen der Gesetzgeber den Bedarf für neue oder auszubauende Verkehrswege festlegt.
Der aktuelle BVWP wurde von der Bundesregierung im Jahr 2003 für den Zeitraum bis 2015 beschlossen. Für die Zeit bis zum Jahr 2030 entwickelt die Bundesregierung derzeit eine neue Bun-
desverkehrswegeplanung. Nach der Verabschiedung des BVWP durch die Bundesregierung wird die Notwendigkeit der Projekte dann im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen festgelegt (Gesetz-
gebungsverfahren zum Fernstraßenausbaugesetz). Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die Grundkonzeption für den BVWP im Frühjahr 2014 veröffentlicht. Nach der Grundkonzeption ist vorgesehen, die zukünftigen Verkehrsinfrastrukturinvestitionen bedarfsgerecht zu priorisieren. Dabei soll generell der Erhaltung und dem Ersatz Vorrang gegenüber dem Aus- und Neubau gegeben werden. Dazu wird vom Bund mit einer Erhaltungsbedarfsprognose ermittelt, welcher Finanzmittelbedarf für den Substanzerhalt der Bundesfernstraßen bis zum Jahr 2030 vorrangig einzuplanen ist. Diesem wird dann bei den Priorisierungsschritten und der Finanzmittelaufteilung die höchste Priorität eingeräumt.
Die bisherigen Untersuchungen zur A 20 und A 39 belegen die Notwendigkeit der Vorhaben. Gemäß der Koalitionsvereinbarung der Regierungsfraktionen wurden vom Land dem Bund der Neu-
bau der A 39 und der Neubau der Küstenautobahn A 20 für den neuen BVWP gemeldet. Die Projekte werden derzeit vom Bund bewertet.
Insbesondere für die kostenträchtigen Autobahnmaßnahmen gilt, dass der Umfang der Maßnahmen, die nach einer positiven Bewertung der Vorhaben vom Bund in den Vordringlichen Bedarf
aufgenommen werden können, im Wesentlichen von dem vom Bund nach Abzug des Erhaltungsbedarfes für Niedersachsen vorgesehenen Landesbudget abhängt. Nach der Grundkonzeption für
den BVWP will der Bund die Budgetverteilung für die Länder und Projektpriorisierung vornehmen, wenn die Ergebnisse der Erhaltungsbedarfs- und Verkehrsprognose sowie die Ergebnisse der Projektbewertungen vorliegen und das voraussichtlich verfügbare Gesamtbudget bekannt ist. Die Ergebnisse werden nach derzeitigen Angaben des BMVI für Herbst 2015 erwartet.
1. Vor dem Hintergrund der Berichterstattung im Weser-Kurier vom 20. Mai. 2015: „die niedersächsischen Autobahnen A 20 und A 39 stünden exemplarisch für einen ideolo-
gischen Vorrang von längst überholten, schöngerechneten Prestigeprojekten „ und sie seien „unfinanzierbare Luftschlösser“ (MdB Christian Kindler, Bündnis 90/Die Grünen)
– auch in Verbindung mit der Pressemitteilung des Koalitionspartners – im Vergleich mit den bisherigen Ausführungen der auch von Bündnis 90/Die Grünen getragenen Lan-
desregierung (z. B. Drucksachen 17/3422 und 17/3005): Wer hat aus welchen Gründen die besseren fachlichen und nachprüfbaren Erkenntnisse („Luftschloss“ vs. „erhebli-
che wirtschaftliche und verkehrliche Wirkung“) zu den geplanten Neubauvorhaben? Erkenntnisse und Sichtweise der Parteien zur laufenden Bundesverkehrswegeplanung bleiben den
Parteien und Abgeordneten unbenommen und werden nicht durch die Landesregierung kommentiert. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
2. Vor dem Hintergrund, dass es neben einigen Kritikern wie dem kleineren Koalitionspartner in der Landesregierung auch bundesländerübergreifend zahlreiche Befürworter
der Neubauvorhaben A 20 und A 39, zum Teil im Rang von Ministerpräsidenten und Verkehrsministern, gibt: Welche volks-wirtschaftlichen Gründe sprechen gegen und
welche für eine Realisierung dieser beiden Neubauvorhaben? Das BMVI hat für die Bundesverkehrswegeplanung eine modernisierte Bewertungsmethodik entwi-
ckelt und wendet diese auf die zu bewertenden Maßnahmen an. Die Ergebnisse der Verkehrsprognose und der volkswirtschaftlichen Untersuchungen im Rahmen der Nutzen-Kosten-Analysen des
BMVI für die A 20 und A 39 liegen noch nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
3. Vor dem Hintergrund der Pressemeldung Nr. 80 des Koalitionspartners Bündnis90/Die Grünen vom 22. Mai 2015 mit dem Tenor, dass die A 20 ein überflüssiges Großprojekt
sei, und der tagesgleichen Berichterstattung in der NWZ mit einem Interview mit dem von Bündnis 90/Die Grünen getragenen Verkehrsminister Lies, der bereits in wenigen
Jahren Kraftfahrzeuge auf der A 20 fahren sieht: Weshalb wird die ausschließliche Bestandssanierung von Straßen und Straßenbrücken in Deutschland respektive in Nie-
dersachsen nicht ausreichen, um die prognostizierten Verkehrszuwächse zu kompensieren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 und die Vorbemerkung verwiesen.

Kann die Zuweisung von Flüchtlingen flexibler geregelt werden?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Viele Kommunen suchen händeringend geeigneten Wohnraum, um weitere Flüchtlinge aufnehmen zu können. Die Bedarfe werden auch in Zukunft noch weiter wachsen. Das Innenministerium hat die Aufnahmequote bereits im Dezember 2014 neu festgesetzt.

Gerade Kommunen, in denen ohnehin ein Mangel an Wohnraum besteht, haben nun zusätzlich Schwierigkeiten, geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft gerade Ballungs-
gebiete, die weiter Bevölkerungszuwächse verzeichnen. Dem stehen Regionen gegenüber, die Leerstände von Wohnraum verzeichnen. Diesen fehlt es aber zum Teil an den finanziellen Mitteln,
um weitere Flüchtlinge aufzunehmen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Nach dem Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz – AufnG) vom 11. März 2004 (Nds. GVBl. S. 100),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2012 (Nds. GVBl. S. 31) erfolgt die Verteilung von Flüchtlingen auf die Kommunen unter maßgeblicher Berücksichtigung der Einwohnerzahl der
Kommunen. Dieser gesetzlich vorgegebene Verteilungsmaßstab trägt dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen landesinternen Aufgabenverteilung auf die kommunalen Kostenträger
Rechnung. Im Grundsatz begrüßt die Landesregierung Möglichkeiten einer Flexibilisierung der Unterbringung von Flüchtlingen, wenn dadurch unterschiedlichen örtlichen Rahmenbedingungen verbessert Rechnung getragen werden kann. Es erscheint jedoch nur auf den ersten Blick schlüssig, Flüchtlinge vermehrt in Gegenden mit vergleichsweise hohem Wohnungsleerstand – insbesondere in Regionen mit rückläufiger Bevölkerungsentwicklung – unterzubringen und auf der anderen Seite Kommunen mit begrenztem Flächen- und Raumangebot – insbesondere Ballungsräume mit steigenden Bevölkerungszahlen – von der Aufnahmeverpflichtung in gewissem Umfang zu entlasten. Allerdings darf der Wunsch, unterschiedliche örtliche Gegebenheiten bei der Verteilung in stärkerem Maße zu berücksichtigen, nicht außer Acht lassen, dass ein Verteilsystem nicht nur räumliche und finanzielle Aspekte berücksichtigen darf. Daneben ist nicht nur im Interesse aller aufnahmepflichtigen Gebietskörperschaften, sondern auch im Interesse der Flüchtlinge und der Gesamtbevölkerung sicherzustellen, dass sämtliche Faktoren, die bei einer Aufnahme von Flüchtlingen ausschlaggebend sind, ausreichende Berücksichtigung finden. Hierzu gehören z. B. migrations- und integrationspolitische Aspekte, eine gleichmäßige Auslastung der örtlichen Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser), hinreichende Kapazitäten zur (sozialen) Eingliederung in die örtliche Gemeinschaft, Chancen für die Integration in den Arbeitsmarkt und Akzeptanz der Bevölkerung. Das Fehlen entsprechender Voraussetzungen lässt sich auch durch zusätzliche finanzielle Mittel nicht ohne weiteres kompensieren. Es sprechen daher verschiedene Aspekte für die grundsätzliche Beibehaltung des gesetzlich vorgesehenen Verteilsystems. Um sicherzustellen, dass im Einzelfall allen relevanten Gesichtspunkten hinreichend Rechnung getragen wird, ist für eine Abweichung vom bestehenden Verteilsystem das Einvernehmen aller jeweils betroffenen Gebietskörperschaften die Voraussetzung.

1. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, dass sich Kommunen untereinander über eine Verteilung abweichend von den festgesetzten Aufnahmequoten einigen?

Nach dem Aufnahmegesetz erfolgt die Festsetzung der Aufnahmeverpflichtungen der Kommunen unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen nach der amtlichen Statistik. Für Ausländerinnen und Ausländer, die auf die Kommunen verteilt werden, sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Unterbringung und Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Als örtlichen

Kostenträgern obliegt es den Landkreisen, die kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden zur Erfüllung dieser Aufgabe heranzuziehen (§ 2 Abs. 3 AufnG). Damit liegt es auch in der Ent-
scheidung der Landkreise, über die landkreisinternen Verteilkontingente für die kreisangehörigen Gemeinden zu entscheiden. Die Verteilung orientiert sich zwar grundsätzlich an der Einwohnerzahl. Die Landkreise sind jedoch nicht gehindert, die interne Verteilung nach den besonderen örtlichen Gegebenheiten und nicht ausschließlich nach der Einwohnerzahl vorzunehmen.

Bei landkreisübergreifenden Abweichungen von der festgesetzten Verteilquote ist zunächst Voraussetzung, dass eine Verständigung zwischen den betroffenen Landkreisen bzw. kreisfreien
Städten getroffen wird. Im Übrigen hängt die Bewertung solcher Vereinbarungen von der konkreten Ausgestaltung dahin gehend ab, ob hierbei die Aufnahmequote, die Zuständigkeiten (z. B. Ausländer- und/oder Sozialleistungsbehörde etc.) sowie die Kostenträgerschaft bei der abgebenden Gebietskörperschaft verbleiben sollen oder nicht.

Die Möglichkeit einer Vereinbarung, nach der die Zuständigkeiten und die Kostenträgerschaft, welche in der Regel an die Zuweisungsentscheidung oder die zu erteilende Wohnsitzauflage anknüp-
fen, von der abgebenden Gebietskörperschaft auf die aufnehmende Gebietskörperschaft übergehen, ist in jedem Fall gegeben.

Darüber hinaus können die Landkreise und kreisfreien Städte die Kooperationsmöglichkeiten nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) nutzen.

Vereinbarungen zwischen abgebender und aufnehmender Kommune mit dem Ziel der Beibehaltung der – z. B. ausländer- und sozialleistungsrechtlichen – Zuständigkeiten und der Kostenträger-
schaft werden Grenzen insbesondere durch bundesgesetzliche Zuständigkeitsregelungen gesetzt.

2. Besteht die Möglichkeit, finanziellen Ausgleich anzubieten, um die Lasten bei einer abweichenden Verteilung auszugleichen?

Die tatsächliche Unterbringung bzw. Zuweisung von Personen an eine Kommune abweichend von der festgesetzten Aufnahmequote hat Auswirkungen auf den vom Land an die Kommunen zu leistenden finanziellen Ausgleich. Die Kostenabgeltung nach dem Aufnahmegesetz erfolgt für jede Person, für die der örtliche Kostenträger tatsächlich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder gesetzlich bestimmte Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gewährt hat. Damit ist sichergestellt, dass auch im Falle einer Vereinbarung der örtliche Kostenträger die Kostenabgeltungspauschale nach dem Aufnahmegesetz erhält, der die Sozialleistungen tatsächlich erbracht hat.

3. Wie steht die Landesregierung zu dem Vorschlag, dass Kommunen mehr Flüchtlinge aufnehmen könnten und hierfür einen entsprechenden finanziellen Ausgleich erhalten?

Hierzu verweise ich auf die Ausführungen in der Vorbemerkung und zu Frage 2.

 

Umbettungen von Urnen

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

§ 15 – Ausgrabungen und Umbettungen – des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) lautet: „Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer
in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der interen Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Umbettung darf auch zugelassen werden, wenn ein öffentliches Interesse dafür vorliegt, einen Friedhof ganz oder teilweise aufheben zu können (§ 16).“

Vorbemerkung der Landesregierung

§ 15 BestattG ist durch Gesetz des Niedersächsischen Landtages vom 08.12.2005 zum 01.01.2006 in Kraft getreten. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage ist nur die Umbettung einer Leiche ge-
nehmigungspflichtig gewesen, wobei die gesetzliche Regelung das Erfordernis eines wichtigen Grundes nicht vorsah. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 15/1150, Gesetzentwurf der
Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP vom 02.06.2004, S. 19) trägt die Regelung in § 15 dem Schutz der Totenruhe Rechnung und verpflichtet die zuständige Behörde, vor einer Ausgrabung
oder Umbettung eingehend zu prüfen, ob die damit zwangsläufig verbundene Störung der Totenruhe gerechtfertigt ist. Dies gilt für die Ausgrabung und Umsetzung von Urnen ebenso wie für die
Ausgrabung und Umbettung von Leichen. Ziel der Regelung ist es, einen Eingriff in die Totenruhe auf wenige Ausnahmefälle zu beschränken. Wie in der Gesetzesbegründung weiter ausgeführt
wird, kann ein wichtiger Grund der Wunsch der verstorbenen Person oder einer hinterbliebenen Person sein, dass nahe Angehörige gemeinsam in einer Grabstätte beigesetzt werden. Bei einer
beabsichtigten Umsetzung oder Umbettung auf einen anderen Friedhof wird eine vorherige Abstimmung zwischen beiden Friedhofsträgern erforderlich sein, damit die Störung der Totenruhe sich
in engen Grenzen hält.

Die Aufgabenwahrnehmung nach § 15 BestattG gehört gemäß § 20 Satz 1 zweiter Halbsatz BestattG zum übertragenden Wirkungskreis der unteren Gesundheitsbehörde. Untere Gesund-
heitsbehörden sind gemäß § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover.

1. Wie viele Anträge auf Umbettung von Urnen gab es in den letzten fünf Jahren, und wieviele wurden aus welchen Gründen genehmigt?

Wie viele Anträge auf Umbettung von Urnen es in den letzten fünf Jahren gab und wie viele Anträge aus welchen Gründen genehmigt worden sind, ist der Landesregierung nicht bekannt. Wie in der Vorbemerkung ausgeführt worden ist, sind die Anträge von den zuständigen Kommunen entgegenzunehmen und zu bescheiden. Berichtspflichten gegenüber der Landesregierung bestehen insoweit nicht. Statistische Erhebungen werden nicht vorgenommen.

2. Wann liegt ein wichtiger Grund im Sinne des § 15 Satz 2 vor, und welche Gründe werden in der Regel gegen eine Umbettung angeführt?

Nach der geltenden Rechtsprechung ist ein wichtiger Grund für eine Umbettung dann anzunehmen, wenn es der antragstellenden Person nach Abwägung mit der Totenruhe nicht zuzumuten ist, das Verbleiben der Leiche am bisherigen Bestattungsort hinzunehmen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2014 (8 LA 71/14) festgestellt, dass die Anforderungen an das Vorliegen eines die Umbettung vor Ablauf der in § 14 Satz 1 BestattG bestimmten Mindestruhezeit ausnahmsweise gestattenden wichtigen Grundes in Abhängigkeit von dem mit der Ruhezeit verfolgten Zweck zu bestimmen sind. Die Mindestruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwesung der Leiche gewährleisten und sowohl bei der Erd- als auch bei der Feuerbestattung eine angemessene Totenehrung ermöglichen (Randnummer 8 des Beschlusses).

Ein Grund ist daher nur dann „wichtig“, wenn das ihn tragende Interesse den Schutz der Totenruhe überwiegt.

Dies kann angesichts der dargestellten verfassungsrechtlichen Verortung des Schutzes der Totenruhe nur in Ausnahmefällen angenommen werden, etwa wenn die Umbettung die Würde des Ver-
storbenen besser wahrt und seinem Willen besser Rechnung trägt, sei es, dass der Verstorbene zu Lebzeiten sein ausdrückliches Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat oder zumindest Tatsachen und Umstände gegeben sind, aus denen ein dahin gehender Wille des Verstorbenen mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden kann, wenn der Ehepartner des Verstorbenen wünscht, in der gleichen Grabstelle beigesetzt zu werden und dieser Wunsch nur durch eine Umbettung des Verstorbenen realisiert werden kann, oder wenn den Angehörigen des Verstorbenen aufgrund zwingender persönlicher und auf einer atypischen, völlig unerwarteten Entwicklung ihrer Lebensumstände beruhenden und nicht zum allgemeinen Lebensrisiko jedes Angehörigen eines Verstorbenen gehörenden Umstände die Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird (Randnummer 9 des Beschlusses).

Welche Gründe in der Regel gegen eine Umbettung angeführt werden, ist der Landesregierung aufgrund der in der Antwort zu Frage 1 dargestellten Umstände und der Aufgabenverteilung zwi-
schen Land und Kommunen nicht bekannt.

3. Sieht die Landesregierung eine Möglichkeit, bei Abwägungen in Zukunft die Wünsche von Hinterbliebenen stärker zu gewichten, und, wenn nein, warum nicht?

Die Landesregierung sieht keine Möglichkeit, die Wünsche von Hinterbliebenen zukünftig stärker zu gewichten. Sie ist an die vom Landtag geschaffene Gesetzeslage ebenso wie die das BestattG
ausführenden Behörden gebunden. Nach dieser Gesetzeslage ist entscheidend, ob ein wichtiger Grund für eine Umbettung vorliegt. Da die behördlichen Entscheidungen über das Vorliegen eines
wichtigen Grundes für eine Umbettung der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegen, ist die Letztentscheidungsbefugnis der Gerichtsbarkeit zugewiesen. Insofern
kommt es nicht auf die Wünsche von Hinterbliebenen an, sondern auf die vom Landtag für Umbettungen geschaffene Rechtslage.

 

Ist in Niedersachsen ein weiterer Staatsvertrag geplant?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Baden-Württemberg hat am 28. November 2013 einen Staatsvertrag mit dem Verband Deutscher Sinti und Roma geschlossen.

In ihrer Pressemeldung vom 15. April 2015 berichtet die Fraktion der Grünen von einem Besuch ihrer Fraktionsspitze in Baden-Württemberg. Anja Piel erklärte darin, die Fraktion werde die Niedersächsische Landesregierung bei Verhandlungen zu einem Staatsvertrag mit Sinti und Roma in Niedersachsen unterstützen.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Volksgruppe der Sinti stellt in Niedersachsen eine ethnische Minderheit deutscher Nationalität dar. Sie verfügt über eine eigene Sprache und eine eigene Kultur und wird als der Teil der Gruppe der Roma verstanden, die seit mehr als 600 Jahren in Deutschland heimisch ist. Über die Anzahl der dieser Minderheit Zugehörigen gibt es für Niedersachsen keine genauen Angaben. Schätzungen gehen von 12 000 bis zu 30 000 Personen aus. Hiervon abzugrenzen sind die deutschen Roma, eine Teilgruppe der osteuropäischen Roma, die vorwiegend ab dem 19. Jahrhundert nach Deutschland eingewandert sind. Niedersachsen unterstützt seit 1983 die eng mit dem Niedersächsischen Verband Deutscher Sinti e. V. verbundene Niedersächsische Beratungsstelle für Sinti und Roma e. V., die es sich zur Aufgabe gemacht hat, überwiegend die Interessen der Sinti in Niedersachsen zu vertreten. Allerdings verfügt der Niedersächsische Verband Deutscher Sinti e. V. über kein Mandat, alle Sinti in Niedersachsen zu vertreten. Vielmehr treten bisher auch der Verband der Sinti Niedersachsen e. V. und einige andere Vereine für die Interessen der Sinti und/oder auch die der Roma ein.

Die Landesregierung führt derzeit mit den o. g. Verbänden Gespräche, um die Möglichkeiten einer wirksameren Unterstützung sowohl auf der Ebene des Landes als auch auf örtlicher Ebene auszuloten. In diesem Zusammenhang steht auch die Förderung von Projekten, die in dieser Hinsicht Erkenntnisse vermitteln, wie etwa die in Trägerschaft des Niedersächsischen Verband Deutscher Sinti e. V. durchgeführte „Studie zur Bildungsteilnahme und sozialen Situation deutscher Sinti in Niedersachsen 2012“ oder das zurzeit laufende Projekt des Verbands der Sinti Niedersachsen e. V.; „Bildung als Wert erkennen – die Lage der Frauen stärken“.

Die Landesregierung geht davon aus, dass weder der Prozess bei den Sinti, die eigene Organisation zu strukturieren, noch die weitere Klärung der Frage, welche Förderung und Unterstützung diese ethnische Minderheit auf welcher staatlichen Ebene benötigt, einen Stand erreicht haben, der aktuell den Abschluss von umfassenden Vereinbarungen als sinnvoll erscheinen lässt.
1. Ist auch in Niedersachsen ein Staatsvertrag mit Sinti und Roma geplant?

Im Hinblick auf den in der Vorbemerkung beschriebenen Sachstand bestehen zurzeit keine Planungen der Landesregierung zum Abschluss eines Staatsvertrages mit der Volksgruppe der „Sinti und/oder der Volksgruppe der „Roma“.

2. Falls ja, wie weit sind die Überlegungen hierzu (gegebenenfalls schon Verhandlungen) in der Sache bereits vorangeschritten?

Entfällt (siehe Antwort zu Frage 1).

3. Falls ja, wer ist der Verhandlungspartner der Landesregierung, und welche Institutio-
nen werden von der Landesregierung hierbei einbezogen?
Entfällt (siehe Antwort zu Frage 1).

 

LEADER-/ILE-Förderung 2014-2020

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Am 23. April 2015 wurden auf einer Pressekonferenz im Landwirtschaftsministerium die Regionen verkündet, die in der EU-Förderperiode 2014 bis 2020 im Rahmen des LEADER-Ansatzes gefördert werden. Der Landwirtschaftsminister hat auf dieser Pressekonferenz angegeben, dass den Regionen des Südniedersachsenprogramms im zugrunde liegenden Auswahlverfahren Bonuspunkte gewährt wurden. So wurde der Ministerpräsident in der Alfelder Zeitung vom 24. April 2015 mit der Zusage wiedergegeben, auf Regionen, die von der Landesregierung nicht in das Südniedersachsenprogramm aufgenommen worden seien, werde bei künftigen Förderungen ein besonderes Augenmerk gelegt.

Der Landwirtschaftsminister wird in der Presse mehrfach mit der Aussage zitiert, die Regionalförderung 2014 bis 2020 sei „eine Liebeserklärung an den ländlichen Raum“, da die Regionen in Niedersachsen fast flächendeckend gefördert würden. 20 ILE-Regionen wird jedoch lediglich jeweils ein Regionalmanagement zur Verfügung gestellt. Sie erhalten im Gegensatz zu den LEADER-Regionen kein eigenes Budget und müssen mit den Konzepten aller anderen niedersächsischen Regionen um Fördergelder konkurrieren. Auf der Pressekonferenz am 23. April 2015 hat der Landwirtschaftsminister erklärt, sechs Regionen, die nicht in die LEADER-Förderung aufgenommen worden seien, würden zukünftig aufgrund einer Bewerbung für beide Förderprogramme durch ILE gefördert. Drei Regionen, die keine Doppelbewerbung abgegeben hätten, gingen demnach komplett leer aus.

Vorbemerkung der Landesregierung

ML hat am 06.06.2014 das gemeinsame Auswahlverfahren für die LEADER- und ILE-Regionen der Förderperiode 2014 bis 2020 gestartet und die Anforderungen an die zukünftigen Entwicklungskonzepte sowie die Modalitäten zur Förderung der Konzepterstellung veröffentlicht. In diesem Verfahren bestand die Option der Bewerbung a) nur als LEADER-Region, b) nur als ILE-Region (Förderung des Regionalmanagements) oder c) für beide Kooperationsformen (mit Vorrang für die Bewerbung als LEADER-Region). Bis zum Fristende am 10.01.2015 wurden bei den Ämtern für regionale Landesentwicklung insgesamt 64 Entwicklungskonzepte eingereicht (24x nur LEADER; 14x nur ILE, 26x für beide Kooperationsformen).

Den 50 LEADER-Bewerberregionen war bekannt, dass mit dem neuen PFEIL-Programm (niedersächsisches und bremisches ELER-Programm zur Förderung der Entwicklung im ländlichen Raum) Mittel für eine Förderung von ca. 40 LEADER-Region eingeplant sind, sodass es im Auswahlverfahren zu einem Wettbewerb der Bewerberregionen um die Anerkennung als LEADER-Region kommen konnte.

Die Bewertung der vorgelegten Entwicklungskonzepte ist von einer 25-köpfigen Bewertungsjury ausschließlich nach fachlichen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Grundlage der Bewertung
waren die zu Beginn des Auswahlverfahrens Mitte 2014 auf der Website des ML veröffentlichten und den Bewerberregionen bekannten Bewertungskriterien. Als ein Bewertungskriterium wurde
auch berücksichtigt, ob eine Region in Südniedersachsen liegt.

Auf der Grundlage der von der Jury vorgelegten Bewertungsergebnisse konnten 41 Regionen für die zukünftige LEADER-Förderung ausgewählt werden. Neun Bewerbungen können aufgrund des
Bewertungsergebnisses für ihr Entwicklungskonzept und wegen der Begrenztheit der zur Verfügung stehenden Fördermittel bei der LEADER-Förderung nicht berücksichtigt werden. Sechs dieser
Regionen haben sich allerdings auch als ILE-Region und damit für die Förderung eines Regionalmanagements beworben; sie erhalten zukünftig eine entsprechende Förderung durch die PFEIL-
Maßnahme „Regionalmanagement“. Drei der neun Regionen (u. a. die Region Leinebergland) haben auf eine Bewerbung auch als ILE-Region bewusst verzichtet. Die Förderung eines ILE-Regio-
nalmanagements scheidet für diese Regionen deshalb aus.

1. Stellt die Gewährung von Bonuspunkten für die Regionen des Südniedersachsenprogramms im Auswahlverfahren der LEADER-Regionen der Förderperiode 2014 bis 2020
eine ungerechtfertigte Bevorzugung dar, wenn ja, warum wurde die Gewährung von Bonuspunkten dann vorgenommen, wenn nein, wurden auch anderen strukturschwa-
chen Regionen Bonuspunkte gewährt?

In ihrer Koalitionsvereinbarung hat die rot-grüne Koalition zum Ausdruck gebracht, dass sie den besonders vom demografischen Wandel und strukturellen Defiziten betroffenen Regionen neue
Entwicklungsperspektiven eröffnen möchte. Im südlichen Niedersachsen gibt es in dieser Hinsicht die landesweit stärkste Betroffenheit. Aus diesem Grund hat die Landesregierung am 15.12.2014
das Südniedersachsenprogramm beschlossen.

Als ein Betrag für eine gezielte Unterstützung Südniedersachsens sind im Rahmen des LEADER- und ILE-Auswahlverfahrens Bonuspunkte für solche Regionen vorgesehen worden, die vollständig oder mit ihrem überwiegenden Flächenanteil in Südniedersachsen liegen. Vor dem Hintergrund der besonderen Herausforderungen, vor denen dieser Raum steht, ist ein Bonus erforderlich und angemessen, die Landesregierung sieht hierin keine ungerechtfertigte Bevorzugung. Aufgrund der erreichten Bewertungsergebnisse werden alle fünf Bewerberregionen aus Südniedersachsen zukünftig eine LEADER-Förderung erhalten. Die Auswertung der Bewertungsergebnisse zeigt allerdings, dass sich diese Regionen wegen der Qualität der von ihnen vorgelegten Konzepte auch ohne diesen Bonus im Wettbewerb mit den anderen Regionen durchgesetzt hätten.

2. Wie bewertet die Landesregierung die Nichtberücksichtigung des Leineberglandes in der LEADER-Förderung 2014 bis 2020 vor dem Hintergrund der Zusage des Minister-
präsidenten, bei künftigen Förderungen ein verstärktes Augenmerk auf Regionen zu legen, die von der Landesregierung nicht in das Südniedersachsenprogramm aufge-
nommen worden seien?

Das Bewertungsverfahren richtete sich allein nach fachlichen Gesichtspunkten. Die Bewerberregionen konnten anhand der veröffentlichten und somit bekannten Bewertungskriterien und deren
Gewichtung ihre Konzepte ausrichten und optimieren. Ausschlaggebend für die Berücksichtigung eines Entwicklungskonzepts in der zukünftigen Förderung der LEADER-Regionen war damit dessen Bewertungsergebnis im Wettbewerb mit anderen Regionen.

Auch ohne den Status einer LEADER-oder ILE-Region stehen den Regionen die Fördermöglichkeiten des PFEIL-Programms und anderer Förderprogramme offen.

Auf der Grundlage ihrer LEADER-Entwicklungskonzepte besteht für diese Regionen die Möglichkeit, dass sie bei PFEIL-Förderungen gemäß der zukünftigen ZILE-Richtlinie (Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung) für einzelne Projekte von einer Erhöhung der Fördersätze um zehn Prozentpunkte bei öffentlichen bzw. fünf Prozentpunkte bei privaten Antragstellern profitieren können.

3. Waren die Chancen einer Region für die Aufnahme in die LEADER-Förderung geringer, wenn sich die betreffende Region gleichzeitig auf eine Förderung als ILE-Region be-
worben hat, wenn ja, warum, wenn nein, warum haben sich dann nach Auffassung der Landesregierung nicht alle Regionen, die eine LEADER-Bewerbung eingereicht haben,
auch auf ILE-Förderung beworben?

Jede der 50 LEADER-Bewerberregionen hatte grundsätzlich die gleiche Chance für die Anerkennung als LEADER-Region, unabhängig von einer gegebenenfalls ebenfalls erfolgten Bewerbung
um eine ILE-Förderung. Seitens der zuständigen Ämter für regionale Landesentwicklung sind die

Regionen mehrfach und ausdrücklich auf die „zusätzliche“ Chance einer LEADER/ILE-Doppelbewerbung hingewiesen worden. Die Beweggründe der drei Regionen, die bewusst auf eine Be-
werbung auch für ILE verzichtet haben, sind der Landesregierung nicht bekannt.

 

Bei wie vielen Ausländerinnen und Ausländern bestehen Hinderungsgründe für eine Ausreise?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Die Landesregierung hat im Rahmen einer Anfrage von Abgeordneten der CDU-Fraktion (Drs. 17/3033) auf die Frage, wie viele Personen zur Ausreise verpflichtet sind, geantwortet, am
31. Dezember 2014 hielten sich in Niedersachsen 15 435 ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer auf.

Auf die Frage, wie viele geduldete Ausländerinnen und Ausländer im Besitz einer gültigen Duldung sind, antwortete die Landesregierung, dass am 31. Dezember 2014 in Niedersachsen 12 351 Per-
sonen im Besitz einer gültigen Duldung gewesen seien.

Viele Ausländerinnen und Ausländer, die ausreisepflichtig wären, können jedoch wegen Hinderungsgründen nicht abgeschoben werden, etwa wenn die familiäre Situation dagegen spricht.

1. Ist die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer mit gültiger Duldung (12 351 Personen) in der Zahl der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer (15 435 Personen)
enthalten?

Ja.

2. Umfasst die oben genannte Zahl der ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländer auch Flüchtlinge im Dublin-III-Verfahren? Falls ja, wie hoch ist diese Zahl und woher
stammen diese?

Ja, die o. g. Zahl beinhaltet ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer, für die ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Statistik aus dem Ausländerzent-
ralregister (AZR), die monatlich durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erstellt wird, unterscheidet allerdings nicht danach, aus welchem Grund eine Ausländerin oder ein Ausländer ausreisepflichtig ist. Da Niedersachsen hierüber keine eigene Statistik führt, wäre eine individuelle Anfrage beim Bundesamt zu stellen, die nicht innerhalb der Antwortfrist dieser mündlichen Anfrage beantwortet werden könnte. Auf die Bearbeitungsdauer hat das Land Niedersachsen allerdings keinen Einfluss.

3. Wie viele Menschen aus welchen Ländern sind gegenwärtig (Stichtag: 31. März 2015) in Niedersachsen zur Ausreise verpflichtet?

Zum Stichtag waren 16 819 Ausländerinnen und Ausländer in Niedersachsen zur Ausreise verpflichtet. Die Zuordnung zu den einzelnen Ländern kann der anliegenden Tabelle entnommen wer-
den.

 

Was machen die Stapelläufe der Elbfähren zwischen Cuxhaven – Brunsbüttel?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der Wunsch der Landesregierung, eine Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel zu realisieren, wird zunehmend konkreter. Nachdem dieser Wunsch in die Koalitionsvereinbarung Eingang gefunden hat, das MW eine Transportkostenvergleichsanalyse beauftragt und bezahlt hat, Frau Staatssekretärin Behrens bereits am 12. September 2013 von mehreren ernsthaften Interessenten (PI des MW vom 12. September 2013) gesprochen hat, berichtete die Nordsee-Zeitung am 24. Januar 2015 vom Abschluss der Vertragsverhandlungen mit einer baltischen Reederei. Der Start der Fährverbindung wurde seinerzeit für Ende Mai oder Anfang Juni 2015 prognostiziert. Inzwischen gab es aber auch Presseberichterstattungen, die die Vertragsverhandlungen als Gerüchte abgetan und ein anderes Konzept beschrieben haben. Demnach wird über den Einsatz von drei ca. 70 m langen LNG-Binnenschiffen in Katamaran-Bauweise im Fahrtgebiet der Elbmündung gesprochen. Diese böten Platz für 6 Lkw, 36 Pkw und bis zu 250 Passagiere zu Kosten von 25 Millionen Euro pro Schiff. Die Landesregierung vertritt in der Drucksache 17/2055 die Auffassung, dass die Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel sich lediglich im Fall einer „hohen Auslastung vor allem im Güterverkehr“ wirtschaftlich rentiert und legt dafür 27 Lkw pro und Schiff und Überfahrt an Stellplatzkapazität zugrunde.

Vorbemerkung der Landesregierung

Die Landesregierung hat ein hohes Interesse daran, eine leistungsstarke Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel auf den Weg zu bringen. Diese kann zu einer Entlastung sowohl für den Güter- als auch für den Personenverkehr führen und ist zudem geeignet, die Urlaubsregionen an der deutschen Nordseeküste in Niedersachsen und Schleswig-Holstein zu verbinden. Im Koalitionsvertrag der die Regierung tragenden Parteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen ist dieses Verkehrsprojekt folglich explizit erwähnt.

Um interessierten Unternehmen/potenziellen Fährbetreibern eine Basis als Grundlage für eigene Überlegungen und die Entwicklung valider Angebote zur Verfügung stellen zu können, hatte die
Landesregierung – aufbauend auf eine bereits bestehende Verkehrsuntersuchung – im Jahr 2013 eine Studie zu Kosten und Realisierungschancen einer Fährverbindung zwischen Cuxhaven und
Brunsbüttel in Auftrag gegeben. Dabei wurde von Beginn an auf ein hohes Maß an Transparenz gesetzt, indem der gesamte Prozess durch verschiedene Gesprächsrunden mit Vertretern aus Poli-
tik und Wirtschaftsfördergesellschaften begleitet worden ist. In diesem Zusammenhang ist auch die schleswig-holsteinische Landesregierung frühzeitig einbezogen worden.

Nach Veröffentlichung im April 2014 wurde das Gutachten seitens der Wirtschaftsfördergesellschaften aus Cuxhaven und Brunsbüttel potenziellen Fährbetreibern zur Verfügung gestellt und wurden von dortiger Seite Gespräche mit Interessenten aufgenommen.

Ende des Jahres 2014 signalisierte die estnische Reederei Saaremaa Ferries erstmals Interesse an der Aufnahme der Fährverbindung. Daraufhin wurden Verhandlungen mit N-Ports über die Nut-
zung von Flächen und Schiffsliegeplätzen aufgenommen, die bis in das Jahr 2015 hinein andauerten und zu einem positiven Ergebnis führten. Das von der Reederei Saaremaa Ferries gegründete
Tochterunternehmen „Elb Link Reederei GmbH“ plant eine Wiederaufnahme des Fährbetriebes im 2. Halbjahr 2015.

1. Mit Bezug auf die Presseinformation des MW vom 12. September 2013: welche Ergebnisse haben die zahlreichen Gespräche mit den Interessenten ergeben, und welcher In-
teressent ist zum Zuge gekommen?

Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

2. Unter welchen Voraussetzungen für die Sicherheit auf See, insbesondere mit Bezug auf die Sicherheit der Passagiere, die Anforderungen der Berufsgenossenschaft, die Aus-
rüstung (u. a. Funk und Funkkennung ATIS – AIS), die Seemannschaft und die Bordpersonalausstattung, kann sich die Landesregierung den Einsatz von Binnenschiffen zur
Personenbeförderung (bis 250 Passagiere pro Fahrt/ca. 600 000 Passagiere pro Jahr) im Bereich der Seeschifffahrtstraße Elbe vorstellen?

Grundsätzlich gilt, dass in dem vorgesehenen Einsatzbereich der Fähren zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel die Elbe gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 6 der Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO)
als Seeschifffahrtsstraße einzustufen ist. Die in der SeeSchStrO enthaltenen Vorgaben bezüglich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr, von Sicht- und Schallzeichen der Fahrzeuge, Warn- und
Hinweiszeichen etc. kommen folglich für alle in diesem Bereich verkehrenden Fahrzeuge zur Anwendung.

Das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr, die Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Einrichtung, die Anforderungen an die Besatzung sowie die Anforderungen an die Beförderung von Fahrgästen für Binnenschiffe richten sich nach der Verordnung über Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt des Bundes, Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO). Diese ist gemäß § 1 Abs. 6 Ziffer 1 für Fähren anwendbar. Aus dem Anhang der BinSchUO ergibt sich, dass sich der räumliche Geltungsbereich auch auf den Einsatzbereich der Fähren auf der Unterelbe erstreckt.

3. Wann rechnet die Landesregierung mit der Kiellegung, den Stapelläufen und den Schiffstaufen der zwei oder drei LNG-Fährschiffe, die für den Fährbetrieb zwischen
Cuxhaven und Brunsbüttel benötigt werden?

Der Landesregierung ist nicht bekannt, ob die an einem Fährbetrieb interessierte Reederei Stapelläufe oder Schiffstaufen von LNG-Fährschiffen plant.

 

Kommt bald kein Binnenschiff mehr gefahren?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

Der HAZ vom 15. April 2015 war, unter der Überschrift „Umweltzone hilft der Luft kaum“, zu entnehmen, dass sieben Jahre nach der Einführung der Umweltzone in Hannover die Luftverschmut-
zung immer noch über den zulässigen Grenzwerten der EU liegt. Statt die getroffenen Maßnahmen infrage zu stellen, denkt die Ratsmehrheit über eine weitere Verschärfung der Auflagen nach. Umweltexperten der Stadtratsfraktion der SPD plädieren u. a. für eine schärfere Verkehrsüberwachung und die konsequente Ahndung von Verstößen.

Als Verursacher von Emissionen, die sich in der Umweltzone aufhalten, kommen jetzt u. a. auch Binnenschiffe in den Fokus. In der HAZ wird der SPD-Umweltexperte wie folgt zitiert: „Es kann nicht sein, das Binnenschiffe so einfach in die Umweltzone fahren dürfen.“

Vorbemerkung der Landesregierung

Der Mittellandkanal ist eine wichtige, viel befahrene Wasserstraße und führt direkt durch das nördliche Stadtgebiet von Hannover. In Seelze bei Hannover zweigt der Stichkanal Hannover-Linden
vom Mittellandkanal ab und verbindet diesen mit dem Hafen in Hannover-Linden. Dabei verläuft er auf einer Länge von rund 5 km durch die Umweltzone. Im weiteren Verlauf durchquert der Mittellandkanal die nördlichen Stadtteile von Hannover; der Nordhafen und der Brinker Hafen liegen unmittelbar am Mittellandkanal. In Hannover-Misburg zweigt der Stichkanal Hannover-Misburg zum Hafen Hannover-Misburg ab. Weiter östlich folgt die Schleuse Anderten.

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim hat im Auftrag des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz im September 2011 das Gutachten „Modellgestützte Voruntersuchungen
zur Fortschreibung des Luftreinhalteplanes Hannover“ im Rahmen des Fristverlängerungsverfahrens zur Einhaltung des Jahresgrenzwertes für Stickstoffdioxid erstellt. Für das Stadtgebiet von
Hannover wurde die Luftschadstoffbelastungen im Hauptstraßennetz für das Bezugsjahr 2010 unter Berücksichtigung der 3. Stufe der Umweltzone ermittelt. Zusätzlich ist eine Prognose für das
Bezugsjahr 2015 mit der Umweltzone in der 3. Stufe erstellt worden. Zur Bestimmung der urbanen Hintergrundbelastung wurde dafür ein Emissionskataster für die Quellgruppen Industrie, Hausbrand, Schifffahrt, Bahn- und Straßenverkehr aufgebaut.

Als Ergebnis stellte das Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim fest, dass der Anteil der Stickstoffoxid-Emissionen aus der Schifffahrt nur ca. 3 % zur Gesamtemission der Quellgruppen beiträgt.

Für einen Abschnitt der Göttinger Straße, an dem die Verkehrsmessstation des Lufthygienischen Überwachungssystems Niedersachsen aufgestellt ist und auch im Jahr 2014 Stickstoffdioxid-
Konzentrationen oberhalb des Jahresgrenzwertes aufgetreten sind, wurde damals eine Quellanalyse durchgeführt. Sie ergab ein detailliertes Bild über die Zusammensetzung der Schadstoffanteile
nach ihrer Herkunft. Die Quellanalyse für Stickstoffoxide (NOx) hatte folgendes Ergebnis:

Bei den auftretenden NOX-Immissionen dominiert die lokal in der Schlucht durch den Verkehr verursachte Zusatzbelastung mit 60 %, gefolgt vom urbanen Hintergrund mit 22 % und dem regionalen Hintergrund mit rund 18 %. Der Straßenverkehr im urbanen Hintergrund trägt mit fast 16 % erheblich zur NOX-Immission bei – über ¾ der NOX-Immission wird somit vom Straßenverkehr verursacht. Der Hausbrand hat mit über 4 % einen stärkeren Einfluss auf die NOX-Immission als die Bahn mit 2 %. Die industriellen Quellen und die Quelle Schiff spielen mit Anteilen von unter 1 % nur eine untergeordnete Rolle.

Die Auswertung der Messergebnisse des Jahres 2015 bleibt abzuwarten, hinsichtlich der irrelevanten Beiträge der Binnenschifffahrt wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit aber kein anderes Ergebnis geben.

1. Vor dem Hintergrund, dass die Regierungskoalition den Anteil der Binnenschifffahrt am Güterverkehr ausbauen und die Verlagerung von Gütertransporten auf Binnenwasser-
straßen stärken will: Wird die Binnenschifffahrt demnächst mit Fahrverboten oder Ein- schränkungen in Niedersachsen aufgrund ihrer Emissionen zu rechnen haben?

Nein.

2. Vor dem Hintergrund, dass nach Meinung von Experten die Binnenschifffahrt schon jetzt ein kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsträger ist, der Markt für Bin-
nenschiffsmotoren ein Nischenmarkt ist und Abgasnachbehandlungssysteme aus Platzgründen nicht immer verbaut werden können: Wie könnten die geforderte Ver-
schärfung der Auflagen und deren Überwachung zweckmäßig für die Binnenschifffahrt in Umweltzonen umgesetzt werden?

Aus Sicht der Landesregierung dürften eine Verschärfung der Auflagen und deren Überwachung für die Binnenschifffahrt zum Zwecke der Durchfahrt der Umweltzone Hannover nicht zweckmäßig sein.

3. Vor dem Hintergrund, dass nach Meinung von Experten die Binnenschifffahrt schon jetzt ein kostengünstiger und umweltfreundlicher Verkehrsträger ist, der Markt für Bin-
nenschiffsmotoren ein Nischenmarkt ist und Abgasnachbehandlungssysteme aus Platzgründen nicht immer verbaut werden können: Welche Auswirkungen hat die poli-
tisch geforderte Einführung von strengen Euro-VI-Werten für Binnenschiffsmotoren (siehe Beschluss des Bundesrates, Drucksache 441/14) auf die politisch ebenfalls ge-
forderte Stärkung der Binnenschifffahrt in Deutschland?

Ein Fahrverbot für Binnenschiffe in der Umweltzone ist derzeit rechtlich nicht vorgesehen. Die Stickstoffdioxid-Belastungsschwerpunkte in Hannover liegen im Bereich der Hauptverkehrsstraßen.
Ein Fahrverbot für Binnenschiffe würde zu keiner messbaren Minderung in diesen Bereichen führen. Eine Überschreitung von Grenzwerten ist im Randbereich des Mittellandkanals ebenfalls nicht zu erwarten. Die Einführung von strengen Euro-VI-Werten für Binnenschiffsmotoren in der Umweltzone Hannover wird daher für nicht erforderlich gehalten.

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte in seiner 928. Sitzung am 28. November 2014 zu den Regelungen für Binnenschiffe neben den Anpassungen der Abgasgrenzwerte für Partikelmasse und Stickoxide an die Grenzwerte vergleichbar großer Motoren in anderen Maschinen und Geräten im Hinblick auf die Bedeutung für die Luftqualität in Ballungsräumen Folgendes ausgeführt:

„Der Bundesrat hält die für Binnenschiffe vorgeschlagenen Anforderungen für sehr ambitioniert. Diese scheinen den weltweit üblichen Standard im Marinesektor deutlich zu übertreffen und die im Bereich der Binnenschifffahrt üblichen Zyklen der Flottenerneuerung zu überfordern. Er regt deshalb an, die entsprechenden Regelungen unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Machbarkeit zu überprüfen, insbesondere auch dahin gehend, ob eine Harmonisierung der Grenzwerte für die Binnenschifffahrt mit den von der US-amerikanischen Umweltbehörde USEPA festgelegten Grenzwerten vorgenommen werden sollte.“

Der Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e. V. und der europäische Dachverband für die Binnenschifffahrt (EBU) lehnen die von der Kommission geforderten Grenzwerte ebenfalls ab
und fordern, die Grenzwerte an den US-Markt anzugleichen. Der genannte Bundesratsbeschluss und die Forderungen des Binnenschifffahrtsgewerbes sind insofern identisch.

Durch den Bundesratsbeschluss sind daher keine Auswirkungen auf die politisch ebenfalls geforderte Stärkung der Binnenschifffahrt in Deutschland zu erkenne

„Alarm an der Elbe – Vertiefung gegen alle Vernunft!“ – Wie wird die neue Elbvertiefung
gerechtfertigt?

Mai 13, 2015

Vorbemerkung der Abgeordneten

„Alarm an der Elbe – Vertiefung gegen alle Vernunft!“, „Landesregierung darf bei der Elbvertiefung nicht gegen die Interessen der Menschen hinter den Deichen entscheiden!“ oder „Schäden für
Mensch und Natur nicht absehbar – Nutzen nicht erkennbar – Kosten nicht überschaubar: Deshalb kein Einvernehmen zur Elbvertiefung“ lauteten einige Anträge zu Aktuellen Stunden und Entschließungsanträge von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu Oppositionszeiten mit ihrem damaligen Vorsitzenden (Drucksachen: 16/4487, 16/4615 und 16/4036). Heute steht der Umweltminister hinter der Aussage: „Die Landesregierung hält an den beantragten und derzeit im Verfahren befindlichen Vorhaben fest“ (Drucksache 17/3195, Seite 80). Auch die Grünen in Hamburg stimmten, nach 2008, wiederum der derzeit im Verfahren befindlichen Fahrrinnenanpassung, der neunten Elbvertiefung, zu. Ein Kommentar in der HAZ vom 9. April 2015, Überschrift „Die Grünen als billiger Partner“, benennt den politischen Kaufpreis mit den Worten „Tausche ein paar Radwege gegen die Elbvertiefung“.

Vorbemerkung der Landesregierung

Zur Notwendigkeit von Flussvertiefungen an Ems, Weser und Elbe hat die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Mündliche Anfrage der Abgeordneten Eilers, König, Bode und Kortlang (Drucksache 17/3195) umfassend Stellung genommen. Es wurde ausgeführt, dass die geplante Fahrrinnenanpassung der Tideelbe beklagt werde. Das Bundesverwaltungsgericht habe das Verfahren ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zur geplanten Fahrrinnenanpassung der Weser abzuwarten. Es sei derzeit nicht absehbar, wie das Gericht entscheide.

An diesem Sachstand hat sich bisher nichts geändert. Außerdem ist nochmals auf die klare Aussage im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen zu Flussvertiefungen hinzuweisen
(„Niedersachsen strebt eine nationale Hafenkooperation an, um den Wettlauf der Häfen um öffentliche Subventionen, Hafengebühren und immer neue Flussvertiefungen zu beenden. Die Deutsche Bucht verfügt mit Hamburg und Bremen und vor allem dem neuen Tiefwasserhafen in Wilhelmshaven über eine sehr leistungsfähige Hafenstruktur. Weitere Vorhaben zur Vertiefung der Flüsse sind auch deshalb nicht notwendig, weil der JadeWeserPort als Tiefwasserhafen auch für größte und voll abgeladene Containerschiffe zur Verfügung steht“).
1. Überwiegen vor dem Hintergrund der Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat nach Abschluss der Regierungsbildung in Hamburg politische oder sachliche Gründe bei der
rot-grünen Landesregierung beim Festhalten an der neunten Elbvertiefung?

Maßgeblich sind rechtliche Gründe: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen nicht vor, dass ein bereits erteiltes Einvernehmen zu einem Ausbauvorhaben einer Bundeswasserstraße widerrufen
werden kann. Daher waren sowohl sachliche wie auch politische Gründe gleichermaßen ausschlaggebend. Mehrheitsverhältnisse im Bundesrat waren und sind irrelevant. Für das weitere Ver-
fahren sind der Vorlagebeschluss beim EuGH und die letztendliche Entscheidung des BVerwG von entscheidender Bedeutung.
2. Vor dem Hintergrund der Ausführungen von Stefan Wenzel in der Drucksache 16/4036, Auszug: „Die parallele und wiederholte Vertiefung aller Flussmündungen in der Deut-
schen Bucht ist weder ökologisch noch ökonomisch verantwortbar“: Weshalb hält die Landesregierung an den beantragten und im Verfahren befindlichen Flussvertiefungen,
insbesondere an der neunten Elbvertiefung, fest? Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1.
3. Vor dem Hintergrund, dass die anstehende Fahrrinnenanpassung der Tideelbe die letzte zurzeit geplante Flussvertiefung für diesen Flussabschnitt der Elbe darstellt: Welche
Flussvertiefungen sind aus Sicht der rot-grünen Landesregierung in Niedersachsen noch erforderlich und voraussichtlich in der laufenden Legislaturperiode zu beantra-
gen?

Die Landesregierung erwägt zurzeit nicht, beim Bund neue Anträge auf Flussvertiefungen zu stellen. Zu den von früheren Landesregierungen beantragten Flussvertiefungen im Bereich der Unter-
weser und der Außenems wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Solange eine Entscheidung in den hierzu anhängigen Rechtsverfahren nicht ergangen ist, wird die Landesregierung hierzu keine
Einschätzung abgeben.

 

Welchen Stellenwert hat der Emder Hafen unter der rot-grünen Landesregierung?

März 19, 2015
„Die ostfriesischen Sorgen sind unbegründet“ und „Die Emder können erhobenen Hauptes durch die Lande gehen, sie haben einen sehr guten Hafen“ lässt der Friese und Hafenminister Olaf Lies nach der Absage des Ausbaus des Rysumer Nackens, nach dem Aus für die Reaktivierung der Bahnverbindung Emden–Aurich, vor dem Hintergrund der Gefährdung der Autobahnanbindung des Emder Hafens, des Schwebezustands der Außenemsvertiefung, des Widerstands gegen den Masterplan Ems, der stagnierenden Umschlagsentwicklung des Emder Hafens, steigender Kosten für dringende Bauvorhaben wie die Nesserlander Schleuse usw. verlautbaren.
Ausweislich der Emder Zeitung vom 17. Februar 2015 soll es ab jetzt regelmäßige Gespräche mit Vertretern der Landesregierung geben, denn viele „Missverständnisse“ und Gerüchte rührten auch daher, dass „es von unserer Seite zu wenige Informationen gab“; wird Minister Lies zitiert.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie sieht der Zeit-und Investitionsplan der von Hafenminister Lies propagierten Modulbauweise für den Rysumer Nacken konkret aus?
2.
Wie stellt sich die Landesregierung die angekündigte Perspektivplanung für den Emder Hafen vor?
3.
Hat der Masterplan Ems das Potenzial, die wirtschaftliche Entwicklung des Emder Hafens zu beeinträchtigen?
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Der Emder Hafen und die gesamte Region Nordwestniedersachsens haben für das Land Niedersachsen eine herausragende Bedeutung. Um diesen hohen Stellenwert zu wahren und zu stärken,
hat das Land bereits ein großes Maßnahmenpaket geschnürt, um die Emder Hafeninfrastruktur zu sanieren und für die Zukunft zu rüsten.
Damit die Planungs-und Bauprozesse für die Emder Projekte beschleunigt werden, wird die landeseigene Hafeninfrastrukturgesellschaft Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG (NPorts) hierfür
auch zusätzliches technisches Personal einsetzen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die vorliegenden wirtschaftlichen Gutachten zeigen aktuell keine wirtschaftliche Begründung auf, das Projekt „Rysumer Nacken“ mit Nachdruck zu verfolgen. Die erarbeiteten technischen Konzepte sehen eine schrittweise Entwicklung des Rysumer Nackens vor. Die Entwicklung des Rysumer Nackens ist eng mit dem bestehenden Emder Hafen verzahnt. Beide Bereiche müssen unter einer gemeinsamen Zielrichtung betrachtet werden.
Der vorhandener Anleger „Knock“ ist dabei eine Keimzelle der weiteren Entwicklung am Rysumer Nacken. Zur weiteren Entwicklung des Rysumer Nackens ist in einem ersten Schritt ein Grundstück in der Größe von 2,8 ha an ein Hafenwirtschaftsunternehmen verpachtet worden.
NPorts strebt in der Folge die Vermarktung weiterer Flächen für hafenaffine Nutzung auf dem Rysumer Nacken an.
Zu 2:
In einer Perspektivplanung für den Emder Hafen sollen mittel-und langfristige Entwicklungsmöglichkeiten der vorhandenen Hafenanlagen (Unterhaltung/Ausbau) und möglicher zusätzlicher Anlagen abgeschätzt werden. Die Planungen werden in Zusammenarbeit mit der Stadt Emden und den Akteuren der Hafenwirtschaft in diesem Jahr erfolgen. Die Erstellung der Perspektivplanung für den Emder Hafen erfolgt durch NPorts unter Beteiligung externer Gutachter.
Bei der Erarbeitung des Perspektivpapieres werden die Stadt Emden sowie die Emder Hafenwirtschaft eingebunden, um ein abgestimmtes und realistisches Konzept für die zukünftige Entwicklung des Gesamthafens zu erhalten.
Zu 3:
Der Masterplan Ems ist für die gesamte Ems-Region bedeutsam. Er wird auch für den Emder Hafen positive Effekte haben.

 

Wie steht die Landesregierung zu Flussvertiefungen an Ems, Weser und Elbe?

März 19, 2015
In der Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen wird ausgeführt, dass sich die Regierungskoalition unter dem Blickwinkel der Wertschöpfung für den weiteren Ausbau von Binnenwasserstraßen ausspricht (Seite 67). Sie will mehr Güterverkehr auf die Binnenwasserstraßen verlagern und auch bei der laufenden Neuaufstellung des BVWP darauf achten, dass der umweltverträgliche Verkehrsträger Wasserstraße einen entsprechenden Schwerpunkt bekommt (Seite 63). SPD und Bündnis 90/Die Grünen sprechen sich auch für das Ende „immer neuer Flussvertiefungen“ (Seite 67 und 83) im Sinne des Gewässerschutzes aus.
Bei einem Besuch am 10. Februar 2015 in Bremen hat Ministerpräsident Weil sich allerdings erneut für die Vertiefung der Weser ausgesprochen. „Unter Berücksichtigung aller umweltpolitischen Belange ist die Vertiefung von Außen-und Unterweser der nächste notwendige Schritt für den Ausbau dieser unverzichtbaren Infrastruktur“, wird Ministerpräsident Weil im Weser-Kurier vom 11. Februar 2015 zitiert. Er hoffe, dass der EuGH die Flussvertiefung billigt war den Medien am 10. und
11. Februar zu entnehmen. Von dieser Entscheidung gehen auch juristische Signale für die geplante Elbvertiefung aus, die aus Sicht der SPD in Hamburg von großer Bedeutung ist. In einer Regierungserklärung führte Bürgermeister Scholz (SPD) aus, dass Hamburg die Fahrrinnenanpassung für seinen Wohlstand brauche (http://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Scholz-betont-Bedeutung der Elbvertiefung,elbvertiefung446.html). Teile der Landesregierung, z. B. Umweltminister Wenzel (Hamburger Abendblatt, 5. August 2014), sprechen sich gegen die Elbvertiefung aus, und auch in der Koalitionsvereinbarung finden sich entsprechende Hinweise. Minister Wenzel hofft auf ein Nein des Bundesverwaltungsgerichts, welches das Verfahren bis zur Rechtsprechung des EuGH in Sachen Weservertiefung ausgesetzt hat (http://www.altona.info/2014/10/06/elbvertiefung-gericht-willeugh-einschaetzung-zur-weservertiefung-abwarten/). Auch für die Ems stehen permanent Baggerarbeiten und weitere Vertiefungen um bis zu 1 m an, um die Konkurrenzfähigkeit der Häfen zu gewährleisten. Der Masterplan Ems beschreibt in Artikel 1 das Ziel, die Ems als leistungsfähigen Verkehrsweg für die Emshäfen sowie die für hafenaffine und wasserstraßenaffine Wirtschaft zu erhalten.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Vor dem Hintergrund der Ausführungen in der Koalitionsvereinbarung: Warum sind die erforderlichen Baggerarbeiten und die geplanten Flussvertiefungen an Ems, Weser und Elbe im
Sinne der Landesregierung?
2.
Vor dem Hintergrund der Aussage der verkehrs-, hafen-und schifffahrtspolitischen Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen, Frau Menge (MdL), „Wir sind davon überzeugt, die Schiffe an die
Flüsse anzupassen und nicht die Flüsse an die Schiffe“: Macht die Landesregierung sich diese Haltung zu eigen, und welche Auswirkungen hätte diese Aussage auf künftige Container-
und Tankschiffe, die niedersächsische Häfen anlaufen oder verlassen (Stichwort „Papenburg“) wollen?
3.
Für welche Flussabschnitte (Ober, Mittel, Unter, Außen) von Ems, Weser und Elbe hält die Landesregierung Anpassungen und/oder Vertiefungen weiterhin für erforderlich respektive für
nicht erforderlich?
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Vorbemerkungen:
Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen auf der Grundlage des Art. 89 Grundgesetz in eigener Zuständigkeit. Nach § 12 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) sind der Ausbau und der
Neubau von Bundeswasserstraßen als Verkehrswege Hoheitsaufgaben des Bundes. Über die Fragen von Ersatzinvestitionen oder Ausbaumaßnahmen entscheidet der Bund demzufolge in eigener Zuständigkeit. Grundlage dieser Entscheidung ist i. d. R. die eigene Erkenntnis des Bundes für einen Anpassungsbedarf aufgrund der Verkehrsentwicklung oder besonderer Rahmenbedingungen.
Die Länder haben das Recht, beim Bund einen Antrag auf Ausbau von Wasserstraßen oder Teilen davon zu stellen. Von diesem Recht hat das Land Niedersachsen im Bereich der seewärtigen Zufahrten zu den Seehäfen bei der Beantragung der Unterweseranpassung im Jahr 2000 sowie der Außenemsvertiefung im Jahr 2002 Gebrauch gemacht. Im gleichen Jahr haben auch die Länder Bremen und Hamburg die Anpassung der jeweiligen seewärtigen Zufahrten beim Bund beantragt.
Für den Ausbau der Binnenwasserstraßen gelten vergleichbare Regelungen.
Die rechtliche Einordnung des Ausbauvorhabens wird durch den Träger des Vorhabens (Bund/Wasser-und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) auf der Grundlage eines Planfeststellungsverfahrens nach dem WaStrG vorgenommen. Hierbei werden im Rahmen der Planrechtfertigung die Wirtschaftlichkeit im Detail sowie die Beachtung des europäischen und des nationalen Rechtsrahmens überprüft. Der sich hieraus ergebende Planfeststellungsbeschluss unterliegt grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die Landesregierung hält an den beantragten und derzeit im Verfahren befindlichen Vorhaben fest. Ansonsten wird auf die klare Aussage im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen verwiesen. Da heißt es: „Niedersachsen strebt eine nationale Hafenkooperation an, um den Wettlauf der Häfen um öffentliche Subventionen, Hafengebühren und immer neue Flussvertiefungen zu beenden. Die Deutsche Bucht verfügt mit Hamburg und Bremen und vor allem dem neuen Tiefwasserhafen in Wilhelmshaven über eine sehr leistungsfähige Hafenstruktur. Weitere Vorhaben zur Vertiefung der Flüsse sind auch deshalb nicht notwendig, weil der Jade-Weser-Port als Tiefwasserhafen auch für größte und voll abgeladene Containerschiffe zur Verfügung steht“.
Die geplanten Fahrrinnenanpassungen im Bereich der Unter-und Außenweser sowie der Tideelbe werden beklagt. Für die geplanten Fahrrinnenanpassungen an der Weser ist ein Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem das Verfahren zur Fahrrinnenanpassung der Tideelbe ausgesetzt, um zunächst die Entscheidung des EUGH zur Weser abzuwarten. Es ist derzeit nicht absehbar, wie das Gericht entscheidet.
Die Außenemsvertiefung befindet sich im Planfeststellungsverfahren. Ein Planfeststellungsbeschluss wurde noch nicht erlassen. Der Träger des Ausbauvorhabens und die zuständige Planfeststellungsbehörde werden auch bei diesem Vorhaben den Ausgang des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof zu beachten haben.
Zu 2:
Zu der Frage der Prüfung der Ausbaunotwendigkeit wird auf die Vorbemerkungen und das dort beschriebene Verfahren verwiesen. Im Übrigen bewertet die Landesregierung keine Aussagen von Abgeordneten.
Zu 3:
Solange eine Entscheidung in den anhängigen Rechtsverfahren nicht ergangen ist, wird die Landesregierung hierzu keine Einschätzung abgeben.

Welche Umweltgefahren bestehen beim Rostschutz von Offshore-Windrädern?
März 19, 2015
Offshore-Windkraftanlagen werden durch sogenannte Opferanoden vor dem Verrosten ihrer Fundamente geschützt. Diese Opferanoden bestehen hauptsächlich aus Aluminium, aber auch aus
Zink und Schwermetallen. Diese Korrosionsschutzteile lösen sich langfristig auf. Es wird vermutet, dass die Umwelt hierdurch belastet wird.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie bewertet die Landesregierung die Gefahr der Verschmutzung der Nordsee durch Opferanoden an Offshore-Windrädern?
2.
Welche Gefahren für die Umwelt gehen von diesen Opferanoden aus?
3.
Welche Alternativen zu Opferanoden gibt es beim Rostschutz von Offshore-Windrädern?

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Vorbemerkungen:
Grundsätzlich ist der Ausbau der Windenergie auf See nur in der ausschließlichen Wirtschaftszone vorgesehen. Zuständige Planfeststellungsbehörde für die Zulassung von Offshore-Windparks in der ausschließlichen Wirtschaftszone ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH).
In der 12-Seemeilen-Zone nördlich der ostfriesischen Küste sind darüber hinaus durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg auf der Grundlage einer bis zum 31. Dezember 2017 befristeten Regelung im Landes-Raumordnungsprogramm in den zur Erprobung der Windenergienutzung auf See festgelegten Eignungsgebieten Nordergründe und Riffgat zwei Offshore-Windparks genehmigt worden.
Im Rahmen der Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (2008/56/EG, MSRL) wurde der EU-Kommission im Jahr 2012 gemeinsam von Bund und Küstenländern eine Anfangsbewertung der Nord-und Ostsee berichtet. Die Anfangsbewertung des Umweltzustands der deutschen Nordsee umfasst die Bewertung der wesentlichen Merkmale und Belastungen sowie eine Analyse sozioökonomischer Aspekte. Diese Anfangsbewertung beruhte auf einer Zusammenfassung aller bestehenden geeigneten Analysen und Bewertungen. Jedoch decken die bestehenden Verfahren nicht alle Aspekte der von der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie geforderten Bewertung der Meeresökosysteme ab.
In der Anfangsbewertung von 2012 werden Opferanoden nur im Zusammenhang mit Pipelines benannt, allerdings heißt es zu den Offshore-Windenergieanlagen in diesem Zusammenhang: „Während gegenwärtig aufgrund der wenigen existierenden Anlagen kein Problem hinsichtlich Schadstoffeinträgen von OWEA in das deutsche Nordseegebiet besteht, muss für zukünftige Bewertungen gemäß Artikel 8 MSRL der starke Ausbau der Offshore-Windkraft berücksichtigt werden.“
Im Rahmen der Zulassung von Offshore-Windenergieanlagen wird auch der Korrosionsschutz überprüft und freigegeben. Das BSH wirkt darauf hin, dass bereits im Planungs-und Designprozess für die Windparks Korrosionsschutzmaßnahmen getroffen werden, die eine möglichst geringe Belastung für die Meeresumwelt zur Folge haben. Derzeit kommen Opferanoden zum Einsatz, zum Teil in Kombination mit Schutzbeschichtungen, wodurch der Eintrag von Aluminium deutlich reduziert wird.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt: gering.
Zu 2 und 3:
Spezifische Erkenntnisse liegen der Landesregierung hierzu nicht vor.

 

Gymnasien in Niedersachsen

März 19, 2015
Am 3. März 2015 hielt Kultusministerin Frauke Heiligenstadt bei der Jahrestagung der Niedersächsischen Direktorenvereinigung in Goslar eine Rede. Hierbei ging sie u. a. auf die gute Unterrichtsversorgung der Gymnasien zum Schuljahr 2014/2015 von 102,9 % ein. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Gymnasien durch den Ausbau des Ganztagsbetriebs im Vergleich der Schuljahre 2013/2014 und 2014/2015 mit 1 400 Lehrerstunden pro Woche profitiert hätten. Die Gesamtzuweisung von Lehrerstunden für den Ganztagsbetrieb der Gymnasien liege jetzt bei 6 700 Lehrerwochenstunden. Ferner führte die Kultusministerin aus, dass bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in rund 40 Fällen Gesamtschulen ersetzenden Charakter hätten.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie hoch war die Unterrichtsversorgung an den Gymnasien zum 1. Februar 2015 und am 3. März 2015 unter Berücksichtigung der erfolgten Abordnungen an andere Schulen laut der
Berechnung des Prognosemoduls des Kultusministeriums?
2.
Wie viele Lehrerwochenstunden wurden durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung für die Lehrkräfte an den Gymnasien generiert?
3.
In wie vielen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten in Niedersachsen gibt es derzeit kein Gymnasium?
Niedersächsisches Kultusministerium
Ziel der Landesregierung ist es, die Versorgung mit Lehrkräften landesweit nachhaltig zu sichern und gleichzeitig die Bildungsqualität zu erhöhen. Eine gute Unterrichtsversorgung bedeutet, im öffentlichen allgemein bildenden Schulsystem einen Wert von rund 100 % im Landesdurchschnitt zu erreichen. Um die Verlässlichkeit der Grundschulen gewährleisten zu können, sind diese dabei mit einer Versorgung von mindestens 100 % zu berücksichtigen.
Die landesweit durchschnittliche Unterrichtsversorgung an den öffentlichen allgemein bildenden Schulen in Niedersachsen beträgt im laufenden Schuljahr 101 %. Damit ist der Planungswert genau erzielt worden. Der Wert entspricht dem des Vorjahres und wurde im Rahmen der allgemeinen Statistikerhebung am 22. September 2014 ermittelt.
Bezogen auf die einzelnen Schulformen liegt die Unterrichtsversorgung der Grundschulen bei 102,6 %, die Hauptschulen sind mit 98,7 % versorgt, die Realschulen mit 100,1 %, die Förderschulen mit 95,5 %, bei den Oberschulen liegt der Versorgungsgrad bei 98,1 % und bei den Gesamtschulen (KGS und IGS) bei 100,2 %. Über die beste Unterrichtsversorgung aller Schulformen verfügen die Gymnasien, sie liegt bei 102,9 %. Diese Auflistung verdeutlicht, dass die Gymnasien in Niedersachsen im Schuljahr 2014/2015 hervorragend versorgt sind und sogar eine bessere Versorgung als die Grundschulen aufweisen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:
Zu 1:
Die Unterrichtsversorgung der öffentlichen allgemein bildenden Schulen wird alljährlich zu Beginn des Schuljahres im Rahmen der Erhebung zur Unterrichtsversorgung erhoben. Diese Daten werden in einem mehrwöchigen Prüfzeitraum intensiv durch die Landesschulbehörde und das Kultusministerium geprüft und sodann veröffentlicht. Seit dem Schuljahr 2013/2014 wird im Kultusministerium auf die Erhebung zur Unterrichtsversorgung im 2. Schulhalbjahr verzichtet.
Das izn-Stabil Prognosemodul dient u. a. zur behördeninternen Planung des jeweils anstehenden Einstellungsverfahrens in den Schuldienst. Diese Daten werden im Gegensatz zu den Werten der Erhebung zur Unterrichtsversorgung nicht einer vergleichbaren Überprüfung unterzogen und sind genauso wenig wie die Prognosedaten zum 1. August eines jeden Jahres -aus den vorgenannten Gründen nicht zur Veröffentlichung geeignet.
Zu 2:
Durch die Erhöhung der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte an Gymnasien und den Gymnasialzweigen der Kooperativen Gesamtschule wurden Lehrerwochenstunden im Umfang von rund 740 Vollzeitlehrereinheiten zum 1. August 2014 generiert.
Zu 3:
In allen Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes Niedersachsen gibt es mindestens ein öffentliches Gymnasium.

 

Kirchenasyl in Niedersachsen

März 19,2015
Das niedersächsische Innenministerium hat sich eindeutig festgelegt, Kirchenasyl zu achten und nicht als „Untertauchen“ zu werten. Dessen ungeachtet soll die Sinnhaftigkeit des Kirchenasyls in jedem Einzelfall gut geprüft werden.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie vielen Personen wurde seit dem Jahr 2004 in Niedersachsen Kirchenasyl gewährt?
2.
Inwieweit besteht aus Sicht der Landesregierung gesetzlicher Handlungsbedarf im Hinblick auf die Gewährung von Kirchenasyl?
3.
Hält die Landesregierung es für vertretbar, gegenüber einem ausreisepflichtigen Ausländer, der sich im Kirchenasyl befindet, Abschiebungshaft anzuordnen?
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
In der rechtlichen Bewertung des Kirchenasyls gibt es bereits seit mehr als 20 Jahren zwischen den jeweiligen Landesregierungen und den beiden großen christlichen Kirchen einen Konsens in der Feststellung, dass es ein Recht auf Kirchenasyl als eigenes Rechtsinstitut nicht gibt und die Kirchen ein solches Recht für sich auch nicht in Anspruch nehmen. So hat die Evangelisch-
Lutherische Landeskirche Hannover bereits im Jahr 1994 mit einer Rundverfügung ihre Mitgliedsgemeinden darauf hingewiesen, dass Einzelpersonen oder Kirchenvorstände, die Kirchenasyl gewähren, sich weder auf ein theologisches noch auf ein juristisches Recht auf Kirchenasyl berufen können. Gleichzeitig ist mit der Rundverfügung auf die strafrechtlichen Risiken und Folgen hingewiesen, die mit der Gewährung eines Kirchenasyls verbunden sein können.
Wenn in Einzelfällen Kirchengemeinden aus Gewissensgründen in ihren kirchlichen Räumen Ausreisepflichtigen vorübergehend Unterkunft gewähren, so verzichten die zuständigen Behörden aus Respekt vor den geschützten und der Glaubensausübung dienenden Räume der Kirchen, Klöster und Pfarrhäuser darauf, in diesen Räumen Verwaltungszwangsmaßnahmen zu vollziehen. Diese Haltung hat sich in den vergangenen zwanzig Jahren als konfliktlösend bewährt. Die Landesregierung sieht deshalb keine Veranlassung, ihre grundsätzliche Haltung zum Umgang mit Kirchenasylfällen zu ändern und bleibt weiterhin im engen Dialog mit den Kirchen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Es gibt in Niedersachsen keine Meldepflicht für sogenannte Kirchenasylfälle. Zwischen der Konföderation der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und der Katholischen Kirche einerseits und dem Ministerium für Inneres und Sport und den niedersächsischen Ausländerbehörden andererseits gibt es allerdings eine Absprache, sich gegenseitig über bekanntgewordene neue sogenannte Kirchenasylfälle zu unterrichten. Soweit die Fälle im Ministerium für Inneres und Sport bekannt werden, erfolgt hier eine formlose Erfassung. Danach sind seit dem 18. Mai 2004 insgesamt 67 Kirchenasylfälle mit 123 Personen bekannt geworden.
Zu 2:
Unter Hinweis auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen sieht die Landesregierung keinen gesetzlichen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Gewährung von Kirchenasyl.
Zu 3:
Ausreisepflichtige Personen, bei denen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG für die Aussetzung der Abschiebung nicht oder nicht mehr vorliegen und die sich in ein Kirchenasyl begeben, halten sich unerlaubt im Bundesgebiet auf und erfüllen den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 2 c) AufenthG. Dieser Sachverhalt rechtfertigt auch ohne Vorliegen eines Abschiebungshaftbeschlusses eine Ausschreibung zur Festnahme in den Fahndungsregistern der Polizei. Ausreisepflichtige, die außerhalb der o. g. geschützten Räumlichkeiten des Kirchenasyls angetroffen werden, können aufgrund der bestehenden Fahndungsausschreibung festgehalten bzw. in Gewahrsam genommen werden. Die zuständige Ausländerbehörde hat unverzüglich zu entscheiden, ob die Ausländerin oder der Ausländer dem zuständigen Amtsgericht zur Anhörung für die Anordnung eines Abschiebungshaftbeschlusses vorgeführt wird oder ob aufgrund der Einlassung der betroffenen Person eine Aufenthaltsbeendigung auch ohne eine Inhaftnahme zur Durchführung der Abschiebung möglich ist. Bisher ist der Landesregierung kein Fall bekannt geworden, in dem niedersächsische Ausländerbehörden einen Abschiebungshaftbeschluss erwirkt haben, während die oder der Ausreisepflichtige sich im Kirchenasyl aufgehalten hat.

Kosten für Krankheitsbehandlungen bei Flüchtlingen

März 19, 2015
Die Kosten für die Behandlung von erkrankten Flüchtlingen müssen von der jeweiligen Kommune übernommen werden. Als Entschädigung für die der Kommune durch die Versorgung von Flüchtlingen entstehenden Kosten zahlt das Land einer Kommune einen Pauschalbeitrag pro Flüchtling. Von diesem sollen dann auch Kosten für die Behandlung von Krankheiten abgedeckt werden.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für Behandlung von erkrankten Flüchtlingen, die den Kommunen jährlich entstehen?
2.
Inwiefern kann die Landesregierung sich vorstellen, die Behandlungskosten für Flüchtlinge komplett zu übernehmen?
3.
Inwiefern hat sich die Landesregierung auf dem Flüchtlingsgipfel der Bundesregierung für eine Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes eingesetzt?
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Die Landkreise, die Region und die kreisfreien Städte sind nach dem derzeit geltenden Aufnahmegesetz für die Unterbringung und Versorgung der von ihnen aufzunehmenden Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig. Dies beinhaltet auch die medizinische Versorgung.
Zur Abgeltung aller Kosten, die den Kommunen durch die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstehen, zahlt das Land den Landkreisen, der Region Hannover und den kreisfreien Städten eine jährliche Pauschale. Diese Pauschale beträgt ab Januar 2015 6 195 Euro pro tatsächlicher Leistungsempfängerin/tatsächlichem Leistungsempfänger.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die durchschnittlichen Ausgaben für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) betrugen nach der jüngsten vorliegenden Asylbewerberleistungsstatistik für das Jahr 2013 je Grundleistungsempfängerin/-empfänger (§ 3 AsylbLG) 1 295 Euro. Für das Jahr 2012 betrugen diese 1 323 Euro je Grundleistungsempfängerin/-empfänger.
Die durchschnittlichen Ausgaben für Empfänger analoger Leistungen nach § 2 AsylbLG (entsprechende Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs -SGB XII -) im Bereich der
Kapitel 5 bis 9 SGB XII (Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfe in anderen Lebenslagen) betrugen nach der jüngsten vorliegenden Asylbewerberleistungsstatistik für das Jahr 2013 je Empfängerin/Empfänger analoger Leistungen 2 241 Euro. Für das Jahr 2012 betrugen diese 2 291 Euro je Empfängerin/Empfänger analoger Leistungen.
Eine Trennung allein nach Kosten für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erfolgt innerhalb der Asylbewerberleistungsstatistik nicht.
Unter Berücksichtigung des Verhältnisses von Grundleistungsempfängern nach § 3 AsylbLG (77,52 %) und Empfängern analoger Leistungen nach § 2 AsylbLG (22,48 %) betrugen die durchschnittlichen Ausgaben je Leistungsempfängerin/Leistungsempfänger für das Jahr 2013 1 507,89 Euro
Zu 2:
Gerade bei den Leistungen für Krankheit und Hilfe zur Pflege setzt sich die Landesregierung weiterhin für eine strukturelle -insbesondere dauerhafte -finanzielle Beteiligung des Bundes ein. Dies würde insbesondere für die Kommunen eine finanzielle Entlastung bedeuten. Im Übrigen verweise ich auf die Vorbemerkung.
Zu 3:
Die Forderung nach Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes wurde bereits in der Koalitionsvereinbarung der die Regierungskoalition tragenden Parteien von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen formuliert. Zuletzt ist die Bundesregierung anlässlich der Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Änderungen in Kraft getreten zum 1. März 2015) aufgefordert worden, das
Asylbewerberleistungsgesetz abzuschaffen.

 

Wie gestaltet sich das Angebot der Wegweiserkurse für Flüchtlinge in Niedersachsen?

März 19, 2015
Die Aufnahme von Flüchtlingen stellt das Land Niedersachsen mit zunehmendem Ausmaß vor neue Aufgaben, die es zu bewältigen gilt.
Unter anderem gehört dazu, dass die Flüchtlinge auf ihr Leben in Deutschland vorbereitet werden. Zu diesem Zweck gibt es neben den Sprachkursen auch sogenannte Wegweiserkurse, welche die Flüchtlinge mit grundlegenden Informationen über Deutschland versorgen sollen.
Wir fragen die Landesregierung:
1.
Wie lange bleiben Flüchtlinge in Niedersachsen in der Regel in ihrer jeweiligen Erstaufnahmestelle?
2.
Wie viele Wegweiserkurse werden in Niedersachsen an dem jeweiligen Standort angeboten?
3.
Wie viel Prozent der Flüchtlinge in Niedersachsen absolvieren einen solchen Wegweiserkurs (bitte nach den einzelnen Standorten auflisten)?
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Im Rahmen der Neuausrichtung der Landesaufnahmebehörde in der Flüchtlingspolitik durch die Landesregierung soll für neu ankommende Flüchtlinge ein umfassendes, nachhaltiges und individualisiertes Integrationsmanagement angeboten werden. Ziel ist dabei die ganzheitliche, respektvolle Wahrnehmung und Wertschätzung des Einzelnen. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Willkommenskultur ist das Angebot zur sprachlichen und kulturellen Erstorientierung an den Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI).
Im Mai 2012 wurde am Standort GDL Friedland das Kursangebot „Wegweiser für Deutschland“ mit den Modulen „Sprachatelier“ und „Erste Einblicke in die deutsche Gesellschaft“ eingerichtet. Die Teilnahme an dem von der LAB NI entwickelten 5-tägigen Kursangebot steht allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Standorte während ihres Aufenthalts in der Aufnahmeeinrichtung unabhängig von ihrer Bleibeperspektive offen. Die Kurse werden seit März 2013 am Standort Braunschweig, seit August 2013 am Standort Bramsche und seit Januar 2015 auch in Osnabrück angeboten. Damit haben die Bewohnerinnen und Bewohner der LAB NI unabhängig von ihrer Bleibeperspektive bereits vor ihrer Verteilung auf die Kommunen die Möglichkeit, ein der sprachlichen und kulturellen Erstorientierung in Deutschland dienendes Kursangebot wahrzunehmen. Für Osnabrück ist zu erwähnen, dass es die guten Rahmenbedingungen vor Ort und das besondere Engagement des Betreibers ermöglicht haben, einen hohen Anteil der Bewohner mit dem Angebot zur Erstorientierung zu erreichen.
Aufgrund der sehr hohen Zugangszahlen musste die Anzahl der Kurse in der letzten Zeit heruntergefahren werden, da Unterrichtsräume für die Unterbringung von Flüchtlingen genutzt werden
müssen. Die vorgesehenen Bildungsangebote können den Bewohnerinnen und Bewohnern deshalb derzeit nur eingeschränkt angeboten werden. Die Landesregierung ist bestrebt, diesen Zustand so schnell wie möglich zu verbessern und sucht daher neben dem Ausbau der oben genannten vierten Standortes in Osnabrück bereits mit Hochdruck nach weiteren Standorten.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in der LAB NI beträgt bedingt durch ein durch die hohen Zugänge erforderlich gewordenes straffes Verteilungsverfahren bis zur Verteilung auf die Kommunen derzeit rund drei Wochen.
Zu 2:
In den Monaten Januar und Februar 2015 fanden am Standort Braunschweig jeweils 12, am Standort Bramsche und in Osnabrück 30 und 32 und am Standort Friedland 12 und 8 Kurse statt.
Zu 3:
Auf der Grundlage der tatsächlich aufhältigen Personen in der LAB NI (einschließlich Kinder) ergibt sich für die einzelnen Standorte, Osnabrück zählt derzeit statistisch noch zum Standort Bramsche, folgender prozentualer Anteil:
Braunschweig: im Januar 13,8 %, im Februar 13,3 %,
Bramsche und Osnabrück: im Januar 33,3 %, im Februar 35,9 %,
Friedland: im Januar 15,5 %, im Februar 19,8 %.

 

Wie viele Mittel aus der Förderrichtlinie Wolf wurden bisher ausgeschüttet?

Februar 20, 2015

Am 26. November 2014 trat in Niedersachsen die Förderrichtlinie Wolf in Kraft. Seitdem können Schaf-und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern Fördermittel für den Erwerb von Elektrozäunen und Zubehör für den Schutz ihrer Herden vor Übergriffen durch Wölfe beantragen. Zudem werden für Wolfsrisse Billigkeitsleistungen gezahlt. Für diese Zahlungen stehen insgesamt 100 000 Euro zur Verfügung.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Welche Anträge auf Billigkeitsleistung und Förderung von Präventionsmaßnahmen wurden bisher gestellt?
2.
In welcher Höhe wurden Mittel für Billigkeitsleistungen und zur Förderung von Präventionsmaßnahmen bisher gezahlt?
3.
Plant die Landesregierung, weitere Landkreise in die Kulisse der Förderrichtlinie Wolf aufzunehmen und, wenn ja, welche und wann?
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie Wolf am 26.11.2014 wurden Billigkeitsleistungen für den Verlust von Nutztieren gewährt, bei denen der Wolf als Verursacher eindeutig nachgewiesen oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen war. Bis Ende des Jahres 2014 wurden im Zeitraum 2009 bis 2014 insgesamt 28 433,92 Euro an Billigkeitsleistungen ausgezahlt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:
Bislang gingen ca. 40 Anträge für Präventionsmaßnahmen und Billigkeitsleistungen ein.

Zu 2:
Seit dem Inkrafttreten der Richtlinie Wolf ist ein Betrag von 1 866,62 Euro als Billigkeitsleistung ausgezahlt worden.
Bewilligt wurden bislang (Stand: 12.02.2015) 30 502,50 Euro als Fördersumme für Präventionsmaßnahmen.

Zu 3:
Die Förderkulisse wird nach Bedarf bei hinreichenden Erkenntnissen auf die weitere Ausbreitung des Wolfes angepasst, dazu gibt es aber aktuell keine neue Erkenntnis. Zum 11.02.2015 neu aufgenommen sind die Landkreise Vechta und Oldenburg.

 

„Das ist eine Katastrophe“ -zweifelt Hafenminister Lies an der Zukunft des Leeraner Hafens?

Februar 20, 2015
Im Rahmen eines Auftaktgespräches im September 2013 zur Zukunft des Leeraner Hafens konnte sich Hafenminister Lies eine hälftige Beteiligung des Landes an einer Gesamtinvestition von 6 Millionen Euro vorstellen (Drucksache 17/1441). Minister Lies signalisierte die Prüfung eines Förderantrages über Aus-und Umbaumaßnahmen, die den Leeraner Hafen zu einem modernen Umschlagsplatz für Massen-und Stückgüter machen sollten. Diese Zusage hatte nachweislich noch am 11. April 2014 (Drucksache 17/1441) Bestand.

Am 14. Januar 2015 ging dann eine Absage des Wirtschaftsministeriums über die zugesagte Millionenförderung im Rathaus von Leer ein. Diese Nachricht kam für alle Betroffenen überraschend, für den SPD-Fraktionsvorsitzenden ist es laut Ostfriesen Zeitung (16. Januar 2015) eine „Katastrophe“ und der Sprecher der Leeraner Hafenwirtschaftsvereinigung ist „sauer und sehr enttäuscht“ von Wirtschaftsminister Lies, denn: „Die drei Millionen Euro waren bereits zugesagt“.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie stellt sich Hafenminister Lies vor dem Hintergrund der Ausführungen im Koalitionsvertrag (hier Seite 66) und der Erforderlichkeit eines niedersächsischen Hafenkonzeptes die Zukunft
des Leeraner Hafens, insbesondere mit Bezug auf die standortbezogenen Stärken, vor?
2.
Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um dem Leeraner Hafen trotz veränderter Rahmenbedingungen bei den EU-Förderrichtlinien eine finanzielle Unterstützung für die dringend
erforderliche Modernisierung des selbigen zukommen zu lassen?
3.
Vor dem Hintergrund, dass die Regierungskoalition ein Universalhafenkonzept generell infrage stellt: Welche Aufgaben-und Rollenverteilung sieht die Landesregierung jeweils für die
niedersächsischen Häfen im rot-grünen Konzept für die niedersächsischen Häfen vor?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die niedersächsischen Häfen sind entscheidender Garant für die Entwicklung der Regionen an der Küste und entlang der Binnenwasserstraßen. Die Häfen sind zentrale logistische Knoten, an denen die Güterströme gebündelt werden. Die Leistungsfähigkeit der Häfen ist ein zentrales Element für das weitere Wachstum der außenhandelsorientierten Wirtschaft in Niedersachsen und Deutschland insgesamt. Die Häfen leisten so einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Volkswirtschaft und tragen zu Beschäftigung und Wertschöpfung bei. Um die in Zukunft zu erwartenden weiteren Steigerungen der Güterströme bewältigen zu können, ist die Rolle der Häfen weiter zu stärken.

Die niedersächsischen Seehäfen haben sich erfolgreich im europäischen Wettbewerb positionieren können. Ziel der niedersächsischen Politik ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Seehäfen im Land zu erhalten und weiter auszubauen, damit sich der Seehafenstandort Niedersachsens als Ganzes positiv weiterentwickeln kann. Dabei sollen die niedersächsischen Seehäfen eine ihren besonderen Stärken entsprechende Rolle im Verbund aller deutschen Seehäfen spielen.

Nach der Seeverkehrsprognose 2030 wird eine Steigerung des Umschlagvolumens um durchschnittlich 2,8 % in den Nordseehäfen erwartet. Vor allem die niedersächsischen Seehäfen werden
danach überdurchschnittlich wachsen. Die Prognose macht deutlich, wie wichtig eine Stärkung der Infrastruktur für Deutschland -und damit auch für Niedersachsen -ist

Das Land Niedersachsen hat demzufolge in den letzten Jahren erhebliche Investitionen für die landeseigene Seehafeninfrastruktur aufgebracht und wird auch zukünftig Investitionen in diesem Bereich tätigen. Der Ausbau der Hafeninfrastruktur erfolgt dabei nach Analyse der Nutzer-und Marktanforderungen im Rahmen der Finanzierbarkeit aus dem Landeshaushalt. Diesbezüglich wird eine der Herausforderungen der nahen Zukunft sein, eine vernünftige Balance zwischen notwendigen Investitionen auf der einen und erforderlicher Haushaltskonsolidierung auf der anderen Seite zu finden.
Mit dem ab 01.07.2014 gültigen Koordinierungsrahmen der „Gemeinschaftsaufgabe zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW)“ als Fördergrundlage kann über eine kommunale Hafeninfrastrukturmaßnahme nur noch entschieden werden, wenn zuvor die EU-Kommission dieses Vorhaben im Einzelfall notifiziert hat.

Am 14.01.2015 erörterten Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit der Stadt Leer die Realisierung der von der Stadt Leer beantragten Förderung für das Projekt „Hafenentwicklung/Trimodalität für den südlichen Hafenbereich der Stadt Leer -Südpier und Atlasfläche“ auf Basis der geänderten Rechtslage. Dazu gehörte vor allem die Einschätzung der Zeitdauer und des Ausgangs eines Notifizierungsverfahrens. Ebenso wurde auf das Erfordernis eingegangen, den Eigenanteil angesichts kalkulierter Gesamtkosten in Höhe von rund 21,3Millionen Euro aufzubringen. Gleichermaßen wurde über die Fördermöglichkeiten eines kurzfristig realisierbaren und außerhalb des Hafengebietes gelegenen Infrastrukturprojekts beraten.

Festzustellen ist, dass die Entscheidung bei der Stadt Leer liegt, für welches der beiden in Betracht kommenden Projekte die vom Minister in Aussicht gestellten Fördermittel eingesetzt werden sollen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Der See-und Binnenhafen Leer ist ein bedeutender kommunaler Hafen in Niedersachsen. Im Hafen Leer werden vor allem klassische Massengüter und massenhafte Stückgüter wie Getreide,
Nahrungs-und Futtermittel, Düngemittel, Steine und Erden, Eisen und Stahl sowie Mineralölprodukte umgeschlagen.

Der Hafen erfüllt damit eine bedeutende Funktion für Unternehmen aus der Futter-und Lebensmittelbranche, dem Maschinen-und Anlagenbau, der Baustoffbranche sowie der Recyclingbranche und ist vor allem für die regionale Wirtschaft wichtig.

Neben seiner Funktion als See-und Binnenhafen ist Leer auch zunehmend Standort für maritime Dienstleistungen. So ist Leer, gemessen an der Zahl der bereederten Schiffe, nach Hamburg der zweitgrößte deutsche Reedereistandort. Weiterhin sind Unternehmen aus dem Schiffbaubereich, der Fachbereich Seefahrt der Hochschule Emden/Leer sowie das Maritime Kompetenzzentrum (MARIKO) in Leer ansässig.

Nach Auffassung der Landesregierung ergeben sich die Marktpotenziale für den kommunalen Hafen Leer im Ausbau bestehender Aktivitäten in den genannten Bereichen.

Zu 2:

Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

Zu 3:

Die Häfen Niedersachsens stellen eine große Universalhafengruppe dar, die über ein breites Angebot für alle unterschiedlichen Gütergruppen verfügt.

Die niedersächsischen See-und Binnenhäfen als „Hafennetz“ bilden somit die gesamte Vielfalt und Bandbreite ab, die den Hafenstandort Niedersachsen auszeichnen und den die Landesregierung als einen Standort mit unterschiedlichen Schwerpunkten betrachtet.

In konsequenter Umsetzung dieser Sichtweise erstellt die Landesregierung derzeit -im Dialog mit der Hafenwirtschaft -ein Perspektivpapier, das die Strategie für den „Hafen Niedersachsen“ abbilden soll.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.

 

Wie viel Jagd verträgt der Nationalpark Harz?

Februar 20, 2015

Der Nationalpark Harz entstand in seiner heutigen Form am 1. Januar 2006 durch die Fusion des gleichnamigen Nationalparks Harz in Niedersachsen und des Nationalparks Hochharz in Sachsen-Anhalt. Der niedersächsische Teil des Parks entstand am 1. Januar 1994.

Nach Gründung des Nationalparks hat sich der Bestand vieler Wildtierarten in diesem Gebiet deutlichvergrößert. Folge dieses vergrößerten Wildbestands ist u. a. ein starker Wildverbiss bei jungenBäumen und Neupflanzungen.

Nach Plänen des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz soll die Jagdzeit in Bezug auf Rotwild im niedersächsischen Teil des Harzes bis zum 28. Februar verlängert werden. Naturschutzverbände kritisieren diese Pläne, da durch den zusätzlichen Stress, dem die Tiere ausgesetzt seien, der Nahrungsbedarf des Wildes um 30 % stiege und es damit einen noch weiter erhöhten Wildverbiss geben würde.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie hat sich der Wildbestand seit Gründung des Nationalparks Harz entwickelt (bitte nach Rotwild, Rehwild, Luchsen, Wildkatzen, Schwarzwild und Waschbären aufschlüsseln)?
2.
Welche besonderen Anforderungen sind nach Ansicht der Landesregierung an die Jagd im Nationalpark Harz zu stellen, um nationalen, europäischen und internationalen Kriterien und
Anforderungen an ein solches Schutzgebiet gerecht zu werden?
3.
Wie schwerwiegend ist nach Auffassung der Landesregierung der Wildverbiss im Nationalpark Harz durch die Vergrößerung der Wildbestände, und wie würde sich dieses Problem
durch eine Verlängerung der Jagdzeiten verändern?
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Im Nationalpark (NLP) Harz wird nicht im klassischen Sinne gejagt, vielmehr werden die Wildbestände mit jagdlichen Mitteln reguliert. Ziel dieses Wildbestandsmanagements ist nicht die Hege der Schalenwildbestände und dabei möglichst vieler und kapitaler Trophäenträger, sondern die Anpassung der Wildbestände an die Kapazität des Lebensraums auf einem Niveau, das die natürliche Wald-und Lebensraumentwicklung zulässt oder fördert. Dabei soll die dauerhafte und genetisch gesunde Erhaltung der Schalenwildpopulationen gewährleistet werden. Durch Konzentration der Nachstellung auf wenige, großflächige Ereignisse im Jahr sollen dabei die Störungen für das Wild minimiert werden.

Die Höhe der Wildbestände kann nicht exakt angegeben werden, da Wildbestände nicht mit vertretbarem Aufwand gezählt werden können. Ein wichtiger Weiser und Hinweis auf die Bestandesentwicklung sind bei den Arten Rotwild, Rehwild und Schwarzwild die vorliegenden Streckenergebnisse, die für diese Arten in der Anlage beigefügt sind.1 Den größten Einfluss auf die Waldentwicklung hat im Nationalpark Harz das Rotwild und ist damit die Wildart, die im Fokus der Wildbestandsregulierung steht. Die Streckenentwicklung deckt sich mit den Entwicklungen in den umliegenden Landesforstflächen und dokumentiert einen in den letzten Jahren angewachsenen, insgesamt überhöhten Rotwildbestand in weiten Teilen des gesamten Harzes. Der gesamte Harz beherbergt die regionale Rotwildpopulation, künstliche Grenzen wie die Außengrenzen des Nationalparks haben auf die Populationsentwicklung selbst keinen Einfluss, wohl aber die unterschiedliche Behandlung in verschiedenen Gebieten auf das Verhalten der Tiere.

Rehwild spielt demgegenüber eine nachgeordnete Rolle im NLP Harz, da es von Natur aus in den Fichtenwäldern der Hochlagen nur in geringerer Dichte vorkommt. In den Randlagen hat es regional aber trotzdem einen großen Einfluss auf die natürliche Waldentwicklung, da es selektiv die Laubbaumarten und unter diesen wiederum die seltenen Arten bevorzugt verbeißt und daher mitreguliert wird.

1 Anlage Streckenergebnisse Rotwild 2006 bis 2014, Rehwild 2006 bis 2013 und Schwarzwild 2006 bis 2013Schwarzwild unterliegt von Natur aus in seinem Bestand großen Schwankungen, die sich damit in der Streckenentwicklung niederschlagen. Im NLP Harz ist der Einfluss auf die Waldentwicklung in der Regel gering. Schwarzwild verursacht jedoch -teilweise erhebliche -Schäden in angrenzenden Feldfluren und in Gartenanlagen von Bewohnern anliegender Nationalparkgemeinden. Es wird daher ebenfalls reguliert.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Rotwild, Rehwild und Schwarzwild: Siehe Vorbemerkung und anliegende Streckenstatistik.

Luchs: Die Bestandshöhe kann wegen dessen heimlicher Lebensweise bei dieser Tierart nicht exakt angegeben werden. Im NLP Harz und den umliegenden Wäldern läuft zurzeit jedoch ein Projekt, in dessen Verlauf mithilfe der Auswertung von Bildern aus Fotofallen eine zumindest näherungsweise Schätzung der Luchsdichte vorgenommen werden soll. Mit ersten Ergebnissen rechnet die Nationalparkverwaltung im April 2015.

Wildkatze: Auch die Wildkatzenbestände sind nicht exakt anzugeben. Der gesamte Harz gilt aber traditionell als langjähriges sicheres Vorkommensgebiet dieser Art. Die ersten Ergebnisse aus den schon für den Luchs erwähnten Fotofallenauswertungen zeigen eine Vielzahl von Wildkatzenaufnahmen, die diese Auffassung stützen. Bei der Wildkatze sind jedoch (im Gegensatz zum Luchs) individuelle Identifizierungen von Einzeltieren nicht möglich, sodass eine genaue Schätzung der Höhe des Bestandes nicht erwartet werden kann.

Waschbär: Eine Bestandsermittlung beim Waschbären ist im NLP Harz nicht möglich. Es steht jedoch fest, dass dieser Neubürger inzwischen weite Teile des Schutzgebietes besiedelt. Dabei
scheint die Bestandshöhe in der Nähe von Siedlungen am höchsten zu sein.

Zu 2:

Eine vorrangige Aufgabe der Nationalparkverwaltung ist es, die Entwicklung der Wälder in Richtung größerer Naturnähe zu gewährleisten. Hierzu werden in naturfernen Fichtenreinbeständen Anstrengungen unternommen, die natürliche Entwicklung durch Pflanzung einheimischer Laubbäume zu unterstützen. Diese Pflanzungen sowie die natürlich verjüngten Laubbäume bedürfen des Schutzes vor zu starkem Wildverbiss, weshalb überhöhte Bestände der relevanten Arten (v.a. Rotwild, nachrangig Reh-und Schwarzwild) reguliert werden müssen. Dies steht im Einklang mit nationalen und internationalen Empfehlungen zum Management von Nationalparken. Dabei werden Besonderheiten berücksichtigt, die die Wildtierregulierung im Nationalpark von der Jagd außerhalb des Schutzgebietes deutlich unterscheiden, v.a. durch folgende Regelungen:


Es gibt keine wirtschaftliche Zielsetzung bei der Wildtierregulierung (z. B. keine Verpachtung, keine entgeltlichen Jagderlaubnisse).

Es wird keine Trophäenjagd ausgeübt.

Es wird nur eine stark eingeschränkte Auswahl an relevanten Arten reguliert. Das sind Rotwild, Rehwild, Schwarzwild, (Muffelwild und Damwild, sofern diese gebietsfremden Arten vorkommen). Waschbär und Marderhund werden als Neozoën zurückgedrängt, der Fuchs nur im Ausnahmefall (im Umfeld des Auerhuhngeheges). Alle anderen dem Jagdrecht unterliegenden Arten werden im NLP Harz nicht reguliert.

Die Regulierungsmaßnahmen werden unter Minimierung des Störeffektes durchgeführt, das schließt eine Verkürzung der Jagdzeiten ein. So werden zurzeit die gesetzlich möglichen Jagdzeiten
zwischen Anfang Februar und Ende Juli generell nicht genutzt.
Zu 3:

Die überhöhten Wildbestände führen tatsächlich zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der natürlichen Waldentwicklung im NLP Harz. Die Anstrengungen zur Wildtierregulierung wurden daher in den letzten Jahren verstärkt, was sich nicht nur in der Streckenentwicklung niederschlägt, sondern auch in anderen Parametern. Vor allem das sogenannte „Alttier-Kalb-Verhältnis“ wurde stark verbessert. Das bedeutet, dass der Anteil an Alttieren, also den Zuwachsträgern eines Rotwildbestandes, am Abschuss erheblich erhöht werden konnte.

Eine Verlängerung der Jagdzeit in den Februar hinein ist für den NLP Harz keine Lösung, um die Wildschadenssituation signifikant zu entspannen. Die dadurch zu erwartenden zusätzlichen Abschüsse sind durch die Rahmenbedingungen (Schneelage mit eingeschränkter Zugänglichkeit der Flächen, Kollision mit Ansprüchen des Tourismus, v. a. mit Skilangläufern) eher gering und werden möglicherweise in ihrer Wirkung durch die Störungseffekte wieder aufgewogen.

Die erhöhten Wildbestände erfordern im gesamten Harz langfristige Anstrengungen zu ihrer Regulierung, Effekte sind erst mittelfristig zu erwarten. Hier sieht sich die Nationalparkverwaltung auf einem guten Weg.

Jugendwerkstätten in Gefahr?

Februar 20, 2015

Jugendwerkstätten sind ein wichtiger Baustein im landesweiten Armutsbekämpfungsprogramm. Sie aktivieren junge Menschen mit multiplen Vermittlungshemmnissen, um ihnen Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen und ihnen die soziale Integration zu ermöglichen.

Jugendwerkstätten werden vorrangig aus ESF und Landesmitteln sowie aus SGB-II-Mitteln über die Jobcenter vor Ort finanziert. Zur Beantragung der SGB-II-Mittel sind bislang die ESF-und Landesmittel Mittel als Kofinanzierung darzustellen.

Für die Jobcenter ergibt sich so eine „vorteilhafte Gelegenheit“, die es ermöglicht, Mittel an die Jugendwerkstätten frei zu vergeben, ohne dass diese sich an einem Ausschreibungsverfahren beteiligen müssen. Die „vorteilhafte Gelegenheit“ besteht darin, dass durch die ESF-und Landesförderung u. a. zusätzliches Personal in den Werkstätten eingesetzt werden kann, um neben der arbeitsmarktrelevanten Betreuung Jugendhilfeleistungen zur gesellschaftlich integrierenden Betreuung von jungen Menschen zu ermöglichen, deren Persönlichkeitsentwicklung und deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt gleichermaßen gefährdet sind.

Ohne die Möglichkeit der freien Vergabe kann die politisch angestrebte Chancengleichheit nicht gewahrt werden, da der Preis pro Platz weit über dem Marktpreis regionaler Einkaufszentren liegt.

Nun soll es in Niedersachsen so sein, dass ESF-und SGB-II-Mittel in der neuen Förderperiode nicht mehr kombinierbar sind. Durch diese Auffassung entfällt die vorteilhafte Gelegenheit, die aber zur Beantragung der SGB-II-Mittel benötigt wird. Sollte hier keine Lösung gefunden werden, sind die Jugendwerkstätten spätestens am 1. Juli 2015 in ihrem Bestand gefährdet.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Ist der Landesregierung diese Gefahr für die Jugendwerkstätten bekannt, und wie bewertet sie sie?
2.
Trifft es zu, dass in Bayern bei der Finanzierung der bayerischen Jugendwerkstätten die Kofinanzierung von ESF-und SGB-II-Mitteln weiterhin zugelassen wird -das Verfahren also noch
möglich ist -und wenn ja, warum handelt Niedersachsen hier anders?
3.
Sofern die Landesregierung die Kofinanzierung weiterhin nicht zulassen will oder kann, plant sie anderweitige Maßnahmen, um die entstehenden Nachteile auszugleichen, und, wenn ja,
welche?
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Die Förderung der Jugendwerkstätten wird auch künftig ein Schwerpunkt in der Förderung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF) sein und soll ab Juli 2015 fortgesetzt werden. Vorrangig wird die ESF-Förderung ergänzt aus Landesmitteln, die für die Erfüllung von Jugendhilfeaufgaben zur Verfügung gestellt werden. Obwohl die ESF-Mittel in der neuen Förderperiode stark rückläufig sind, wird bei den Jugendwerkstätten davon ausgegangen, dass die Höhe der ESF-und Landesförderung auch künftig konstant bleiben kann. Dies liegt u. a. daran, dass EU-Mittel aus der alten Förderperiode bis Mitte 2015 genutzt werden können.

Jugendwerkstätten arbeiten an der Schnittstelle von Jugendhilfe und Arbeitsmarktförderung. In Jugendwerkstätten sollen junge erwerbslose Menschen mit Eingliederungshemmnissen und besonderem sozialpädagogischen Förderbedarf, bei denen ein direkter Übergang in den Arbeits-oder Ausbildungsmarkt nicht zu erwarten ist, durch arbeitsmarktorientierte Qualifizierung, Vermittlung von Schlüsselqualifikationen, Beratung, Bildung, persönliche Stabilisierung, soziale Integration und Bewältigung individueller Probleme auf Ausbildung, Beruf oder Angebote der beruflichen Integration nach dem SGB II und dem SGB III vorbereitet werden. Um diese Ziele zu erreichen, ist es sinnvoll, dass die Leistungen der Arbeitsmarkförderung parallel mit den Leistungen der Jugendhilfe erbracht werden.

Es ist jedoch nicht zutreffend, dass die Landes-und ESF-Mittel zur Kofinanzierung von Maßnahmen der Jobcenter genutzt werden dürfen, um im Ausschreibungsverfahren der Jobcenter einen

Vorteil gegenüber anderen Anbietern zu erwirken. Vielmehr handelt es sich bei den Leistungen, die mit Landes-und ESF-Mitteln in Jugendwerkstätten finanziert werden, um eigenständige Qualifizierungs- und Integrationsangebote, die darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu vermeiden, problematische Lebenslagen zu verbessern und damit zu einer persönlichen Stabilisierung von benachteiligten jungen Menschen beizutragen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

In Jugendwerkstätten werden seit langem Leistungen aus unterschiedlichen Rechtskreisen angeboten, ohne dass es zu Abgrenzungsproblemen kam. Die besondere Ausschreibungsproblematik
der Jobcenter entstand erst im Jahr 2012. Damals war durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt eine Klärung der Zuständigkeiten für die Leistungen der Jugendwerkstätten erforderlich geworden. Eine Arbeitsgruppe unter gemeinsamer Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellungerarbeitete daraufhin Lösungsmöglichkeiten zur Finanzierung der Jugendwerkstätten.

Der von der Arbeitsgruppe aufgezeigte Weg sieht vor, dass sich die Leistungen der Jugendhilfe und der Arbeitsmarktförderung zu einer sinnvollen Maßnahme ergänzen sollen. Erforderlich ist
aber, dass die Finanzierung der unterschiedlichen gesetzlichen Leistungen den jeweiligen Kostenträgern zugeordnet werden kann. Die erforderliche Abgrenzung ist begründet durch den Nachrang des Achtens Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII -Kinder-und Jugendhilfe) gegenüber Leistungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II -Grundsicherung für Arbeitssuchende) und der Zusätzlichkeit von Förderungen durch den Europäischen Sozialfonds.

An diesem Sachstand aus dem Jahr 2012 hat sich nichts geändert. Insofern ist die finanzielle Abgrenzung unterschiedlicher Sozialleistungen nicht neu. Auch ist die Notwendigkeit einer Abgrenzung der Leistungen von SGB VIII und SGB II/SGB III (Arbeitsförderrecht) unabhängig von dem neuen Finanzierungsmodell der Jugendwerkstätten zu betrachten. Alle Jugendwerkstätten, Jobcenter und Kommunen wurden über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe informiert.

Zu 2:

Die inhaltliche Ausgestaltung und die Finanzierung der Jugendwerkstätten in Bayern sind mit denen in Niedersachsen nicht direkt vergleichbar. Aber auch in Bayern wird der Nachrang der Jugendhilfe (SGB VIII) gegenüber den Leistungen des SGB II und SGB III beachtet. Vorrangig zuständig für die berufliche Integration junger Menschen sind die Agenturen für Arbeit und die Träger der Grundsicherung mit den Instrumentarien des SGB III bzw. des SGB II. Die Jugendwerkstätten in Bayern werden mit ihren Leistungen der Jugendhilfe erst tätig, wenn die Angebote der Agenturen für Arbeit bzw. der Träger der Grundsicherung nicht ausreichend sind.

Zu 3:

Die Maßnahmen nach § 16 SGB II in Verbindung mit Leistungen des SGB III werden nach Vergaberecht ausgeschrieben. Es wäre unzulässig, mit ESF-oder Landesmitteln in den Wettbewerb der Anbieter einzugreifen. Die Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit hat zur Finanzierung der SGB II-Leistungen aber bekräftigt, dass die im Jahr 2012 erarbeiteten Lösungen auch für die neue Jugendwerkstattrichtlinie weiter Bestand haben und Jugendwerkstätten durch ihre Jugendhilfeleistungen gegenüber anderen Anbietern ein Alleinstellungsmerkmal haben, das eine freihändige Vergabe rechtfertigt.

 

Welche Folgen hat der Masterplan Ems für die Landwirtschaft? (Teil 1)

Februar 20, 2015

Am 27. Januar haben sich die Stadt Emden, die Landkreise Leer und Emsland, die Meyer Werft, der World Wide Fund for Nature Deutschland, der Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e. V., der Naturschutzbund Niedersachsen e. V., die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die Staatskanzlei und das Umweltministerium auf einen „Masterplan Ems“ geeinigt. Mit den darin vereinbarten Maßnahmen soll der ökologische Zustand der Ems nachhaltig verbessert und die Ems gleichzeitig als leistungsfähige Bundeswasserstraße erhalten werden. Der „Masterplan Ems“ sieht hierfür eine Laufzeit von vorerst 35 Jahren, die Inanspruchnahme von 700 ha zum Teil landwirtschaftlicher Nutzfläche und zahlreiche bauliche Anpassungen der Bundeswasserstraße vor.

Landwirte befürchten als Folge der Maßnahmen, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen knapper und demzufolge immer teurer werden könnten.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Welche Folgen hat der Masterplan Ems für die angrenzende Landwirtschaft?
2.
An welcher Stelle wird landwirtschaftliche Nutzfläche verloren gehen?
3.
Wie hoch ist der Flächenverbrauch insgesamt (700 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, nicht eingerechnete Flächen, Kompensationsflächen, Lagerflächen für Baggergut etc.)?
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Die Verhandlungen zum Masterplan durch die Stadt Emden, den Landkreisen Emsland und Leer, der Meyer Werft, dem World Wide Fund for Nature Deutschland, dem Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e. V., dem Naturschutzbund Niedersachsen e. V., der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der im Lenkungskreis vertretenen Ressorts des Landes
(Staatskanzlei, Umwelt-, Wirtschafts-und Landwirtschaftsministerium) wurden am 26. Januar dieses Jahres abgeschlossen. In dem Masterplan wird von allen Parteien anerkannt, dass geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ökologischen Zustand der Ems unter Erhaltung der Ems als leistungsfähige Bundeswasserstraße zu verbessern. Mögliche Sanierungsund Renaturierungsmaßnahmen werden in der Anlage zu Artikel 13 des Masterplans beschrieben. Maßnahmen sind im Masterplan definiert als Vorhaben, deren Umsetzung angestrebt wird. Dabei müssen die Maßnahmen einzeln auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden. Sie dürfen weder die Funktion der Bundeswasserstraße beeinträchtigen noch die Schiffsüberführungen der Meyer Werft erschweren. Bei Inanspruchnahme von Flächen bedarf es des Einverständnisses der Grundstückseigentümer. Ist eine Maßnahme nicht umsetzbar, wird sie durch eine Maßnahme gleichen Maßnahmetyps ersetzt. Unter Maßnahmetypen werden Maßnahmen zusammengefasst, die auf dieselbe Art und Weise die Ziele des Masterplans umsetzen.

Nach Artikel 11 des „Vertrages Masterplan Ems 2050“ wird das Land in alleiniger Verantwortung unter Federführung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems unverzüglich ein Flächenmanagement für Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen Lebensraumes erstellen.
Mit dem noch zu erstellenden Flächenmanagement werden

1. 200 ha bis 2025
2. insgesamt 400 ha bis 2035,
3. insgesamt 600 ha bis 2045 und
4. insgesamt 700 ha bis 2050
besorgt und die Maßnahmen bis 2050 umgesetzt.

Soweit durch die Realisierung von Maßnahmen des Masterplans Ems 2050 aufgrund von naturschutzfachlichen Auflagen Kompensations-oder Kohärenzflächen für die Umsetzung von Maßnahmen notwendig werden sollten, können Flächen aus dem Pool des zuvor benannten Flächenmanagements hierfür verwendet bzw. auf den Umfang der Gesamtbesorgung von 700 ha angerechnet werden. Auf die 700 ha werden alle Maßnahmen auf noch zu besorgenden oder schon im Landesbesitz vorhandenen Flächen angerechnet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Beschlüsse des Masterplan Ems 2050 werden unter Berücksichtigung der Belange von Naturschutz, Wasserwirtschaft und Landwirtschaft umgesetzt werden.

Die Flächenbeschaffung erfolgt in Dekaden. Die Entwicklung der Landwirtschaft unterliegt in einem so langen Zeitraum von 35 Jahren vielfältigen globalen, nationalen und regionalen Einwirkungen unterschiedlichster Art, sodass der Flächenerwerb in Relation zu anderen Einflüssen voraussichtlich keine nennenswerten Auswirkungen auf die angrenzende Landwirtschaft haben wird.

Die Betroffenheit wird aber im Einzelfall geprüft und berücksichtigt werden.

Der vorrangige Suchraum für die Flächenbeschaffung umfasst ein Gebiet von insgesamt ca. 144 400 ha, wovon die zu beschaffenden 700 ha rechnerisch ca. 0,5 % ausmachen. Die Betroffenheit
landwirtschaftlicher Betriebe hängt im Einzelfall grundsätzlich z. B. von der Lage sowie derzeitigen und zukünftigen Nutzung von Flächen, der betrieblichen Situation von Eigentümern oder
Pächtern, der Lage und Beschaffenheit von eventuellen Ersatzflächen etc. ab. Hinsichtlich der Folgen der Flächenbeschaffung der 700 ha können daher zum jetzigen Zeitpunkt keine pauschalen
Aussagen getroffen werden.

Zu 2:

Die Lage der Flächen, die für eine landwirtschaftliche Nutzung zukünftig nicht mehr oder nur unter Bewirtschaftungsauflagen (Wiesenvogelschutz) zur Verfügung stehen, steht noch nicht fest.

Zu 3:

Zum Flächenmanagement und Kompensationsflachen verweise ich auf die Vorbemerkungen zum Artikel 11 des Vertrages Masterplan Ems 2050. Die Größe möglicher Lagerflächen für Baggergut aus Tidespeicherbecken ergibt sich auf Grundlage der Ergebnisse zu der Machbarkeitsstudie Tidespeicherbecken. Hier sind insbesondere durch die Pilotmaßnahme Tidespeicherbecken u. a. Bewirtschaftungsstrategien für die notwendige Unterhaltung dauerhaft betriebener Tidespeicherbecken zu erarbeiten.

 

Welche Folgen hat der Masterplan Ems für die Landwirtschaft? (Teil 2)

Februar 20, 2015

Am 27. Januar haben sich die Stadt Emden, die Landkreise Leer und Emsland, die Meyer Werft, der World Wide Fund for Nature Deutschland, der Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e. V., der Naturschutzbund Niedersachsen e. V., die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt sowie die Staatskanzlei und das Umweltministerium auf einen „Masterplan Ems“ geeinigt. Mit den darin vereinbarten Maßnahmen soll der ökologische Zustand der Ems nachhaltig verbessert und die Ems gleichzeitig als leistungsfähige Bundeswasserstraße erhalten werden. Der „Masterplan Ems“ sieht hierfür eine Laufzeit von vorerst 35 Jahren, die Inanspruchnahme von 700 ha zum Teil landwirtschaftlicher Nutzfläche und zahlreiche bauliche Anpassungen der Bundeswasserstraße vor.

Landwirte befürchten als Folge der Maßnahmen, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen knapper und demzufolge immer teurer werden könnten.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie werden sich die Beschlüsse des Masterplans Ems nach Auffassung der Landesregierung auf die Pachtpreise in dieser Region auswirken?
2.
Wird der Schlick, der sich in den Tidepoldern abgesetzt hat, abgebaggert, und, falls ja, wird dies zur Schaffung weiterer Kompensationsflächen führen, und, wenn ja, in welcher Größenordnung?
3.
Wurden die Landwirte in die Erarbeitung des Masterplans einbezogen und, falls nein, wie will die Landesregierung die Zustimmung der Landwirte erreichen?

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Die Verhandlungen zum Masterplan durch die Stadt Emden, den Landkreisen Emsland und Leer, der Meyer Werft, dem World Wide Fund for Nature Deutschland, dem Bund für Umwelt und Naturschutz Niedersachsen e. V., dem Naturschutzbund Niedersachsen e. V., der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und der im Lenkungskreis vertretenen Ressorts des Landes
(Staatskanzlei, Umwelt-, Wirtschafts-und Landwirtschaftsministerium) wurden am 26. Januar dieses Jahres abgeschlossen. In dem Masterplan wird von allen Parteien anerkannt, dass geeignete und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen sind, um den ökologischen Zustand der Ems unter Erhaltung der Ems als leistungsfähige Bundeswasserstraße zu verbessern. Mögliche Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen werden in der Anlage zu Artikel 13 des Masterplans beschrieben. Maßnahmen sind im Masterplan definiert als Vorhaben, deren Umsetzung angestrebt wird. Dabei müssen die Maßnahmen einzeln auf ihre Umsetzbarkeit geprüft werden. Sie dürfen weder die Funktion der Bundeswasserstraße beeinträchtigen noch die Schiffsüberführungen der Meyer Werft erschweren. Bei Inanspruchnahme von Flächen bedarf es des Einverständnisses der Grundstückseigentümer.
Ist eine Maßnahme nicht umsetzbar, wird sie durch eine Maßnahme gleichen Maßnahmetyps ersetzt. Unter Maßnahmetypen werden Maßnahmen zusammengefasst, die auf dieselbe
Art und Weise die Ziele des Masterplans umsetzen.

Nach Artikel 11 des „Vertrages Masterplan Ems 2050“ wird das Land in alleiniger Verantwortung
unter Federführung des Amtes für regionale Landesentwicklung Weser-Ems unverzüglich ein Flächenmanagement
für Maßnahmen zur Wiederherstellung eines naturnahen Lebensraumes erstellen.
Mit dem noch zu erstellenden Flächenmanagement werden

1. 200 ha bis 2025
2. insgesamt 400 ha bis 2035,
3. insgesamt 600 ha bis 2045 und
4. insgesamt 700 ha bis 2050
besorgt und die Maßnahmen bis 2050 umgesetzt.

Soweit durch die Realisierung von Maßnahmen des Masterplans Ems 2050 aufgrund von naturschutzfachlichen Auflagen Kompensations-oder Kohärenzflächen für die Umsetzung von Maßnahmen notwendig werden sollten, können Flächen aus dem Pool des zuvor benannten Flächenmanagements hierfür verwendet bzw. auf den Umfang der Gesamtbesorgung von 700 ha angerechnet werden. Auf die 700 ha werden alle Maßnahmen auf noch zu besorgenden oder schon im Landesbesitz vorhandenen Flächen angerechnet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Angesichts des langen Zeitraums von 35 Jahren für die Beschaffung der Flächen und der vielfältigen globalen, nationalen und regionalen Auswirkungen auf die Landwirtschaft und den Bodenmarkt wäre eine Antwort im Hinblick auf die Pachtpreisentwicklung spekulativ.

Zu 2:

Ziel der in Artikel 10 genannten wasserbaulichen Maßnahmen ist es, den Sedimenttransport flussaufwärts nachhaltig einzudämmen. Die Voruntersuchungen haben gezeigt, dass dies grundsätzlich mit den Maßnahmen nach Artikel 10 möglich ist. Das Ziel wird sich nach Umsetzung einer oder einer Kombination von Maßnahmen nicht unmittelbar erreichen lassen. So wird für die Aufrechterhaltung der Funktion eine Räumung der Tidespeicherbecken notwendig sein, wobei die Frequenz der Räumungen mit zunehmender Zielerreichung abnehmen wird. Die Größe möglicher Lagerflächen für Baggergut aus Tidespeicherbecken ergibt sich auf Grundlage der Ergebnisse zu der Machbarkeitstudie Tidespeicherbecken und kann daher heute noch nicht angegeben werden. Hierfür sind insbesondere durch die Pilotmaßnahme Tidespeicherbecken u. a. Bewirtschaftungsstrategien für die notwendige Unterhaltung dauerhaft betriebener Tidespeicherbecken zu erarbeiten. Zur Kompensation der Abbaggerung durch naturschutzfachliche Auflagen siehe Vorbemerkungen.

Zu 3:

Unmittelbar nach Inkrafttreten des Vertrages „Masterplan Ems 2050“ wird beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems ein Flächenmanagement eingerichtet.

Dieses Flächenmanagement wird selbstverständlich die Interessenvertretungen der Landwirtschaft
einbinden.

 

Ausländische Fachkräfte in der Pflegekammer?

Februar 20, 2015

Pflegedienste in Deutschland haben teilweise große Schwierigkeiten, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu finden. Bundesweit werden mehr offene Stellen als arbeitslos gemeldete Bewerber registriert. Der Trend ist nicht neu und wird sich noch fortsetzen. Verstärkt wird er durch den demografischen Wandel, denn einer immer größer werdenden älteren bzw. pflegebedürftigen Bevölkerungsschicht steht eine kleiner werdende Erwerbsbevölkerung in Deutschland gegenüber.

Bei der Suche nach Gesundheits-und Krankenpflegekräften kann der Blick ins Ausland daher neue Möglichkeiten eröffnen, allerdings stehen Fachkräfte aus dem Ausland oft vor vielen Hürden.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Sehen die Planungen für die Pflegekammer vor, den Kammerzwang grundsätzlich auch auf ausländische Fachkräfte anzuwenden?
2.
Wenn das der Fall ist, ab wann muss eine aus dem Ausland kommende Pflegekraft Mitglied der Kammer werden?
3.
Plant die Landesregierung Ausnahmen bzw. Befreiungen vom Kammerzwang für ausländische Fachkräfte, und, wenn ja, würden solche Ausnahmen bzw. Benachteiligungen zu einer
Ungleichbehandlung der deutschen Pflegekräfte führen? Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

In vielen Ländern Europas (z. B. Dänemark, Großbritannien, Schweden, Norwegen, Finnland, Irland, Italien, Spanien, Portugal, Ungarn, Polen, Slowakei, Slowenien, Zypern sowie jüngst in Frankreich) und weltweit (z. B. Australien, Kanada, Neuseeland, Südafrika und USA) existieren derzeit bereits Pflegekammern.

Die in Niedersachsen geplante Pflegekammer sieht eine Pflichtmitgliedschaft für alle Personen vor, die ihren Beruf aufgrund einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung (Berufsurkunde) nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz -AltPflG) oder nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz -KrPflG) in Niedersachsen ausüben. Kammermitglieder sollen somit die Angehörigen der derzeit drei anerkannten Fachkraftberufe in der Pflege (Altenpflegerinnen und Altenpfleger, Gesundheits-und Krankenpflegerinnen und Gesundheits-und Krankenpfleger sowie Gesundheits-und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger) sein.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Ausländische Pflegefachkräfte wären nach den derzeitigen Planungen grundsätzlich dann Kammermitglieder, wenn sie eine Erlaubnis zum Führen einer der drei o. g. Berufsbezeichnungen haben und ihren Beruf dauerhaft in Niedersachsen ausüben. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Anerkennung des jeweiligen ausländischen Berufsabschlusses beantragt, gegebenenfalls notwendige Anpassungsmaßnahmen erfolgreich durchlaufen sowie die erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen worden sind.

Zu 2:

Sofern ausländische Pflegefachkräfte ihren Beruf dauerhaft in Niedersachsen ausüben wollen, haben sie sich -wie alle übrigen Kammermitglieder -grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit bei der Kammer zu melden. Naturgemäß wird in diesen Fällen in der Regel die Meldung bei der Kammer allerdings deshalb obsolet sein, weil geplant ist, der Kammer die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse zu übertragen.

Zu 3:

Alle in Niedersachsen tätigen Pflegfachkräfte, die ihren Beruf nicht nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, sollen -unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft -Mitglieder der Pflegekammer werden.

 

Wie viel kostet die Entsorgung des Teeks in Krummhörn?

Februar 20,2015

Als Teek bezeichnet man Treibgut insbesondere aus Pflanzenresten, das an die Küsten geschwemmt wird und dann dort einen Flutsaum bildet. Zusammen mit dem sonstigen angeschwemmten
Müll verursacht der Teek insbesondere Schäden an der Grasnarbe des Deiches.

Die Deichacht Krummhörn hat der Landesregierung Presseberichten zufolge eine Rechnung über 110 000 Euro gestellt, da man der Meinung ist, dass die Teekmenge dadurch gestiegen ist, dass
das im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gelegene Deichvorland seit Jahren aus Naturschutzgründen nicht mehr bewirtschaftet werden darf.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie bewertet die Landesregierung die Rechnung, die die Deichacht Krummhörn ihr gestellt
hat?
2.
Mit welchen Kosten für die Entsorgung des Teeks ist pro Jahr im Bereich der Deichacht Krummhörn und der anderen Deichverbände im Bereich des Nationalparks Niedersächsisches
Wattenmeer zu rechnen?
3.
Haben auch andere Deichverbände entlang des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer ähnliche Anliegen vorgetragen und, wenn ja, welche und wie wurden diese beschieden?
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Die Deichacht Krummhörn hat mit Datum vom 15.12.2014 beim Amt für regionale Landesentwicklung Weser-Ems -Domänenamt Odenburg -einen Antrag auf Erstattung von Entsorgungskosten für Treibsel (Teek) i. H. v. rund 110 000 Euro gestellt. Die Deichacht beruft sich darauf, das Treibsel stamme von den landeseigenen Flächen im Deichvorland und falle nur an, weil die Flächen aus der Bewirtschaftung genommen wurden. Deshalb sei die Domänenverwaltung, die das Land als Eigentümerin der Deichvorlandflächen vertritt, für das Treibsel verantwortlich.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Zuständigkeit des Amtes für regionale Landesentwicklung umfasst nicht die Entsorgung des auf dem Deichkörper lagernden Treibsels. Die Treibselbeseitigung ist eine Aufgabe, die dem Deichverband im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Unterhaltung der Deiche in seinem Verbandsgebiet obliegt. Es kommt nicht darauf an, wer die Treibselablagerung verursacht hat. Der Treibselanfall liegt nicht in der Verantwortung des Besitzers der Flächen, von denen das Treibsel stammen könnte, weil sich die Treibselablagerungen auf natürliche Weise bilden.

Das Deichvorland hat einen hohen naturschutzfachlichen Stellenwert als besonders schützenswertes Biotop und Lebensraum für bedrohte Tier-und Pflanzenarten. Mit europäischem und nationalem Naturschutzrecht wurden Regelungen zum Schutz entsprechender Gebiete definiert. Entwicklung, Schutz, Nutzung und Pflege der Vorländer sind seither verstärkt unter Beachtung naturschutzfachlicher Interessen durchzuführen, was tendenziell den Treibselanfall verstärkt hat.

Die hohen Kosten der Treibselbeseitigung können zum Problem werden, jedoch kann das Land den Deichverbänden dabei nur in sehr engen Grenzen helfen, z. B. indem der Bau von Treibselräumwegen finanziert wird. Die Deichverbände sind daher gehalten, finanzielle Vorsorge zu betreiben. Darüber hinaus besteht in Einzelfällen die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Belastungen einen Zuschuss gemäß § 8 Abs. 3 Nieders. Deichgesetz zu gewähren.

Zu 2:

Der Anfall von Treibsel und damit dessen Entsorgungskosten sind von der Anzahl und der Schwere der jährlichen Sturmflutereignisse abhängig und unterliegen auch aufgrund der komplexen natürlichen Einflussfaktoren wie Windrichtung, Wellengang und Eisgang erheblichen Schwankungen. Im Zeitraum 1997 bis 2006 mussten von der Deichacht Krummhörn nach eigenen Angaben jeweils Beträge zwischen rund 15 000 und 28 000 Euro für die Entsorgung des Treibsels aufgewendet werden.
Belastbare Angaben zum Gesamtaufkommen des Treibsels im Bereich des Nationalparks Niedersächsisches Wattenmeer liegen der Landesregierung nicht vor. Gemäß einer Aufstellung des Wasserverbandstages betrug der Treibselanfall aller Deichverbände an der Küste im Zeitraum 1995 bis 2013 zwischen rund 12 000 und knapp 340 000 Kubikmeter je Sturmflutsaison und verursachte Entsorgungskosten zwischen 75 000 und als Extremereignis 2,3 Millionen Euro.

Zu 3:

Nein.

In den Jahren 2007, 2008 und 2014 hat der Deichverband Osterstader Marsch, dessen Gebiet rechts der Weser in den Landkreisen Cuxhaven und Osterholz liegt, Treibselzuschüsse erhalten.
Bedingt durch die ungünstige geographische Lage sind die Deiche dieses Verbandes in besonders hohem Maße von Treibselanlandungen betroffen.

 

Verliert die Landesregierung den Blick auf die Gesamtheit der strukturschwachen Regionen?

Januar 21, 2015

Ministerpräsident Weil führte im Rahmen der Plenardebatte am 17. Dezember 2014 bezüglich der rechtlichen Sicherung von 50 Millionen Euro EU-Fördergeldern für „Südniedersachsen“ Folgendes aus: „Das wird im Rahmen der Programmkoordination in dem Sinne gewährleistet, dass die entsprechenden Projekte aus den einzelnen Regionen – und Südniedersachsen ist eine davon – vor die Klammer gezogen werden. Auf diese Art und Weise ist eine Sicherstellung der Regionalisierung der neuen Förderpolitik gewährleistet.“

Neben den von der Landesregierung in den Südniedersachsenplan einbezogenen Landkreisen weist Niedersachsen aber noch weitere Landkreise mit schwerwiegenden Strukturproblemen auf.
Namentlich zählen hierzu die Landkreise Cuxhaven, Friesland, Heidekreis, Helmstedt, Lüchow-Dannenberg, Schaumburg, Uelzen, Wittmund und Teile des Landkreises Hildesheim. Ähnlich wie bei der Landesraumordnung formiert sich auch die Kritik am Regierungsstil in den Landkreisen außerhalb der fünf Landkreise von Südniedersachsen. „Die Landesregierung gibt uns Steine statt Brot“ heißt es z. B. aus dem Kreistag von Hildesheim.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Kommt es durch den Südniedersachsenplan zu Mittelkürzungen in anderen Landkreisen mit schwerwiegenden Strukturproblemen? Wenn ja, in welchen?

2. Wie können die Landkreise Cuxhaven, Friesland, Heidekreis, Helmstedt, Lüchow-Dannen-berg, Schaumburg, Uelzen, Wittmund oder Hildesheim im Rahmen der Programmkoordination
im Sinne des Ministerpräsidenten von den vor die Klammer gezogenen Mitteln profitieren/partizipieren? Wenn nicht, warum nicht?

3. Welche Landkreise oder Regionen in Niedersachsen sind ebenfalls von Überalterung, Arbeits-losigkeit, Leerstandsquote und Abzug der Kaufkraft betroffen, können aber nicht auf die Mittel
des Südniedersachsenplans zugreifen?

Niedersächsische Staatskanzlei

Die regionale Landesentwicklungspolitik der Landesregierung zeichnet sich dadurch aus, dass zukünftig alle Teilräume des Landes gleiche Chancen der eigenständigen und nachhaltigen Entwicklung erhalten sollen. Mit dem neuen Ansatz der regionalisierten EU-Förderung, der von den kommunalen Spitzenverbänden sehr begrüßt wird, löst die Landesregierung nicht zuletzt das Versprechen gegenüber der kommunalen Ebene ein, zu einer ressortübergreifenden und integrierten Strukturförderpolitik zu gelangen. Somit wird erstmals auch die Ziffer 9 des Zukunftsvertrages aus dem Jahr 2009 mit Leben erfüllt. Zudem tragen zukünftig kommunale Steuerungsausschüsse bei den Ämtern für regionale Landesentwicklung, die zielgerichtete Umsetzung der Regionalen Handlungsstrategien, Kofinanzierungshilfen, Mehrwertsteuererstattung, die Berücksichtigung der Strukturschwäche bei der Projektauswahl und differenzierte Fördersätze dazu bei, dass insbesondere strukturschwache Gebietskörperschaften in den Genuss der EU-Förderung gelangen können. Dies alles steht im Einklang mit den Vorgaben der EU und dient der Erreichung der Europa-2020-Ziele in Niedersachsen. Davon wird insbesondere Südniedersachsen wie angestrebt profitieren.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die mündliche Anfrage namens der Landesregierung wie
folgt:

Zu 1:

Nein.

Zu 2:

Siehe Vorbemerkungen.
Zu 3:

Aufgrund der besonderen demografischen und wirtschaftlichen Herausforderungen hat die Landesregierung für die südlichen Landkreise Holzminden, Northeim, Göttingen, Osterode am Harz, Goslar und die Stadt Göttingen ein Südniedersachsenprogramm beschlossen. Dieser Landesteil ist hinsichtlich seiner großflächigen strukturellen Herausforderungen mit anderen Teilen Niedersachsens nicht vergleichbar und bedarf daher einer besonderen Unterstützung. Durch das Südniedersachsenprogramm wird ein wesentlicher Beitrag zur Stärkung der regionalen Wirtschafts- und Innovationskraft sowie zur Sicherung und Verbesserung der Daseinsvorsorge und Steigerung der Lebensqualität in den vorgenannten Landkreisen geleistet. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es bei konkreten Projekten im Einzelfall aufgrund räumlicher Verflechtungen auch zu einer Förderung in angrenzenden Gebietskörperschaften kommen kann.

Wie in den Vorbemerkungen ausgeführt, wird durch die neuausgerichtete und mit weiteren Unterstützungsinstrumenten unterlegte Förderpolitik der Landesregierung allen niedersächsischen Gebietskörperschaften die Chance eröffnet, von den landesweit geltenden Förderprogrammen der Landes-, Bundes- und EU-Förderung zu profitieren.

In welcher Form wird die Landesregierung eine Vereinbarung mit den muslimischen Verbänden unterzeichnen?

Januar 21, 2015

In Niedersachsen leben rund 250 000 Muslime. Ministerpräsident Stephan Weil hat angekündigt, Anfang 2015 einen Staatsvertrag mit den muslimischen Verbänden unterzeichnen zu wollen.

Unter anderem stellt der Ministerpräsident hierbei das Kopftuchverbot infrage. Auch islamische Feste könnten als religiöse Feiertage anerkannt werden. Niedersachsen ist nach Hamburg und
Bremen das dritte Bundesland, das eine solche Vereinbarung vorbereitet.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Was sind die formalen Kennzeichen eines Staatsvertrages?

2. Sind diese formalen Kennzeichen in dem konkreten Fall erfüllt, und handelt es sich bei diesem Sachverhalt tatsächlich um einen Staatsvertrag?

3. Wie soll die vorbereitete Vereinbarung genannt werden?

Niedersächsisches Kultusministerium

Das Land Niedersachsen verhandelt seit Oktober 2013 mit den islamischen Landesverbänden Schura und DITIB (dem Landesverband der Türkisch-Islamischen Union) sowie mit der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V. über Verträge zur Gestaltung der künftigen Beziehungen. Ziel dieser Verhandlungen ist u. a. die Ermöglichung einer verstärkten Teilhabe der Verhandlungspartner am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben in Niedersachsen. Zu den Vertreterinnen und Vertretern dieser Glaubensgemeinschaften ist über die Jahre ein gutes und vertrauensvolles Verhältnis aufgebaut worden. Auf dieser Basis sollen Regelungen gefunden werden, die – von einer hohen gesamtgesellschaftlichen Akzeptanz getragen – die Integration der Muslimas und Muslime in Niedersachsen weiter fördern. Die Verhandlungen wurden von Vertretern der Muslime sowie Herrn Ministerpräsident Stephan Weil im Rahmen der Auftaktveranstaltung als historisch gewürdigt. Niedersachsen ist das erste Flächenland, das solche Vereinbarungen schließt. Vergleichbare Verträge gibt es bisher nur in den Bundesländern Hamburg und Bremen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie
folgt:

Zu 1:

Der Gebrauch des Begriffs Staatsvertrag ist uneinheitlich. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um einen Staatsvertrag im engeren Sinne, der einen Vertrag zwischen zwei (oder mehr) Völkerrechtssubjekten, also z. B. zwischen Staaten, bezeichnet. Es werden im allgemeinen Sprachgebrauch allerdings auch Übereinkünfte des Staates mit anderen Organisationen, etwa mit Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften, als „Staatsverträge“ bezeichnet. Um solche Verträge handelt es sich vorliegend. An die Verwendung des Begriffs „Staatsvertrag“ als solchem bzw. den Abschluss einer so betitelten Vereinbarung knüpfen sich dabei keine spezifischen Rechtsfolgen bzw. Anforderungen. Die Rechtsfolgen und formalen Anforderungen richten sich vielmehr nach den konkreten Inhalten der Vereinbarung und müssen insbesondere den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen genügen. Dies wird bei den vorgesehenen Staatsverträgen der Fall sein.

Zu 2:

Auf die Antwort zu 1 wird verwiesen.

Zu 3:

Die aktuellen Arbeitsentwürfe tragen die Überschrift „Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen, dem DITIB-Landesverband Niedersachsen-Bremen e. V. und Schura Niedersachsen –
Landesverband der Muslime e. V.“ bzw. „Vertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Alevitischen Gemeinde Deutschland e. V.“ Die Vertragsverhandlungen sind jedoch noch nicht abgeschlossen, sodass auch bezüglich der Bezeichnung der Verträge insbesondere redaktionelle Änderungen noch möglich sind.

Seezeichen aus Plastik im niedersächsischen Weltnaturerbe Wattenmeer?

Januar 21, 2015

Der Bund plant, den kostengünstigen Einsatz von Seezeichen aus Kunststoff im Bereich der Nordsee ab 2016 zu realisieren. Dies wird im Austausch mit den derzeitigen Seezeichen aus Stahl er-
folgen. Der Bund verspricht sich eine Entlastung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung und beruft sich auf eine Untersuchung, die eine leichtere Instandhaltung und längere Haltbarkeit bescheinigt. Die Anschaffung von kleinen und mittleren Tonnen und Baken soll bis zu 50 % günstiger sein als vergleichbare Seezeichen aus Stahl. Bei den großen Seezeichen, die allerdings nur 25 % der See-zeichen ausmachen, fällt der Preisvorteil weg.

In der Drucksache 17/1756 wird der Eintrag von Kunststoffen in die Meeresumwelt thematisiert. Die Entschließung der Regierungskoalition spricht sich für eine deutliche Reduzierung des Eintrags von Kunststoffen in die Meeresumwelt aus und weist auf die besondere Verantwortung des Landes Niedersachsen zum Schutz der Nordsee hin.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist das Verhältnis/die Haltung der Landesregierung zum geplanten Einsatz von kostengünstigen Seezeichen aus Plastik im Weltnaturerbe Wattenmeer und in der Nordsee?

2. Wird sich die Landesregierung vor dem Hintergrund, dass Kunststoffe unter Einwirkung von Wasser, Seewasser oder UV-Strahlung chemisch aktive Substanzen abgeben können, ge-
genüber der Bundesregierung für den Einsatz von biologisch abbaubaren Seezeichen oder für die Erforschung von Alternativen einsetzen?

3. Hat die Landesregierung Erkenntnisse über die chemische Zusammensetzung der Plastik-Seezeichen und infolgedessen auch Erkenntnisse über die potenziellen Gefahren, die mittel-
und langfristig von diesen ausgehen können?

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Die Anfangsbewertung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) gibt für die Nordsee neben der Eutrophierung und den zu hohen Schadstoffgehalten im Wesentlichen auch den Müll als grundlegende Belastung an. „Meere ohne Belastung durch Abfall“ heißt das Ziel für den entsprechenden Deskriptor der MSRL.

Die bisher bekannten Auswirkungen des Abfalls im Meer sind in der Anfangsbewertung der MSRL dargestellt. Zu ihnen gehören letale und subletale Schädigungen und Verluste von Pflanzen und Tieren. Bei Tieren betreffen diese beispielsweise die Strangulierung, das Verfangen und das Verheddern in Müllteilen, z. B. in „Geisternetzen“, sowie das Verschlucken von Müllteilen (z. B. von Mikroplastik) bei der Aufnahme von Nahrung.

Nach der Definition des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme) sind Abfälle im Meer „alle langlebigen, gefertigten oder verarbeiteten beständigen Materialien, die durch Wegwerfen oder als herrenloses Gut in die Meeresumwelt gelangen“ (UNEP, 2005). Die Seezeichen fallen offensichtlich nicht unter diese Definition. Für den Unterhalt der Seezeichen ist in den deutschen Hoheitsgewässern die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bun-
des zuständig.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Da die Seezeichen aus Plastik fest verankert, regelmäßig überprüft und ausgetauscht werden, ist eine zusätzliche Belastung des Meeres durch Abfall nicht zu erwarten. Auch bei einem Losreißen
der Tonnen aus ihrer Verankerung ist bis zur ihrer Bergung bei den eingesetzten Tonnengrößen und den hier lebenden Tieren ein Verschlucken bei der Aufnahme von Nahrung nicht zu befürchten.
Zu 2:

Da biologisch abbaubare Kunststoffe die Menge der Kunststoff-Mikropartikel in der Meeresumwelt noch erhöhen könnten, ist ein Einsatz von Seezeichen aus diesen Materialen aus Sicht des Meeresschutzes nicht angezeigt.

Zu 3:

Die Landesregierung hat keine Erkenntnisse über die chemische Zusammensetzung der Plastik-Seezeichen.

Aus 80 mach 1 – wo rollen die Räder der Reaktivierung?

Januar 21, 2015

Die Reaktivierung von stillgelegten Bahnstrecken erzeugte, unter der Federführung von Verkehrs-minister Olaf Lies, regelmäßig Schlagzeilen. In mehreren Stufen fand gemäß dem Ministermotto „Mobilität ist ein Stück Lebensqualität“ (DNG 3-2014) ein Auswahlprozess statt. Von „rund 80“ stillgelegten Bahnstrecken (HAZ, 14. Oktober 2013) können „Eine oder vielleicht zwei Strecken“ (HAZ, 5. Januar 2015) auf einen Neustart „für mindestens die kommenden 20 Jahre hoffen“. Der VCD begrüßte noch im August 2013 die Aktivitäten der Reaktivierung mit den Worten „das hätte es unter der alten Landesregierung nicht gegeben“; denn die Wiederbelebung stillgelegter Bahnstrecken findet der VCD „absolut gut“ (Landeszeitung, 8. August 2013). Wenige Monate später reagiert der gleiche Verein beim gleichen Thema mit „Unverständnis“ und fordert von der Landesregierung ein klares Bekenntnis zu Reaktivierungen (PM des VCD vom 5. Januar 2015). Minister Lies zog selbst das Fazit: „Die Resonanz war riesig, die Akzeptanz ebenfalls. Ich bin gespannt, wohin uns dieser Weg führt. Letztlich bestimmt die wirtschaftliche Vernunft, wie wir den Schienenpersonennahverkehr in der Fläche ausweiten werden“ (DNG 3-2014, Seite 71).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Für die Reaktivierung wie vieler Strecken werden die vorhandenen finanziellen Mittel voraussichtlich ausreichen?

2. Warum ist mit der Ausweisung von vermutlich einer Strecke oder höchstens zwei Kurzstrecken das Ziel des Koalitionsvertrages (Seite 64) bereits erreicht?

3. Kann die Landesregierung den Unmut des VCD, dass nach dem aufwendigen Beteiligungs-verfahren von fast 80 nur eine oder höchstens zwei Kurzstrecken zur Reaktivierung verblei-
ben, verstehen?
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, alle Regionen des Landes bedarfsgerecht in den öffentlichen Nahverkehr einzubeziehen und an die überregional bedeutsamen Bahnknoten anzubinden. Deshalb hat sie im August 2013 die LNVG beauftragt, in einem offenen und transparenten Verfahren zu ermitteln, welche Schienenstrecken und Haltepunkte mit wirtschaftlicher Vernunft reaktiviert werden können und wo Strecken ausgebaut werden müssen, um dem Verkehrsbedarf gerecht zu werden. In diesen Prozess sind u. a. Vertreter aller Landtagsfraktionen, der Verwaltung, der Verkehrswirtschaft sowie der Umwelt- und Fahrgastverbände über einen begleitenden Lenkungskreis kontinuierlich eingebunden und haben dieses Verfahren mit gestaltet.

Die Landesregierung hat im Gegensatz zu der Vorgängerregierung die vielfach seit langem bestehenden Wünsche nach einer Reaktivierung von Strecken aufgenommen und lässt alle Vorschläge, die darauf abzielen, den SPNV in Niedersachsen weiter in die Regionen hinein zu entwickeln, bewerten. Dass innerhalb kurzer Frist „rund 80“ Vorschläge eingegangen sind, zeigt, welcher Diskussionsbedarf sich hier über Jahre hinweg aufgestaut hat.

Aus der Vielzahl dieser Vorschläge wurden – in Abstimmung und Übereinstimmung mit dem Lenkungskreis – inzwischen die acht Strecken (im Klammerzusatz die Relation, auf der im Zuge der
Streckenreaktivierung zusätzliche SPNV-Betriebsleistungen im bestehenden Netz bestellt würden)

– Aurich–Abelitz (- Emden), Länge der Reaktivierungsstrecke: 13 km,

– Buchholz/Nordheide–Jesteburg–Hamburg-Harburg, 29 km,

– Soltau–Hützel–Lüneburg, Streckenlänge 57 km,

– Neuenhaus–Bad Bentheim, 30 km,

– Rinteln–Stadthagen, 20 km,

– Harvesse–Braunschweig-Gliesmarode (- Braunschweig Hbf), 19 km,

– Salzgitter-Fredenberg–Salzgitter-Lebenstedt, 2 km,

– Einbeck Mitte–Einbeck-Salzderhelden (- Göttingen), 5 km

herausgefiltert. Dabei wurden neben verkehrlichen und raumordnerischen Aspekten von Beginn an auch wirtschaftliche Kriterien berücksichtigt. Diese acht Vorschläge werden derzeit mit externer Unterstützung einem umfassenden, allgemein anerkannten und seit Jahrzehnten etablierten Bewertungsverfahren, der sogenannten Standardisierten Bewertung, unterzogen. Das Ergebnis dieser Bewertung bleibt zunächst abzuwarten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Die Fragen werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.

Die acht Strecken unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Infrastrukturparameter wie z. B. Streckenlänge und Ausbauzustand gravierend. Dementsprechend variieren sowohl die Investitionskosten als auch die Kosten des laufenden Betriebs, den die jeweiligen SPNV-Aufgabenträger zu tragen haben. Auch ist entgegen dem gültigen Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs noch immer offen, in welcher Höhe dem Land zukünftig Regionalisierungsmittel, die die maßgebliche Finanzierungsquelle für den SPNV darstellen, zufließen.

Die Landesregierung beteiligt sich daher nicht an Spekulationen, sondern wird die Reaktivierungsentscheidung zu gegebener Zeit im Lichte der weiteren Erkenntnisse verantwortungsbewusst treffen.

Modellprojekt für eine bessere Integration

Januar 21, 2015

Im Frühjahr startete die Bundesagentur für Arbeit (BA) mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ein Modellprojekt in sechs Städten, das besonders geeignete Asylbewerber
frühzeitig an reguläre Arbeit heranführen soll. Vor allem Syrer, Iraker und Afghanen nehmen an dem Projekt teil. Das BAMF sucht gezielt nach qualifizierten Flüchtlingen, die die Chance auf einen positiven Asylbescheid haben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Kooperieren bereits niedersächsische Kommunen? Wenn ja, welche?

2. Mit welchen lokalen Netzwerken kooperiert die BA hierfür in Niedersachsen?

3. Fördert die Landesregierung solche Projekte in Kommunen?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Das Modellprojekt „Early Intervention“ wurde Anfang 2014 von der Bundesagentur für Arbeit gemeinsam mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem vom Europäischen Sozialfonds geförderten Bundesprogramm „XENOS – Arbeitsmarktliche Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge“ zur Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern an sechs Standorten bundesweit (Augsburg, Bremen-Bremerhaven, Dresden, Freiburg, Hamburg und
Köln) gestartet.

Im Rahmen dieses Projektes sollen Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit Bleibeperspektive bereits frühzeitig im Verlauf des Asylverfahrens (d. h. schon in der Wartefrist) in die Vermittlungsstrukturen und ihrem Qualifikationsprofil entsprechend in spezifische Unterstützungsmaßnahmen einbezogen und auf die Arbeitsmarktintegration vorbereitet werden. Das Verfahren gliedert sich in mehrere Schritte:

Nachdem die Verteilung der Asylbewerberinnen und -bewerber auf die Gemeinschaftsunterkünfte/Wohnungen erfolgt ist, identifiziert das BAMF Neu-Antragsteller mit einer voraussichtlich hohen Bleibeperspektive in Deutschland. In einem zweiten Schritt erfolgt eine Kompetenzerhebung durch die (Modell-)Arbeitsagentur (Selbstauskunft über Beruf, Abschlüsse und Lebenslauf), die Basis für den weiteren Vermittlungsprozess ist. Auf dieser Basis trifft die Vermittlungskraft eine Vorauswahl potenzieller Kandidateninnen und Kandidaten und vereinbart mit diesen einen Gesprächstermin in der Arbeitsagentur oder der Asylbewerberunterkunft (dritter Schritt). Im vierten Schritt, dem Erstgespräch, entscheidet die Vermittlungsfachkraft endgültig über die Teilnahme am Projekt. Die Projektteilnehmer werden schließlich in den regulären Vermittlungsprozess einbezogen, flankierend stehen Betreuungsangebote der lokalen Bleiberechtsnetzwerke zur Verfügung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Agentur für Arbeit Hannover wird ab dem 01.03.2015 die erste Arbeitsagentur in Niedersachsen sein, die in dieses Modellprojekt gemeinsam mit der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Braunschweig eingebunden ist.

Zu 2:

Kooperationspartner wird das Bleiberechtsnetzwerk AZF II sein. Das Projekt AZF II ist ein Netzwerk aus verschiedenen operativen Partnern.

Zu 3:

Im Rahmen einzelner Förderrichtlinien (u. a. Förderrichtlinie „Migration und Teilhabe“) werden lokale Qualifizierungsprojekte für Menschen mit Migrationshintergrund unterstützt.

Wie geht es mit dem LROP weiter? (Teil 2)

Januar 21, 2015

Nach Kritik von verschiedenen Seiten hat Landwirtschaftsminister Meyer am 10. Dezember 2014 erklärt: „Wir haben die Kritik verstanden. Wir werden Änderungen mit sehr deutlichen Korrekturen machen“: Der NDR schrieb am selben Tag mit Verweis auf den Sprecher des Ministeriums, Manfred Böhling: „Die im aktuellen Entwurf verankerten Ziele werden sich laut Böhling nicht ändern. Vielmehr rechnet er mit Konkretisierungen und Streichungen in einzelnen Punkten“ (NDR.de vom 10. Dezember 2014). Minister Meyer wird im rundblick vom 10. Dezember 2014 dagegen mit den Worten zitiert: „Die Moorentwicklung ‚wird nicht Ziel des zweiten Entwurfs sein‘„.

Hauptkritikpunkte am ersten Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms waren der Moor-schutz, bei dem ca. 100 000 Hektar Land als Vorranggebiet Torferhaltung und Moorentwicklung
eingeplant wurden, die Vernetzungsräume über die Landesgrenzen hinaus sowie die Klassifizierung der Grund-, Mittel- und Oberzentren mit Abschaffung der Möglichkeit eines Grundzentrums mit mittelzentraler Teilfunktion, was vielfach als Beschränkung der Entwicklung ländlicher Gegenden gesehen wird.

Bereits im November hat die Landesregierung eine Verlängerung der Frist für Stellungnahmen auf den 31. Dezember 2014 beschlossen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Will sie bereits bei der Erarbeitung des neuen Entwurfes für das Landes-Raumordnungsprogramm betroffene Verbände beteiligen und, wenn ja, welche und in welcher Weise?

2. Welche Punkte sollen in welcher Weise genau konkretisiert oder gestrichen werden?

3. Werden sich die Ziele des neuen Entwurfs ändern und, wenn nein, weshalb sollen sie sich trotz der Kritik betroffener Gruppen nicht ändern, wie es der Sprecher des Landwirtschaftsmi-
nisteriums Manfred Böhling erklärte?

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Ja, die Landesregierung begrüßt es, wenn sich die betroffenen Verbände intensiv in die Erstellung des überarbeiteten Entwurfs einbringen. In dem laufenden Verfahren zur Änderung des LROP werden derzeit die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung intensiv ausgewertet. Die Beteiligungsergebnisse werden im Rahmen der vorgesehenen Erörterungstermine ausführlich zur Diskussion gestellt werden.

Zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren finden laufend Gespräche mit unterschiedlichen Beteiligten und in unterschiedlichem Rahmen, z. B. mit Kommunen oder Verbänden, statt.
Zu 2:

Die Landesregierung nimmt die eingegangenen Stellungnahmen sehr ernst und wertet sie aus. Da die Auswertung der Stellungnahmen noch nicht abgeschlossen ist, sind derzeit noch keine ab-
schließenden Aussagen zu möglichen Konkretisierungen und Streichungen möglich.

Zu 3:

Siehe Antwort zu 2.

Wie geht es mit dem LROP weiter? (Teil 1)

Januar 21, 2015

Nach Kritik von verschiedenen Seiten hat Landwirtschaftsminister Meyer am 10. Dezember 2014 erklärt: „Wir haben die Kritik verstanden. Wir werden Änderungen mit sehr deutlichen Korrekturen machen.“ Der NDR schrieb am selben Tag mit Verweis auf den Sprecher des Ministeriums, Manfred Böhling: „Die im aktuellen Entwurf verankerten Ziele werden sich laut Böhling nicht ändern. Vielmehr rechnet er mit Konkretisierungen und Streichungen in einzelnen Punkten“ (NDR.de vom 10. Dezember 2014). Minister Meyer wird im rundblick vom 10. Dezember 2014 dagegen mit den Worten zitiert: „Die Moorentwicklung ‚wird nicht Ziel des zweiten Entwurfs sein‘„.

Hauptkritikpunkte am ersten Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms waren der Moorschutz, bei dem ca. 100 000 Hektar Land als Vorranggebiet Torferhaltung und Moorentwicklung
eingeplant wurden, die Vernetzungsräume über die Landesgrenzen hinaus sowie die Klassifizierung der Grund-, Mittel- und Oberzentren mit Abschaffung der Möglichkeit eines Grundzentrums mit mittelzentraler Teilfunktion, was vielfach als Beschränkung der Entwicklung ländlicher Gegenden gesehen wird.

Bereits im November hat die Landesregierung eine Verlängerung der Frist für Stellungnahmen auf den 31. Dezember 2014 beschlossen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Stellungnahmen gingen zum ersten Entwurf des Landes-Raumordnungsprogramms ein?

2. Wie ist der weitere Zeitplan des Verfahrens?

3. Wird es einen komplett neuen Entwurf geben, oder wird der erste Entwurf lediglich überarbeitet?

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Zu dem am 24.07.2014 in die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung gegebenen Entwurf für eine Änderung des LROP sind ca. 6 100 Stellungnahmen eingegangen zuzüglich mehrerer Unterschriftenlisten mit ca. 1 850 Unterschriften.

Zu 2:

Die Landesregierung wird nun sämtliche Stellungnahmen intensiv und ergebnisoffen auswerten und dabei alle Einwendungen und Anregungen sehr ernst nehmen.

Angestrebt wird, dass die Auswertung der Stellungnahmen zu Abwägungsvorschlägen führt, die im Rahmen von Erörterungsterminen im Frühjahr 2015 mit den Beteiligten erörtert werden können.

Anschließend werden die in den Erörterungsterminen vorgetragenen ergänzenden Stellungnahmen ausgewertet und gegebenenfalls in den Programmentwurf einfließen. Ein dann vorliegender Entwurf wird dem Landtag mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt.

Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen und dem gründlich überarbeiteten Entwurf wird es in jedem Fall eine Reihe von Beteiligungen, Möglichkeiten für weitere Stellungnahmen und Erörterungstermine mit Verbänden, Behörden und anderen betroffenen Stellen geben. Auch der Landtag wird sich selbstverständlich ausführlich mit dem anhand der Stellungnahmen und Erörterungen überarbeiteten Entwurf des LROP befassen können.

Ein abschließender Kabinettsbeschluss über die Änderung der Verordnung zum LROP erfolgt erst nach der Beratung und Auswertung der Stellungnahme des Landtags.

Zu 3:

Es ist üblich, dass in einem Verfahren zur Änderung des LROP die Beteiligung der Landkreise, Gemeinden, von Behörden, Verbänden, Kammern und sonstigen öffentlichen Stellen und der Öf-
fentlichkeit zu einer Überarbeitung des in das Beteiligungsverfahren gegebenen Programmentwurfs führt. Hiervon kann auch in diesem Verfahren ausgegangen werden. In welchem Umfang der Entwurf zur Änderung des LROP über die in den Medien vom zuständigen Raumordnungsminister genannten Punkte hinaus reduziert und überarbeitet wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht beantwortet werden.

Zustand der Straßenbrücken an Landesstraßen in Niedersachsen?

Januar 21,2015

Die Landesregierung führt in der Drucksache 17/1129 vom 13. Januar 2013 aus, dass sich rund 200 Brückenbauwerke im Zuge von Bundes- und Landesstraßen in Niedersachsen in der Nach-
rechnung befinden und für zahlreiche Brücken Ersatzneubauten erforderlich werden. 14 Brückenbauwerke entlang von Landesstraßen werden in der Drucksache aufgeführt, für die Entwurfsplanungen für erforderliche Genehmigungsverfahren zu erstellen sind.

Die Sprecherin für Verkehr von Bündnis 90/Die Grünen, Frau Susanne Menge, führte im Rahmen der Haushaltsberatungen 2015 in ihrem Beitrag aus, dass sich die Landesregierung und die sie tragende Regierungskoalition über den Ernst der Lage durchaus bewusst seien. Wörtlich führte sie aus: „Es ist hinlänglich bekannt, dass sich unsere Straßen und Brücken in einem sehr schlechten Zustand befinden“, um später fortzufahren: „Rot-Grün stellt sich den verkehrspolitischen Herausforderungen. Wir finanzieren und investieren in einem Rahmen, der dem Land unter den gegebenen Umständen möglich ist: Wir stellen 2,5 Millionen Euro an Planungsmitteln für die überfälligen Brückensanierungen ein.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Kann und wird sie ein Jahr nach Vorlage der Antwort in der Drucksache 17/1129 die offen gebliebenen Antworten – abschließende Anzahl erforderlicher Ersatzneubauten in den kommen-
den zehn Jahren und erforderliches Gesamtinvestitionsvolumen – nachliefern?
2. Wie viele Brückensanierungen können mit dem Planungsmittelansatz des Landes in Höhe von 2,5 Millionen Euro abschließend beplant werden, sodass sie den Anforderungen an ein
öffentlich-rechtliches Planungs- und Genehmigungsverfahren genügen?

3. Welche Brückenbauwerke entlang von Landesstraßen werden im Haushaltsjahr 2015 und im Jahr 2016 saniert oder durch Neubauten ersetzt?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Straßeninfrastruktur der Landesstraßen beinhaltet rund 1 900 Brücken- und Ingenieurbauwerke, die in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand geprüft werden. Sofern sich aus dem aktuellen Zustandsbild und der bekannten Bauhistorie die Notwendigkeit ergibt, werden diese Bauwerke statisch nachgerechnet und gegebenenfalls in kürzeren Abständen im Rahmen eines Monitorings beobachtet. Da Ingenieurbauwerke unterschiedlich altern, ist die in der Drucksache 17/1129 abgedruckte Liste eine Momentaufnahme, die laufend ergänzt wird.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Bewertung des Zustandes von Bestandsbrücken ist ein kontinuierlicher Prozess. Weder die Entwicklung des Erhaltungszustandes noch das Ergebnis einer Nachrechnung sind im konkreten
Einzelfall prognostizierbar. Von daher beruhen Aussagen zum Investitionsvolumen auf Abschätzungen.

Zu 2:

Jede Brücke ist ein Unikat. Die Planungskosten variieren sehr stark und werden zum einen durch lokale Randbedingen (Topografie, Verkehrsbelastung, verwendeter Baustoff, Kleinklima, usw.) und zum anderen von baurelevanten Vorgaben (eingeschränkte Bauzeiten und Baufelder aus Naturschutzgründen, Erscheinungsbild aus Denkmalgründen, usw.) bestimmt. Generell kann die Aussage getroffen werden, dass aus einem Planungsmittelansatz von 2,5 Millionen Euro Baumittel in Höhe von 20 bis 25 Millionen Euro generiert werden können.

Zu 3:

Folgende Brücken sollen im Jahr 2015 durch Neubauten ersetzt werden:
– L 11 UF Reepsholter Tief,

– L 12 UF Ems-Jade-Kanal bei Marcardsmoor (in Bau, Fertigstellung 2015),

– L 234 UF Wl. Luhe in Winsen/Luhe (in Bau, Fertigstellung 2015),

– L 263 UF Wl. Mühlenbach bei Bergen/Dumme,

– L 295 UF K 37 bei Flechtorf,

– L 310 UF Wl. Hengstbeek ,

– L 530 UF Wl. Beber in Pöhlde (in Bau, Fertigstellung 2015),

– L 776 UF Wl. Klosterbach in der OD Bassum (in Bau, Fertigstellung 2015).
Für die Sanierung von Bauwerken im Zuge von Landesstraßen werden 2015 etwa 3,5 Millionen Euro verwendet.

Der Haushalt 2016 ist weder in der Beratung noch beschlossen, daher können für 2016 noch keine konkreten Maßnahmen genannt werden. Brückennachrechnungen, Ersatzbauten und Brückenerhaltung sind weiterhin die Eckpfeiler einer optimierten Erhaltungsstrategie im Rahmen des Brückenmanagements der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr.

Kein Platz mehr in Nazareth?

Januar 21, 2015

Das Haus Nazareth in Norddeich ist die einzige Clearingstelle für unbegleitete Flüchtlinge unter 18 Jahren in Niedersachsen. Die jungen Leute stammen u. a. aus Syrien, Somalia und Eritrea. Sie sind zum Teil hochgradig traumatisiert.

Einhergehend mit der allgemein gestiegenen Zahl von Flüchtlingen ist Zeitungsberichten zufolge auch die Zahl der im Haus Nazareth untergebrachten Jugendlichen in den letzten Monaten stark angestiegen und wird voraussichtlich weiter ansteigen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hat sich die Belegung des Hauses Nazareth in den letzten zwei Jahren konkret entwickelt, und wie wird sie sich nach Ansicht der Landesregierung in den nächsten zwei Jahren
entwickeln?

2. Reicht das aktuelle Platzangebot im Haus Nazareth nach Ansicht der Landesregierung aus, oder ist eine Erweiterung, möglicherweise sogar in Form eines zweiten Standortes, notwendig?

3. Wie unterstützt die Landesregierung das Haus Nazareth in der aktuellen Situation?

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) sind die Jugendämter verpflichtet, ausländische Kinder oder Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn diese unbegleitet nach Deutschland kommen und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland auf-halten. Wegen des Ausfalls der Sorgeberechtigten haben die Jugendämter den ausländischen Kindern und Jugendlichen Erstversorgung und sozialpädagogische Betreuung zu gewähren. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst die Inobhutnahme die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen (sogenanntes Clearing nach § 42 Abs. 2 Satz 1
SGB VIII).

Die Aufgaben der Inobhutnahme und des Clearings nehmen die Jugendämter im eigenen Wirkungskreis in kommunaler Selbstverwaltung wahr.

Während die eigentliche Inobhutnahme eine hoheitliche Aufgabe ist, die nur vom Jugendamt in Form eines Verwaltungsaktes ausgesprochen werden darf, können die weiteren Befugnisse und
Aufgaben einer Inobhutnahme auf anerkannte Träger der freien Jugendhilfe übertragen werden (§ 76 Abs. 1 SGB VIII).

Einer dieser anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, die ein Clearingverfahren in ihrem Leistungsangebot haben, ist das Sozialwerk Nazareth e. V.

Das Sozialwerk Nazareth e. V. in Norden-Norddeich hat sich seit Oktober 1977 der Flüchtlingsbetreuung gewidmet, zunächst für die „vietnamesischen boatpeople“, danach bis Ende der 90er-Jahre als Anlaufstelle für Asylbewerber.

Diese langjährige Tradition hat das Sozialwerk Nazareth e. V. mit der Unterstützung der niedersächsischen Jugendämter während des Inobhutnahme-Zeitraumes unbegleiteter ausländischer
Minderjähriger fortgeführt.

Von 1993 bis 2005 führte das Sozialwerk Nazareth e. V. auf vertraglicher Basis mit dem Land Niedersachsen das Clearingverfahren als Clearingstelle durch.

Der Vertrag mit dem Land Niedersachsen wurde im Jahr 2005 aufgehoben. Das Sozialwerk Nazareth e. V. führt das Clearingverfahren aber weiterhin für belegende niedersächsische Jugendämter im Rahmen der jugendhilferechtlichen Entgeltfinanzierung durch.

Nach der Betriebserlaubnis vom 06.02.2013 verfügt das Sozialwerk Nazareth über zehn Clearingstellenplätze, 26 Plätze für die stationäre Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nach Abschluss des Clearingverfahrens im Projekt „Internationale Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Nazareth (IKJN)“ sowie 13 Plätze für das Projekt „Mutter/Vater und Kind in der Jugendhilfe“. Nicht belegte Plätze aus dem Projekt IKJN dürfen auch für den Clearingbereich genutzt werden. Darüber hinaus dürfen die Plätze im Clearingbereich im Bedarfsfall mit vier Plätzen überbelegt werden.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Plätze des Clearingstellenbereichs waren in den vergangenen zwei Jahren im Schnitt zu 90 % belegt. Derzeit sind sie zu 100 % belegt.

Die Plätze zur Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge im Rahmen der Hilfen zur Erziehung im Projekt IKJN waren in den vergangenen zwei Jahren zu 100 % belegt.

Es ist derzeit davon auszugehen, dass die im Sozialwerk Nazareth e. V. zur Verfügung stehenden Plätze auch in den nächsten zwei Jahren belegt sein werden.

Zu 2:

Das Sozialwerk Nazareth e. V. ist in Gesprächen mit dem Niedersächsischen Landesjugendamt als Betriebserlaubnis erteilender Stelle bezüglich einer behutsamen Erweiterung des Platzangebotes in den nächsten Monaten um sechs bis zehn Plätze. Diese Plätze sollen bedarfsgerecht für den Clearingstellenbereich bzw. das Projekt IKJN eingesetzt werden.

Neben dem Sozialwerk Nazareth e. V. bieten auch andere Träger, z. B. im Landkreis Göttingen sowie in der Stadt Hannover, Clearingstellenplätze an bzw. erwägen ebenfalls eine Erweiterung ihres Platzangebotes.

Zu 3:

Das Sozialwerk Nazareth e. V. wird seitens des Niedersächsischen Landesjugendamtes bezüglich der Erweiterung des Platzangebotes beraten und unterstützt.

Subventioniert die rot-grüne Landesregierung die Erdöl- und Gaskonzerne?

Januar 21, 2015

Das rot-grüne Kabinett hat auf Anregung des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im De-zember 2014 die Senkung der Förderabgabe auf Erdöl und eine Rückführung der Abgabe auf Naturgas von 37 auf 30 Prozentbeschlossen. Schwefel bleibt, unter Mitwirkung von Minister Stefan Wenzel (Bündnis 90/Die Grünen), sogar ganz von der Förderabgabe befreit. Begründet wird die Abgabenreduzierung für die heimische Erdöl- und Erdgasindustrie mit einem Preisverfall beim in-ternationalen Rohölpreis. Die rot-grüne Landesregierung rechnet infolge des Preisverfalls mit Auswirkungen, sowohl auf die Versorgungssicherheit als auch auf die optimale Nutzung der heimischen Energieressourcen.

Im Jahr 2011 war von Minister Stefan Wenzel, seinerzeit Fraktionsvorsitzender von Bündnis 90/Die Grünen, Folgendes zu vernehmen: „Mit der Subventionierung der Energiekonzerne durch den Verzicht auf die Förderabgabe, wenn Erkundungsbohrungen erfolglos bleiben oder wenn Schiefergas gefördert wird, betreibt die Landesregierung eine Politik, die weder Arbeitsplätze sichert oder schafft noch die wirtschaftliche Entwicklung des Landes voranbringt. Sie ist deshalb umgehend zurückzunehmen.“ Er forderte die damalige Landesregierung auf, die „Subventionierung der Energiekonzerne durch Senkung der Förderabgabe (…) unverzüglich zu beenden“.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welches Verhältnis hat die rot-grüne Landesregierung zu den in Niedersachsen tätigen Energiekonzernen, die zur Abführung der Feldes- und Förderabgabe in Höhe von mehreren hun-
dert Millionen Euro herangezogen werden?

2. Stellt die Reduzierung der Förderabgabe für Öl- und Gasunternehmen unter einer rot-grünen Landesregierung keine Subventionierung der Energiekonzerne dar?

3. Hat es in diesem Zusammenhang weiter Änderungen an der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe gegeben?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Der Bundesgesetzgeber hat im Bundesberggesetz (BBergG) für die Gewinnung heimischer Bodenschätze einen Abgabesatz von grundsätzlich 10 % des Marktwertes festgelegt. Gemäß § 32 Abs. 2 BBergG können die Länder in einer Rechtsverordnung für einen bestimmten Zeitraum einen abweichenden, d. h. höheren oder niedrigeren Förderabgabesatz als 10 % festsetzen (Spanne von 0 bis 40 %). Solche abweichenden Regelungen sind jedoch nur bei Vorliegen bestimmter, abschließend im Gesetz definierter Kriterien zulässig, u. a.:

– Anpassung an die bei Inkrafttreten des BBergG geltenden Regelungen,

– Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts,

– Abwehr einer Gefährdung der Wettbewerbslage der gewinnenden Unternehmen,

– Sicherung der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen,

– Verbesserung der Ausnutzung von Lagerstätten,

– Schutz sonstiger volkswirtschaftlicher Belange.

Entsprechend den vorgenannten Kriterien hat die Landesregierung im Dezember 2014 u. a. über die Neufestsetzung der Abgabesätze für das in Niedersachsen gewonnene Erdöl und Erdgas ent-schieden. Diese Entscheidung berücksichtigt insbesondere den seit Juli 2014 festzustellenden Verfall der internationalen Rohölpreise, die inzwischen bei knapp unter 50 US-Dollar pro Barrel liegen und damit rund 50 % unter dem Durchschnittspreis des Jahres 2014. Mit einem Verzug von mehreren Monaten bestimmt dieser Wert teilweise auch den Wert des in Niedersachsen gewonnenen Erdgases. Trotz Reduzierung der Abgabesätze um sieben Prozentpunkte beim Erdgas und um ei-

nen Prozentpunkt beim Erdöl liegen die Abgabesätze mit 30 bzw. 18 % dennoch deutlich über dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Regelabgabesatz von 10 %.

Schwefel fällt als Nebenprodukt bei der Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem Erdgas an und ist seit 1992 von der Förderabgabe befreit. Hintergrund für die Befreiung war die schlechte Erlössituation auf dem Schwefelmarkt, die sich seither nicht nachhaltig verbessert hat.

Die in der Niedersächsischen Verordnung über die Feldes- und die Förderabgabe (NFördAVO) zeitweise geregelten Begünstigungstatbestände für Explorationsbohrungen sowie die Erdgasförderung aus dem Muttergestein (z. B. Schiefergas) wurden (nach Ablauf der jeweiligen Befristung) gestrichen. Die Landesregierung hat im Dezember 2014 ferner entschieden, die Begünstigungsregelung für die Anwendung sogenannter Tertiärmaßnahmen bei der Erdölförderung um zwei Jahre bis zum 31.12.2017 zu verlängern. Ziel dieser Begünstigungsregelung ist es, Investitionsanreize am Wirtschaftsstandort Niedersachsen zu schaffen, Arbeitsplätze zu sichern und die Erdölförderung unter zunehmend schwierigen geologischen Bedingungen zu ermöglichen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Landesregierung bekennt sich zu der heimischen Erdöl- und Erdgasförderung. Diese leistet einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit und sichert Arbeits- und Ausbildungsplätze in
strukturschwachen Regionen. Darüber hinaus tragen die Unternehmen mit Steuern und Abgaben zur Verbesserung der Finanzsituation von Gemeinden und dem Land bei.

Zu 2:

Ja.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu 3:

Neben verschiedenen redaktionellen Änderungen wurden mit der Verordnung zur Änderung der NFördAVO die bereits seit vielen Jahren bestehende Begünstigungsregelung für Tertiärmaßnahmen bei der Erdölförderung um zwei Jahre bis zum 31.12.2017 sowie die Befreiung des Bodenschatzes Schwefel von der Förderabgabe bis zum 31.12.2015 verlängert.

Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Wie bewertet die Landesregierung die beschlossenen Fischfangmengen für 2015?

Januar 21, 2015

Am 15. Dezember 2014 haben die zuständigen Minister der EU-Mitgliedstaaten die Fischfangmengen für die Nordsee und den Nordostatlantik beschlossen. Bei vielen Beständen beschlossen die Minister höhere Fangmengen, als von der EU-Kommission vorgeschlagen. Kürzungen gibt es beispielsweise bei Hering und Seelachs.

Umweltverbände kritisieren das Ergebnis als „Verrat am Geist der europäischen Fischereireform“. So sagte Karoline Schacht vom WWF: „Das Nachhaltigkeitsziel wurde über Bord geworfen. Mit diesem blamablen Verhandlungsergebnis legen die Minister das Messer ans Herz der Reform.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Von welchen Fischarten wurden im vergangenen Jahr welche Mengen in der Nordsee gefangen?

2. Wie bewertet die Landesregierung die beschlossenen Fischfangmengen für 2015?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Aussage von Umweltschützern, dass das Ergebnis „Verrat am Geist der europäischen Fischereireform“ sei?

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Kleine Anfrage beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Für 2014 sind bislang nur vorläufige Zahlen verfügbar, die darüber hinaus neben der Nordsee auch die angrenzenden Gebiete wie den Ärmelkanal und das Skagerrak beinhalten:
Datenquelle: FIDES-Datenbank der EU-Kommission (Stand: 15.01.2015), ausgewertet durch die Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung.
Zu 2:

Seit mehr als zehn Jahren nimmt die Anzahl der nicht überfischten Fischbestände in den EU-Gewässern des Nordostatlantik mit Nord- und Ostsee beständig zu. Während im Jahr 2003 noch 94 % der bewerteten Fischbestände überfischt waren, ist der Anteil überfischter Bestände über 63 % im Jahr 2009 auf 41 % im Jahr 2012 gesunken. Gleichzeitig hat die Anzahl der Fischbestände, für die ausreichende Daten für eine Bewertung nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrags (MSY – Maximum Sustainable Yield) vorliegen, in diesem Zeitraum von 34 auf 46 zugenommen.

Die Fangquoten für 2015 wurden auf Grundlage der wissenschaftlichen Empfehlungen und – soweit möglich – nach dem Prinzip des maximalen Dauerertrags festgelegt. Sie ermöglichen einen weiteren Aufbau der Fischbestände und verfolgen damit konsequent das Ziel, die Überfischung einzelner Bestände bis spätestens 2020 zu beenden. Gleichzeitig wurde bei der Quotenvergabe für 2015 Augenmaß bewiesen, um Existenz bedrohende Einschnitte vor allem für die Ostseefischer abzuwenden.

Zu 3:

Diese Einschätzung wird von der Landesregierung nicht geteilt.

Welche landeseigenen Untersuchungen liegen der Machbarkeitsstudie für die Ertüchtigung der Amerika-Linie zugrunde?

Januar 21, 2015

Am 13. Februar 2014 hob das MW in einer Presseinformation (http://www.mw.niedersachsen.de /portal/live.php?navigation_id=5459&article_id=121924&_psmand=18) die Bedeutung der Amerika-Linie für die Anbindung der norddeutschen Häfen hervor. Minister Lies freute sich über die Machbarkeitsstudie der Bahn, die die eingleisige Ertüchtigung der Amerika-Linie zwischen Uelzen und Langwedel bei einer maximalen Geschwindigkeit bis 120 km/h untersucht hat (http://www.deutsche bahn.com/de/konzern/bauen_bahn/aus_und_neubauprojekte/bremen_hamburg_hannover.html).

„Gerade bei der Amerika-Linie, die als Trasse ja bereits vorhanden ist, ist ein zügiger Ausbau, der schon eine spürbare Entlastung im Güterverkehr bringen würde, möglich. Ich mache auch keinen Hehl daraus, dass ich die Y-Trasse oder eine der Alternativen in erster Linie als Trasse für den Güterfernverkehr sehe und für erforderlich halte“, wird Minister Lies zitiert. Niedersachsen hat das Erfordernis des Ausbaus der Amerika-Linie für den Güterverkehr von den niedersächsischen Seehäfen als Alternativbetrachtung mit eigenen Untersuchungen untermauert.

Die Bahn sieht für die Strecke 1960 Uelzen–Langwedel den zweigleisigen Ausbau, Gleisabstand 4,00 m, Entwurfsgeschwindigkeit 160 km/h und einer Achslast von 25 t (http://www.deutsche
bahn.com/file/7041796/data/erlaeuterungsbericht_variantenuntersuchung_y.pdf) vor. Derzeit wird mit Bezug auf die Amerika-Linie also von ein- und/oder zweigleisigem Ausbau (siehe z. B. Koalitionsvereinbarung Seite 62) und Geschwindigkeiten von derzeit 80 km/h über 100 km/h (Minister Lies im Weser Kurier vom 5. Dezember 2014), 120 km/h bis 160 km/h Streckengeschwindigkeit berichtet und untersucht. In diesem Zusammenhang variieren auch die Ausbaukosten für die Amerika-Linie zwischen 200 Millionen Euro und 1 350 Millionen Euro.

Die „Salzwedeler Vereinbarung“ propagiert die elektrifizierte Zweigleisigkeit bei Geschwindigkeiten von 120 bis 160 km/h.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche landeseigenen Untersuchungen liegen mit welcher Variantenuntersuchung mit Bezug auf Anzahl der Gleise, Gleisabstand, Entwurfsgeschwindigkeit und Achslast vor?

2. Welche Ausbauvariante ist zu welchem Preis nach Meinung der Landesregierung für die Amerika-Linie für die Güterverkehrsabwicklung für die niedersächsischen Seehäfen erforderlich?

3. Welche Ausbauvariante der Teilstrecke Uelzen–Langwedel erreicht welchen Wert im NutzenKosten-Verhältnis?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die sogenannte Amerika-Linie zwischen Langwedel und Uelzen ist Gegenstand der Bedarfsplanüberprüfung im Jahr 2010. Sie steht der Landesregierung so zur Verfügung, wie sie vom Bund im
Internet veröffentlicht ist. Des Weiteren liegt die Machbarkeitsstudie der Deutschen Bahn zu den vom Bund definierten Alternativen zur Y-Trasse vor, welche von der DB ebenfalls im Internet veröffentlicht ist. Aufgrund der eklatant großen Kostenunterschiede dieser beiden Untersuchungen hat das Land Ende vorletzten Jahres zusätzlich eine kurzfristig zu erstellende Expertise beauftragt. Diese Untersuchung zeigt auf, welche Annahmen und Randbedingungen zu nicht erforderlichen Kostensprüngen führen. Mit Bund und DB wurde vereinbart, dass die niedersächsische Untersuchung Eingang in die weitere Variantenbetrachtung erhält.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die benannte landeseigene Untersuchung geht von einer Eingleisigkeit mit ausreichender Möglichkeit für Begegnungsverkehre aus. Im Bereich der Begegnungsbahnhöfe bzw. -abschnitte wird ein Gleismittenabstand von 4,0 m berücksichtigt. Zur Vermeidung von Kostensprüngen wurde eine maximale Streckengeschwindigkeit von 100 km/h zugrunde gelegt. Die Achslasten wurden entsprechend heutigem Standard mit 22,5 t (Streckenklasse D4) angesetzt.

Zu 2:

Die Amerika-Linie ist als Ganzes oder auch in Abschnitten Bestandteil sowohl der Y-Trasse wie auch der vom Bund betrachteten Alternativen. Sie wird daher auch Gegenstand des Dialogforums Schiene Nord sein. Das Interesse des Landes sind ein bedarfsgerechter Kapazitätsausbau und die Elektrifizierung. Zur Erreichung einer wirtschaftlichen Ausbauvariante wurde auf dem Bahngipfel im Dezember 2014 zwischen DB und Land verabredet, im Rahmen einer Arbeitsgruppe eine entsprechende Lösung zu erarbeiten.

Zu 3:

Aktuelle Nutzen-Kosten-Bewertungen werden im Rahmen der BVWP-Aufstellung erstellt und liegen noch nicht vor.

Wann werden die Maßnahmen des Generalplans Küstenschutz für das Festland und die Inseln umgesetzt sein?

Dezember 18, 2014

Im Jahr 2007 erschien der Generalplan Küstenschutz für Niedersachsen und Bremen. Darin sind die noch notwendigen Maßnahmen für den Küstenschutz festgestellt worden. Nach Erkenntnissen des Generalplans müssten alleine in Niedersachsen rund 125 km Deiche erhöht und verstärkt werden, wofür eine Summe von 500 Millionen Euro veranschlagt wurde. 2010 wurde dieser Generalplan durch den Generalplan Inselschutz ergänzt. Für die Umsetzung der dort beschriebenen Maßnahmen wurde ein voraussichtlicher Finanzbedarf von mittelfristig 300 Millionen Euro veranschlagt.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Bis wann wird die Landesregierung die Maßnahmen des Generalplans Küstenschutz für das Festland und die Inseln umgesetzt haben, plant die Landesregierung eine Fortschreibung des
Generalplans und, wenn ja, bis wann?
2.
Wie viele Kilometer Deiche und Schutzdünen müssen in den kommenden Jahren noch erhöht oder verstärkt werden?
3.
Wie viel Geld plant die Landesregierung in den kommenden Jahren für den Küstenschutz ein?

Der Küstenschutz gehört zu den Aufgaben, die für die Gesamtheit des Staates bedeutsam sind und im Rahmen einer Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern gefördert werden. Die angemessene Finanzausstattung des Küstenschutzes als vorsorgende Maßnahme der Risikoprävention zählt für die Landesregierung damit zu ihren Kernaufgaben.

Fachliche Grundlage für die Begründung des Finanzbedarfs im Küstenschutz bilden die in dieser Anfrage angesprochenen Generalpläne. Diese enthalten die in einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess zum Betrachtungszeitpunkt umzusetzenden generellen Maßnahmen. Gleichzeitig sollen die Generalpläne ein solidarisches Verhalten der mit der Umsetzung betrauten Deichverbände an der Küste fördern. Ihnen wird signalisiert, dass der in ihren jeweiligen Verbandsgebieten bestehende Handlungsbedarf auf der Agenda steht und nach Priorität abgestuft finanziert wird, da eine gleichzeitige Umsetzung aller Vorhaben unrealistisch ist.

Die Küstenschutzmaßnahmen der vergangenen Jahrzehnte haben dazu beigetragen, dass es seit Langem zu keinen nennenswerten Schäden an den Deichen oder gar zu größeren Überflutungen
der niedersächsischen Küstenregion gekommen ist. Mit den auch in den kommenden Jahren in Niedersachsen zur Verfügung stehenden Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) sowie dem seit 2009 geltenden Sonderrahmenplan für Folgen des Klimawandels, aus dem zusätzlich bis zum Jahre 2025 jährlich bis zu 10 Mio. Euro zur Verfügung stehen, ist das Land finanziell auch zukünftig gut aufgestellt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Umsetzung des in den beiden Generalplänen für das Festland und die Inseln aufgezeigten und mit rund 800 Mio. Euro bezifferten Handlungsbedarfs wird unter Zugrundelegung der für den Küstenschutz zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel rein rechnerisch einen Zeitraum von rund dreizehn Jahren benötigen, d. h. bis zum Ende dieses Jahrzehnts. Tatsächlich wird die Umsetzung einige Jahre länger in Anspruch nehmen, da nach Auflegung des Generalplans für das Festland entschieden wurde, bei aktuellen Deichverstärkungen ein auf 50 cm verdoppeltes Vorsorgemaß für den Meeresspiegelanstieg zu berücksichtigen und damit die Deiche mächtiger als in der Kalkulation zugrunde gelegt auszubilden. Hintergrund dieser Entscheidung war der von vielen Wissenschaftlern erwartete verstärkte Anstieg des Meeresspiegels. Eine Fortschreibung der Generalpläne für das Festland und die Inseln ist derzeit nicht erforderlich, da zunächst die derzeit bestehenden Defizite in den Deichlinien abgebaut werden müssen, um ein einheitliches Schutzniveau für die gesamte niedersächsische Küstenregion zu erhalten.

Zu 2:

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz (NLWKN) ist damit beauftragt, die seit der Auflage des Generalplans für das Festland behobenen Defizite grafisch aufzuarbeiten. Das Ergebnis wird die Landesregierung im Laufe des Jahres 2015 den Landtagsfraktionen zur Kenntnis geben. Daraus wird sich dann die Länge der in den kommenden Jahren auf Grundlage der angesprochenen Generalpläne noch zu erhöhenden bzw. zu verstärkenden Deiche ergeben. Eine Verstärkung der Schutzdünen auf den Ostfriesischen Inseln erfolgt immer unmittelbar im Folgejahr, wenn die Schutzdünen im Laufe einer Sturmflutsaison soweit erodiert sind, dass die Sicherheit des Hinterlandes in der kommenden Sturmflutsaison beeinträchtigt sein könnte.

Zu 3:

In den kommenden Jahren ist gemäß der mittelfristigen Finanzplanung jeweils ein jährlicher Mitteleinsatz von 61,6 Mio. Euro für den Küstenschutz vorgesehen, der zu 70 % aus Bundes-und zu
30 % aus Landesmitteln finanziert wird.

Landesbasisfallwert

Dezember 18, 2014

Der Abstand zum Bundesdurchschnitt beträgt beim abrechenbaren Basisfallwert mittlerweile knapp 40 Euro. Niedersächsische Krankenhäuser würden bei der Abrechnung des Bundesbasisfallwerts 68 Millionen Euro mehr für die Erbringung der gleichen stationären Leistungen in 2014 erlösen.

Dies bedeutet, dass Krankenhäuser einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Krankenhäusern anderer Bundesländer hinzunehmen haben. Hauptgrund für dieses Missverhältnis ist, dass in den vergangenen Jahren Niedersachsen eines der wenigen Bundesländer war, in denen noch umfassende Fehlschätzungsausgleiche vereinbart wurden.

Bei der Verhandlung des Basisfallwerts (Preis) ist auf Landesebene mit den Krankenkassen nicht nur die Höhe in Euro zu verhandeln, sondern auch ein Mengengerüst für die Fallpauschalen und weiteren Leistungen (für das Folgejahr) zu vereinbaren. Es müssen somit von den Vertragsparteien Prognosen für die einzelnen Leistungsbereiche vorgenommen werden. Sollte sich im Folgejahr herausstellen, dass die vereinbarten (prognostizierten) Leistungsmengen über-oder unterschritten werden, sind sogenannte Fehlschätzungsausgleiche durchzuführen. Diese bewirken eine nachträgliche Absenkung des Basisfallwertes.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Was unternimmt die Landesregierung, um die von ihr politisch zugesagte Anpassung an den unteren Korridor im Rahmen der Konvergenz an den Bundesdurchschnitt zu erreichen?
2.
Welche Bundesländer außer Niedersachsen haben im Bereich der sogenannten Nicht-DRG-Leistungen (Entgelte für Arzneimittel oder Innovationen) aufgrund der Mengenentwicklung
Absenkungen vereinbart haben?
3.
Werden die Bewertungsrelationen (also die Mengenentwicklung bei den G-DRG-Fallpauschalen) in allen Bundesländern ausgeglichen?
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Das Land Niedersachsen hat aktiv in der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform mitgewirkt. Hierbei hat sich Niedersachsen insbesondere für eine Verbesserung der Betriebskostenfinanzierung, die Sicherung der Qualität der stationären Versorgung und die Verbesserung der Pflege im diagnoseorientierten Vergütungssystem erfolgreich eingesetzt. Die vom Bundesministerium für Gesundheit am 5. Dezember 2014 veröffentlichten Eckpunkte der Bund-Länder-AG zur Krankenhausreform 2015 setzen viele Forderungen um, die Niedersachsen in diese Arbeitsgruppe eingebracht hat.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die in der mündlichen Anfrage gestellten Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Der untere Korridor zum Bundesbasisfallwert wird von -1,25 % auf zukünftig -1,02 % reduziert. Zudem wird die nachträgliche Absenkung des Landesbasisfallwertes durch Mengenausweitungen
nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes auf Basis der Eckpunkte der Bund-Länder-AG dauerhaft abgeschafft.

Zu 2:

Der Landesregierung liegen hierzu keinerlei Informationen vor.

Zu 3:

Der Fallpauschalenkatalog wird von den Selbstverwaltungspartnern auf Bundesebene vereinbart. Er beinhaltet neben den DRG-Leistungsdefinitionen auch die Bewertungsrelationen, die die Kostenverhältnisse der einzelnen Leistungen untereinander widerspiegeln. Ein Ausgleich ist nicht vorgesehen. Sollten in der Frage die Mehr-oder Mindererlösausgleiche angesprochen sein, die bei Abweichungen der tatsächlich eingetretenen Erlöse vom prospektiv vereinbarten Erlösbudget des Krankenhauses durchzuführen sind, greifen die bundeseinheitlichen Regelungen des § 4 Krankenhausentgeltgesetz.

Illegaler Handel mit Kulturgütern -auch in Niedersachsen?

Dezember 18, 2014

Seit Beginn des Krieges im Irak 2003 werden zahlreiche Museen und Ausgrabungsstätten geplündert.Der Bürgerkrieg in Syrien führt dazu, dass auch dort viele Kulturgüter zerstört und geplündert werden. Seitdem nimmt der illegale Handel stetig zu. Die erbeuteten Gegenstände nehmen einen Weg ins Ausland und gelangen in den illegalen Verkauf oder werden bei Auktionen angeboten. Der „Islamische Staat“ und andere Terrorgruppen beteiligen sich an der Plünderung im Irak und in Syrien. Für sie ist sie eine lukrative Einnahmequelle.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung darüber vor, ob seit 2011 auch in Niedersachsen vermehrt Kulturgüter in den illegalen Handel gelangt sind bzw. bei Auktionen anboten
wurden?

2.
Wurden in den letzten fünf Jahren Kulturgüter aus dem illegalen Handel in Niedersachsen beschlagnahmt?

3.
Inwiefern beteiligt sich das Land Niedersachsen an der Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, insbesondere aus den Krisenländern des Nahen und Mittleren Ostens?
Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur

Die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder und die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien, Frau Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters (BKM), haben am 11. Dezember 2014 einen gemeinsamen Appell gegen den illegalen Handel mit Kulturgut, insbesondere aus Krisenregionen, unterzeichnet. Darin heißt es:

„Die aktuellen Krisensituationen und bewaffneten Konflikte, vor allem im Nahen und Mittleren Osten, sind verbunden mit der anhaltenden Zerstörung und Plünderung und illegalen Ausfuhr von Kulturgütern und führen uns vor Augen, wie fragil das kulturelle Erbe der Menschheit ist. Die weitreichenden Zerstörungen von archäologischen Stätten und Kulturdenkmalen, die Raubgrabungen und Plünderungen von Museen sowie die illegale Ausfuhr von Kulturgütern, insbesondere aus dem Irak und aus Syrien, lösen große Betroffenheit aus und werden von den Unterzeichnern auf das Schärfste verurteilt. Sie vernichten die wichtigsten historischen Zeugnisse dieser Region, die für die Menschheitsgeschichte eine herausragende Bedeutung hat. Zerstört wird nicht nur die kulturelle Identität der betroffenen Staaten, sondern das von uns allen zu bewahrende kulturelle Erbe der Menschheit.

Kulturgutschutz beginnt vor Ort: Jeder Staat trägt Verantwortung für den Schutz seines Kulturgutes. Kulturgutschutz endet dort aber nicht: Besonders in Krisensituationen, in denen bewaffnete Konflikte zum Zusammenbruch staatlicher Strukturen führen, können sie dieser Verantwortung allein nicht mehr nachkommen. Je weniger Staaten selbst in der Lage sind, aktiv gegen Zerstörungen und Raubgrabungen vorzugehen, umso mehr ist die Staatengemeinschaft aufgefordert, sie beim Schutz von Kulturgut zu unterstützen.

Diese Unterstützung umfasst praktische Hilfeleistungen für die Herkunftsstaaten, ebenso wie strikte Verbote der Ein-und Ausfuhr sowie des Handels mit Kulturgut. Wer Kulturgut ohne oder mit ungeklärten Provenienzangaben erwirbt, fördert den illegalen Handel und damit indirekt auch Raubgrabungen in den Herkunftsstaaten. Er macht sich mitschuldig an der Zerstörung des kulturellen Erbes der Menschheit.

Gemeinsam appellieren daher die Kulturstaatsministerin Prof. Monika Grütters (BKM) und die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder an alle Akteure, die gewerblich oder privat Kulturgüter erwerben, sammeln oder Handel treiben, auch über das Internet, und fordern sie auf:
– das UNESCO-Übereinkommen vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur
Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut zu beachten,

– das strafbewehrte EU-Verbot der Ein-und Ausfuhr sowie des Handels mit Kulturgut aus Syrien
nach Verordnung (EU) Nr. 1332/2013 vom 13. Dezember 2013 sowie aus dem Irak nach Verordnung
(EG) Nr. 1210/2003 vom 7. Juli 2003 einzuhalten,

– Kulturgut nur mit hinreichenden und glaubhaften Angaben und Nachweisen zu Provenienz und
Herkunft zu erwerben, zu handeln und zu versteigern,

– den UNESCO-Ethikkodex für Kunsthändler von 1999 sowie die zahlreichen Selbstverpflichtungen
und Verhaltenskodizes des Kunsthandels-und Versteigerungsgewerbes, die den Handel
mit gestohlenem, unrechtmäßig ausgeführtem und illegal ausgegrabenem Kulturgut verbieten,
zu beachten,

– verstärkt von der INTERPOL-Datenbank für gestohlenes Kulturgut Gebrauch zu machen und
bei Verdachtsfällen die zuständigen Ermittlungsbehörden einzuschalten.
Der Kunsthandelsstandort Deutschland lebt von seinem Renommee und seiner Integrität. Beides
droht mit jedem Verkauf von Kulturgut zweifelhafter Provenienz und Herkunft Schaden zu nehmen.
Umsicht und Sorgfalt im Umgang und Handel mit Kulturgut sind daher nicht nur von höchstem kulturpolitischen,
sondern auch im wohlverstanden Eigeninteresse des Kunsthandels.“

Die Landesregierung stimmt diesem Appell vollumfänglich zu.

Auch begrüßt die Landesregierung, dass die Bundesregierung derzeit eine Novelle des deutschen Kulturgutschutzrechts erarbeitet und 2015 in den Bundestag einbringen will. Denn die bisherigen bundesrechtlichen Rechtsgrundlagen, insbesondere für die Kontrolle und Rückgabe von illegal aus den Herkunftsstaaten nach Deutschland verbrachten Kulturgütern, wie z. B. das Kulturgüterrückgabegesetz, sind unzureichend, wie auch die Bundesregierung in ihrem Bericht zum Kulturgutschutz in Deutschland vom 26. April 2013 an den Deutschen Bundestag und den Bundesrat festgestellt hat. Die Ein-und Ausfuhrkontrolle, namentlich gemäß den EU-Verordnungen zu Irak und Syrien, obliegt im Wesentlichen den Zollbehörden des Bundes.

Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet.

Zu 1:

Der Landesregierung liegen hierzu keine hinreichend belastbaren Erkenntnisse vor. Das Phänomen „illegaler Handel mit Kulturgütern“ wird durch die Polizei nicht statistisch erfasst, sodass keine diesbezüglichen Erhebungen vorliegen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch in Niedersachsen wie in Deutschland allgemein vermehrt Kulturgüter insbesondere aus Krisenregionen des Nahen und Mittleren Ostens gehandelt werden.

Zu 2:

Die Zahl einschlägiger Beschlagnahmen gemäß Strafprozessordnung (StPO) und Sicherstellungen gemäß dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NSOG) ist der Landesregierung nicht bekannt, da der illegale Handel von Kulturgütern kein Tatbestand ist, der in einer polizeilichen Statistik erfasst wird.

Zu 3:

Die Überwachung des Handels mit Kulturgütern ist nicht originäre Aufgabe der Polizei. Bei Auffinden von Kulturgütern, bei denen der Verdacht einer inkriminierten Herkunft besteht, wird die Polizei neben der Initiierung eigentumssichernder Maßnahmen einzelfallbezogen und in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft alle erforderlichen Ermittlungen durchführen, um die ursprüngliche Herkunft der Gegenstände festzustellen, Eigentumsverhältnisse zu überprüfen und eine mögliche Straftat aufzuklären. Ein derartiges Ermittlungsverfahren in Niedersachsen ist nach hiesiger Kenntnis bislang nicht geführt worden. Grundsätzlich wird die Landesregierung die von der BKM angekündigte Novelle des deutschen Kulturgutschutzrechts einschließlich der darin vorgesehenen verschärften Einfuhrregelungen für Kulturgüter konstruktiv begleiten, nicht zuletzt in der inhaltlichen Beratung des für 2015 angekündigten zustimmungspflichtigen Gesetzentwurfes in den Gremien des Bundesrates. Auch wird Niedersachsen in den Fällen, in denen die zuständigen Landesbehörden beteiligt sind, weiterhin seinen Verpflichtungen insbesondere aus dem Kulturgüterrückgabegesetz nachkommen.

Was versteht die Landesregierung unter einer nationalen Hafenkooperation, so wie sie in
der Koalitionsvereinbarung umschrieben wird?

Dezember 18, 2014

In der Koalitionsvereinbarung von SPD und Bündnis 90/Die Grünen steht geschrieben: „Niedersachsen strebt eine nationale Hafenkooperation an, um den Wettlauf der Häfen um öffentliche
Subventionen, Hafengebühren und immer neue Flussvertiefungen zu beenden“. Ergänzend wird auf Seite 66 ausgeführt, dass aus verkehrspolitischen Gründen eine Drosselung der zunehmenden Landverkehre durch Feederverkehre über küstennahe Gewässer notwendig ist. Dafür soll dann auch das Niedersächsische Hafenkonzept überarbeitet werden, sodass der Modal Split zugunsten des Feederverkehrs geändert wird.

Abweichend von der Begrifflichkeit „nationale Hafenkooperation“, so wie er auch von den Naturschutzvereinen WWF, NABU und BUND (http://www.wwf.de/themenprojekte/projektregionen/elbmuendung/hafenkooperation-als-alternative/) und in der rot-grünen Koalitionsvereinbarung -einschließlich der nach ihrer Auffassung überflüssigen Flussvertiefungen (Seite 67) -verwendet wird, spricht die Landesregierung in der Drucksache 17/2240 nur noch von einer Hafenpolitik der norddeutschen Länder. Hintergrund dieser Kooperation soll die Entwicklung von gemeinsamen Positionen gegenüber der Bundesregierung und der EU-Kommission sein. In der zitierten Drucksache erkennt die Landesregierung den freien Wettbewerb der norddeutschen Häfen untereinander an und bestätigt, dass eine Ladungslenkung nicht durchsetzbar ist.

In der Drucksache 17/2240 spricht die Landesregierung mit Bezug auf die Feederlinienverkehre lediglich von einer Anregung zur Zusammenarbeit verschiedener Hafenstandorte. In der Koalitionsvereinbarung ist noch von einer Notwendigkeit aus umwelt-und verkehrspolitischen Gründen die Rede.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie erklärt sich die Landesregierung die unterschiedlichen Auffassungen zum Thema Hafenkooperationen und Feederverkehre, wie sie zum einen von der betroffenen Wirtschaft verfolgt
werden und wie sie zum anderen in der Koalitionsvereinbarung, aber auch wieder in der Drucksache 17/2240 zum Ausdruck kommen?
2.
Welche Art der Hafenkooperation ist in der Koalitionsvereinbarung gemeint: die, die von den Naturschutzvereinen skizziert wird, oder die, die von den Hafenbetreibern, den Reedern und
den Speditionen im freien Wettbewerb skizziert wird?
3.
In welcher Höhe und auf welche Weise lassen sich öffentliche Aufwendungen durch eine Hafenpolitik der norddeutschen Länder einsparen, wenn weiterhin die Reeder und Spediteure
entscheiden, welcher Hafen angelaufen wird, und eine Ladungslenkung durch die Politik auch zukünftig ausgeschlossen wird?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Bei der seinerzeit in der Koalitionsvereinbarung gewählten Formulierung einer „nationalen Hafenkooperation“ handelt es sich nicht um einen feststehenden Begriff. Das soll heißen, dass diese Bezeichnung von verschiedenen Institutionen auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet wird.

Mit der zitierten Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass Überlegungen zur Intensivierung und Verbesserung der Zusammenarbeit von Hafenstandorten nicht an Ländergrenzen Halt machen dürfen, sondern im Lichte überregionaler, zum Teil eben auch nationaler hafenpolitischer Betrachtungen gesehen werden müssen. Dass dabei nicht immer einheitliche Interessenlagen zutage treten, ist nicht außergewöhnlich. Insofern überrascht es die Landesregierung nicht, wenn Vertreterinnen/Vertreter von Naturschutzverbänden andere Positionen als Vertreterinnen/Vertreter der maritimen Branche benennen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Für die Landesregierung bleibt es weiterhin wünschenswert, wenn im Zusammenhang mit Gütertransporten nach Möglichkeit eine stärkere Nutzung von weniger umweltbelastenden Verkehrsträgern erreicht wird. Eine aktive Beeinflussung der Wirtschaft in dieser Frage ist seitens der Landesregierung weder vorgesehen noch möglich.

Zu 2:

Das Thema Hafenkooperation enthält vielfältige Aspekte, die sich je nach beteiligter Institution und Interessenlage unterschiedlich darstellen. Eine generelle Festlegung erscheint der Landesregierung daher nicht angezeigt.

Zu 3:

Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.

Bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 80 000 km im Jahr: Fährt Minister Lies einen wirtschaftlichen
und umweltfreundlichen „Kleinbus“ oder in Wahrheit einen spritschluckenden
teuren „Luxus-Bulli“, der die Klimabilanz der Landesregierung „versaut“?

Dezember 18, 2014

In der Welt vom 6. Juli 2013 hieß es unter der Überschrift „Lieber Bulli als PS-Riese: Minister fährt Kleinbus“, dass Wirtschaftsminister Lies mit der Wahl seines Dienstwagens verblüffte. Der Kleinbus sei ein rollendes Büro mit Internet, TV und Kühlbox, in dem Minister Lies ideale Bedingungen findet, um gut mit Mitarbeitern aus seinem Haus zu konferieren. Der Minister-Bulli wurde angeblich unter dem Minister-Motto „Funktionalität vor Repräsentanz“ beschafft, was wiederum beim Koalitionspartner zur Aktennotiz führte „da versaut uns der Bully von Olaf die Bilanz“ (Aktenvorlage PUA zum StS a. D. Paschedag, Akte ML Nr. 22, Seite 156). Innerhalb der Landesregierung soll sogar von einem überteuerten „Luxus-Bulli“ gesprochen worden sein.

Wir fragen die Landesregierung:

1.
Entspricht der Minister-Bulli den Vorgaben der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge (Kfz-Richtlinie), insbesondere mit Bezug auf die Punkte 1.3 (Wirtschaftlichkeit), 1.4 (Energieverbrauch
und Umweltauswirkungen) und (Fahrzeugklassen/-segment gemäß Anlage 5 der Kfz-Richtlinie)? Bitte jeweils mit Erläuterung/Begründung zu Fahrleistung, Verbrauch auf 100 km in Liter,
CO2-Ausstoß in Gramm pro Kilometer.
2.
Hat das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vor der Bestellung des Minister-Bullis eine Ausnahmegenehmigung gemäß Nr. 14 Kfz-Richtlinie bei der zuständigen obersten Landesbehörde beantragt/eingeholt/erhalten? Bitte jeweils mit Datum.
3.
Hat sich der Ablauf des Bestellvorgangs/der Bestellvorgänge bezüglich des Dienstwagens von Minister Lies von denen bei seinen Vorgängern unterschieden und, wenn ja, wie und warum?
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Grundsätze für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen sind in der Richtlinie über Dienstkraftfahrzeuge in der Landesverwaltung (Kfz-Richtlinie) geregelt. Danach werden Dienstkraftfahrzeuge grundsätzlich vom LZN beschafft. Dienstkraftfahrzeuge u. a. für Ministerinnen und Minister können hingegen von den jeweiligen Dienststellen beschafft werden. Bei der Beschaffung sind das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß LHO zu beachten sowie der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen angemessen zu berücksichtigen. Die Kfz-Richtlinie regelt ferner, dass Dienstkraftfahrzeuge in der für den Dienstbetrieb unbedingt erforderlichen Ausführung zu beschaffen sind. Als unbedingt erforderliche Ausführung wird gemäß der Einteilung in Fahrzeugklassen durch das Kraftfahrt-Bundesamt für u. a. Ministerinnen und Minister zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung ein Fahrzeug der „Oberklasse“ anerkannt (Ziff. 2.2.1 Kfz-Richtlinie).

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Beschaffung des VW-Multivan stellt keinen Verstoß gegen die Vorgaben der Kfz-Richtlinie dar. Dem Minister steht zur alleinigen und uneingeschränkten Benutzung ein Fahrzeug der Oberklasse zu. Die Anlage 5 zur Kfz-Richtlinie führt beispielhaft die Fahrzeuge AUDI A8, BMW 7er, Mercedes-Benz S-Klasse, Porsche Panamera und VW Phaeton auf. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist grundsätzlich bereits beachtet, wenn ein Fahrzeug der Oberklasse beschafft wird. Im vorliegenden Fall ist aber ein Kraftfahrzeug beschafft worden, das nicht der Oberklasse zuzurechnen ist. Der VW-Transporter wird durch das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrzeugklasse „Utilities“ zugerechnet.

Darüber hinaus ist unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug nicht nur als Transportmittel dient, sondern auch als rollendes Büro und Konferenzraum.
Bei der Auswahl des Dienstkraftfahrzeugs sind auch der Energieverbrauch und die Umweltauswirkungen angemessen berücksichtigt worden. Die CO2-Emission ist bei dem Fahrzeug zwar etwas höher als bei einem AUDI A8, dies relativiert sich aber, wenn mehrere Personen zu Ministerterminen mitfahren und dadurch kein zweites Kraftfahrzeug benötigt wird. Auch im Vergleich zu den anderen Fahrzeugen der Oberklasse liegt der CO2-Ausstoss noch im vertretbaren Rahmen.
Als Referenzfahrzeug ist der AUDI A8 mit der 190 kw-Motorisierung zugrunde gelegt, der auch vom früheren Minister mit der seinerzeit aktuellen 184 kw-Motorisierung genutzt wurde. Aufgeführt wurden zudem die in der Anlage 5 zur Kfz-Richtlinie aufgeführten Fahrzeuge der Oberklasse mit vergleichbarer Motorisierung.

Zu 2:

Die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Ziffer 14 Kfz-Richtlinie ist nicht notwendig, da für den Minister ein Kraftfahrzeug beschafft wurde, das einer niedrigeren Fahrzeugklasse zugeordnet ist.

Zu 3:

Der Ablauf des Bestellvorgangs unterscheidet sich insoweit als Dienst-Kfz vorher -wie in allen Ressorts -im Rotationsverfahren beschafft wurden. Auf Wunsch der Kfz-Hersteller ist das Beschaffungsverfahren 2013 vom Rotationsverfahren auf das Leasingverfahren umgestellt worden.

Tatsächlicher Bedarf an Förderschullehrerstunden

Dezember 18, 2014

Förderschulen in Niedersachsen beklagen schon seit geraumer Zeit einen Fachkräftemangel an Sonderpädagogen und haben bereits seit Längerem auch Lehrkräfte mit anderen Lehrbefähigungen beschäftigt. Dieser Einsatz erstreckt sich nicht nur auf den Unterricht in der Förderschule selbst, sondern auch auf den Einsatz an allgemeinen Schulen im Zusammenhang mit den bewilligten sonderpädagogischen Zusatzbedarfen (siehe beispielsweise Ziffer 4 und 5.10 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“).

Bereits im vergangenen September-und Oktoberplenum hatten die oben genannten Abgeordneten bezüglich der Differenz zwischen dem Soll der sonderpädagogischen Stunden (Summe aus Soll-UV an den Förderschulen und den Zusatzbedarfen der allgemeinbildenden Schulen) und den im niedersächsischen Schuldienst beschäftigten Sonderpädagogen (Summe aus den Stundenverpflichtungen aller Sonderpädagogen mit Unterrichtseinsatz abzüglich Anrechnungs-und Entlastungsstunden bzw. weiterer Freistellungen und Abordnungen für außerunterrichtliche Tätigkeiten) gefragt. Nach den bisherigen Antworten ergeben sich weitere Nachfragen zum letzten Statistikzeitpunkt.
Wir fragen die Landesregierung:

1.
Wie viele Wochenstunden sind den allgemeinbildenden Schulen für sonderpädagogische Zusatzbedarfe (bitte nach Zusatzbedarfen aufgeschlüsselt und als Summe) bewilligt, und wie
viele dieser Lehrerwochenstunden wurden tatsächlich durch Abordnungen an die allgemeinen Schulen zum jüngsten Statistikstichtag verzeichnet?
2.
Wie viele Soll-Stunden pro Woche ergeben sich zum o. g. Statistikstichtag für die öffentlichen Förderschulen (Grund-und Zusatzbedarf), und wie hoch sind die Ist-Stunden nach der Statistik?
3.
Wie hoch ist die Summe der zu unterrichtenden Lehrerwochenstunden der im niedersächsischen Schuldienst beschäftigten Sonderpädagogen abzüglich der Stunden, die nicht für Unterricht
aufgewendet werden (beispielsweise Anrechnungs-und Entlastungsstunden, Freistellungen und Abordnungen für außerunterrichtliche Tätigkeiten)?

Niedersächsisches Kultusministerium

Die Landesregierung hat bereits im Rahmen der Beantwortung der von den Fragestellern erwähnten Kleinen Anfragen darauf hingewiesen, dass Bewerberinnen und Bewerber für Stellen mit dem Lehramt für Sonderpädagogik nur begrenzt vorhanden sind. Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender Qualifikation bzw. Laufbahnbefähigung haben in Niedersachsen sowie in nahezu allen anderen Bundesländern außerordentlich gute Einstellungschancen. Die Landesregierung ist bestrebt, besonders viele Einstellungen von Lehrkräften mit diesem Lehramt bedarfsgerecht und entsprechend den Bewerberpotenzialen zu ermöglichen. Zur weiteren Verbesserung hat das Kultusministerium eine Qualifizierungsmaßnahme für Lehrkräfte an Förderschulen mit einem anderen Lehramt geschaffen, um weitere Bedarfe für die sonderpädagogische Unterstützung abdecken zu können.

Um bereits heute und in den kommenden Jahren Einstellungen bedarfsgerecht realisieren zu können, hätte in der Vergangenheit sachgerecht Vorsorge getroffen werden müssen. Es ist ein Versäumnis früherer Landesregierungen, hier nicht aktiv geworden zu sein.

Die Landesregierung verfolgt das Ziel, alle anerkannten Soll-Bedarfe mit Ist-Stunden bedarfsgerecht abzudecken. Um dieses Ziel zu erreichen, werden zahlreiche personalwirtschaftliche Maßnahmen, wie u. a. Einstellungen, Abordnungen und Versetzungen, vorgenommen. Auf diese Weise soll das Ziel einer landesweiten durchschnittlichen Unterrichtsversorgung von 101 % erreicht werden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:

Zu 1:

Die Aufschlüsselung der sonderpädagogischen Zusatzbedarfe (ZB) an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen zum Stichtag 22.08.2013 ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Unter Berücksichtigung der Kontingentstunden nach Ziffer 5.13 des Erlasses „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemeinbildenden Schulen“ (Schlüssel 401 bis 403) ergeben sich zum Stichtag 22.08.2013 insgesamt rund 46 640 Soll-Stunden.

Zum vorgenannten Stichtag sind insgesamt rund 34 570 Stunden von Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik (ohne Referendare) oder von Lehrkräften mit der erworbenen Zusatzqualifikation Sonderpädagogik an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen (ohne Schulgliederung Förderschule) als Lehrer-Ist-Stunden vorhanden.

Zu 2:

An den öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums in der Schulform Förderschule stehen zum Stichtag 22.08.2013 insgesamt rund 92 920 Soll-
Stunden, davon rund 83 470 Stunden im Grundbedarf und rund 9 450 Stunden Zusatzbedarfe, einem Umfang von rund 91 690 Lehrer-Ist-Stunden gegenüber.
Zu 3:

Zum Stichtag 22.08.2013 stehen an öffentlichen allgemeinbildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des Kultusministeriums insgesamt rund 112 330 Lehrer-Ist-Stunden von Lehrkräften mit dem Lehramt für Sonderpädagogik (ohne Referendare) oder von Lehrkräften mit der erworbenen Zusatzqualifikation Sonderpädagogik zur Verfügung.

Big Brother in der Landeshauptstadt?

Dezember 18, 2014
In der Stadt Hannover überwacht die Polizei den öffentlichen Raum mit 76 Kameras. Die Datenschützer kritisieren, dass die Hinweisschilder sehr klein und unübersichtlich angebracht sind. Darüber hinaus ist die Technik der Analogkameras veraltet, sodass die geschützten privaten Bereiche bei den Aufnahmen nicht automatisch unkenntlich gemacht werden können.Wir fragen die Landesregierung:1.
Beabsichtigt die Landesregierung, die gegenwärtige Beschilderungspraxis zu ändern?
2.
Beabsichtigt die Landesregierung, die Kameras sukzessive mit digitaler Technik auszustatten, die den geschützten privaten Bereich automatisch unkenntlich machen?
3.
Wie hoch sind die Kosten für eine digitale Aufrüstung der polizeilichen Kameras in der Stadt Hannover?
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und SportDie Polizeidirektion Hannover betreibt in ihrem Zuständigkeitsbereich 78 Videokameras im öffentlichen Verkehrsraum, davon 57 im Stadtgebiet Hannover. Die Kameras sind in Analogtechnik ausgeführt, wobei es diese Kameratechnik nicht zulässt, bestimmte Aufnahmebereiche automatisch unkenntlich zu machen. Die erforderliche Sicherstellung des Schutzes bestimmter Aufnahmebereiche erfolgt durch mechanische und/oder organisatorische Maßnahmen.Die einzelnen Standorte der von der Polizei Niedersachsen betriebenen Videokameras sind im Internet transparent veröffentlicht, die Videokameras im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover über den Link http://www.pd-h.polizei-nds.de/aktuelles/videoueberwachung/videoueberwachung-679.html. Darüber hinaus wurde und wird diese Thematik im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit durch die Polizeidirektion Hannover offen und transparent begleitet.Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:Zu 1:Die Polizeidirektion Hannover ist mit Urteil des VG Hannover vom 14. Juli 2011, Az. 10 A 5452/10, verpflichtet worden, die Erfassungsbereiche der betriebenen Videokameras im öffentlichen Raum zu kennzeichnen. Infolgedessen wurde durch die Polizeidirektion Hannover zur Vorplanung der anzubringenden Hinweise ein Beschilderungsplan erstellt. Unter Einbeziehung bereits vorhandener Montagemöglichkeiten, z. B. Beschilderungspfählen der Kommune, wurde nach Vorliegen benötigter Sondernutzungsgenehmigungen die Kennzeichnung der videoerfassten Bereiche vorgenommen bzw. veranlasst.Zur Bereichskennzeichnung fanden bedruckte Spezialfolien und Metallschilder Verwendung, auf denen ein Piktogramm „Videokamera“ (DIN 33450) sowie ein Hinweis auf die Polizeidirektion Hannover zu entnehmen sind. Die Folien enthalten zudem den Hinweistext „Zu Ihrer Sicherheit wird dieser Bereich mit Videotechnik überwacht“. Bei der Farbgestaltung wurde die übliche Konstellation „weiße Schrift auf blauem Grund“ gewählt.Die zur Kennzeichnung verwendeten Formate richten sich nach den Montagemöglichkeiten sowie der Erkennbarkeit. Zudem dürfen sie in ihrer Ausführung nicht mit den an gleichen Pfählen montierten Verkehrszeichen in Konkurrenz treten.Die nachfolgend angeführten Formate werden als ausreichend erachtet. Eine Änderung der Kennzeichnungspraxis
ist nicht beabsichtigt.– Breite 100 mm x Höhe 250 mm (Folie),
– Breite 150 mm x Höhe 375 mm (Folie),
– Breite 420 mm x Höhe 315 mm (Metallschild).Zu 2:Über den Betrieb und die Technik der Videokameras im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover wird konzeptionell mittelfristig neu zu entscheiden sein, da zum Ende des Jahres 2017 die derzeitige diesbezügliche vertragliche Grundlage endet. Eine vollständige Erneuerung des Gesamtsystems einhergehend mit der Einführung moderner digitaler Technik ist deshalb zurzeit nicht vorgesehen. Die Aufwendungen zum Erhalt des Betriebes bzw. Veränderungen bei den Standorten erfolgen vor diesem Hintergrund im erforderlichen Umfang auf der Basis verfügbarer Technik. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.Zu 3:Über die Kosten für eine digitale Aufrüstung der polizeilichen Kameras im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Hannover kann derzeit noch keine belastbare Aussage getroffen werden, da diese vom zukünftigen und noch zu erarbeitenden Gesamtkonzept abhängig sein werden.

Was macht die norddeutsche Hafenkooperation?

Oktober 24, 2014

Hafenminister Olaf Lies fordert regelmäßig die Intensivierung der Hafenkooperation in Norddeutschland. Schon in der Koalitionsvereinbarung steht geschrieben, dass die rot-grüne Koalition
„intensiv an einem Ausbaukonzept mit Prioritätensetzung für alle norddeutschen Häfen arbeiten“ wird. Aktuell weist der niedersächsische Hafenminister darauf hin, dass ein Warten auf die Entscheidungen des EuGH zur Elb- oder Weservertiefung ein Fehler wäre und die Zeit nicht untätig mit Bezug auf die nationale Zusammenarbeit der deutschen Seehäfen verstreichen dürfe.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Mit welcher Intensität und welchem Zeitplan arbeitet die Landesregierung an der eingeforderten Hafenkooperation der deutschen Seehäfen?

2. Wer hat über die Hafenkooperation im Sinne der Reduzierung der Konkurrenzsituation mit wem und wann gesprochen, und welche Reaktionen hat es bisher hierauf gegeben?

3. Welche Auswirkungen hätten die von Hafenminister Olaf Lies geforderte Feederlinienverkehre zwischen Wilhelmshaven und Hamburg auf die Umschlagszahlen des Hamburger Hafens und
auf die rund 155 000 Arbeitsplätze, die direkt mit dem Hafen in Verbindung gebracht werden?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Bei der Abwicklung der weltweiten Handelsströme leisten die deutschen Seehäfen einen wesentlichen Beitrag. Sie sind Drehscheiben des internationalen Warenaustausches und Knotenpunkte des Land- und Schiffsverkehrs. Gemeinsam mit den Binnenhäfen stellen sie einen wichtigen Teil des Infrastrukturnetzes dar und übernehmen besondere Funktionen als Logistik- und Dienstleistungszentren. Die Häfen sind insofern von großer struktureller und gesamtwirtschaftlicher Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland. Nach der Seeverkehrsprognose 2030 des BMVI ist zukünftig mit erheblichen Steigerungen der Umschlagsvolumina zu rechnen. Allein im Bereich der Nordseehäfen wird von einer jährlichen Steigerung von 2,8 % ausgegangen. In diesem Zusammenhang steigt der Bedarf an leistungsfähigen Hafenhinterlandanbindungen auf Straße, Schiene, Wasserstraßen sowie bei seewärtigen Zufahrten.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, die Hafenpolitik der norddeutschen Länder aufeinander abzustimmen und gemeinsame Positionen zu entwickeln. Nur durch Kooperation können die Länder ihre Interessen gegenüber dem Bund und auch der EU-Kommission vertreten und verdeutlichen. Dies gilt insbesondere für die Verbesserung der Hafenhinterlandanbindung. Hier ist ein koordiniertes Auftreten gegenüber dem Bund mit Blick auf die Bundesverkehrswegeplanung unerlässlich, um die gemeinsamen Interessen der Küstenländer zu wahren.

Ungeachtet des Wettbewerbs der norddeutschen Häfen untereinander ist es wichtig, das Bewusstsein für den Standort der norddeutschen Häfen und die europäische Konkurrenz zu schärfen. Ziel der Zusammenarbeit ist es deshalb, die Schlagkraft im Nordverbund zu stärken. So treten beispielsweise die norddeutschen Hafenstandorte verstärkt unter der Dachmarke ‚German Ports‘ auf, um die Position der deutschen Seehäfen im internationalen Wettbewerb zu sichern sowie Standort- und Wettbewerbsvorteile auszubauen.

Die norddeutsche Hafenkooperation umfasst aber nicht nur eine Zusammenarbeit auf politischer Ebene, sondern erstreckt sich auch auf gemeinsame Aktivitäten von Hafenstandorten in regionalen Bereichen sowie auf direkte Zusammenarbeit einzelner Häfen bei spezifischen Fragestellungen.

Eine Intensivierung der norddeutschen Hafenkooperation kann jedoch keine Ladungslenkung bedeuten. Eine solche ist nicht intendiert und überdies auch nicht durchsetzbar. Die Entscheidung, welche Häfen angelaufen werden, treffen allein die Reedereien. Gleichwohl stehen aber alle Häfen vor der Herausforderung, eine intelligente Nutzung vorhandener und künftiger Infrastrukturen und Ressourcen zu verfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1 und 2:

Zwischen Bremen-Hamburg-Niedersachsen besteht seit einigen Jahren die „Hafenkooperation Deutsche Bucht“. Seit 2013 gibt es zusätzlich noch die „Norddeutsche Hafenkooperation“, in der alle fünf Küstenländer vertreten sind. In diesem Zusammenhang wurden in diesem Jahr in mehreren Treffen unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der für Häfen zuständigen Ressorts sowie der Staats-/Senatskanzleien mit Blick auf die Entwicklung der norddeutschen Häfen gemeinsame Positionen erarbeitet und weitere Schritte vereinbart. Darüber hinaus wurde von Niedersachsen der 3. Hafenentwicklungsdialog 2014 ausgerichtet, anlässlich dessen sich die für Häfen verantwortlichen Minister/Senatoren sowie Chefs der Staats- und Senatskanzleien der fünf norddeutschen Länder auf künftige hafenpolitische Themenschwerpunktsetzungen sowie gemeinsame Vorgehensweisen verständigten. Neben diesem formellen Austausch gab es zahlreiche Gespräche, insbesondere mit den Hafensenatoren Bremens und Hamburgs, bei denen regelmäßig auch Kooperationsmöglichkeiten angesprochen wurden.

Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Vermarktung norddeutscher Häfen unter der Dachmarke „German Ports“ gab es im Juni 2014 einen Besuch der Hafen-Minister/-Senatoren aus Bremen, Hamburg und Niedersachsen bei der Transport Logistic in Shanghai. Als besonders gelungenes Beispiel für eine Zusammenarbeit der Küstenländer ist auch der gemeinschaftlich erstellte „German Ports Guide“ zu nennen.

Zu 3:

Minister Lies hält unabhängig von der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH zur Elb- und Weservertiefung eine Intensivierung der Kooperation der norddeutschen Seehäfen für erforderlich – dies insbesondere, um sich gegenüber der Konkurrenz in den sogenannten Westhäfen der Nordrange zu positionieren. Auf die Vorbemerkung wird insoweit verwiesen. Die im Zusammenspiel der großen norddeutschen Häfen von ihm vorgeschlagene Verteilung von Ladung auf Feederverkehrslinien ist in der zitierten Weise nicht vollständig wiedergegeben.

Der Vorschlag ist als Anregung einer Zusammenarbeit verschiedener Hafenstandorte zu verstehen, deren Ziel es sein muss, im Bedarfsfall Lösungen zu finden, wie bei etwaigen wasserseitigen Zugangsengpässen oder gegebenenfalls auch bei straßenseitigen Engpässen dafür Sorge getragen werden kann, dass die Ladung schnell und sicher ihren Bestimmungsort erreicht. Eine intensivere Zusammenarbeit und Vernetzung von Hafenstandorten, etwa durch regelmäßige Feederverkehre, trägt zur Arbeitsplatzsicherung in allen norddeutschen Containerhäfen bei, denn entscheidend ist, dass der Umschlag für den Hafenstandort Norddeutschland gesichert wird und nicht in den Westhäfen stattfindet.

Klarstandslage zwei – Kann die Deutsche Marine derzeit die SAR-Fähigkeiten in der Deut-
schen Bucht gewährleisten?

Oktober 24, 2014

Im zweiten Quartal 2014 hat eine Umfrage des BMVg zur Einsatzbereitschaft der Hauptwaffensysteme bei den Teilstreitkräften ein nach Expertenmeinung ernüchterndes Bild ergeben. Unter anderem wurden von den 21 Westland Sea King MK 41 lediglich zwei als einsatzfähig gemeldet. Die Sea-King-Hubschrauber der Bundesmarine bilden einen wichtigen Bestandteil der nach Kapitel V des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) eingerichteten Seenot-, Such- und Rettungsdienstes (SAR-Dienst) der Bundesrepublik Deutschland. Die Drucksache 16/3853 hat diese Fragestellung bereits thematisiert.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Sind die vertraglich zugesicherten maritimen SAR-Dienste in der Deutschen Bucht gewährleistet?

2. Wie weit ist das Maßnahmenkonzept zur Verbesserung der maritimen Notfallvorsorge und zur Erweiterung des bestehenden Rettungsdienstes, so wie es die Umweltministerkonferenz im
Mai 2011 beschlossen hat?

3. Gibt es für den Fall eines Ausfalls der verbliebenen zwei Marinehubschrauber inländische Ersatzoptionen für die SAR-Luftrettung auf See in der Deutschen Bucht, oder müssen ausländi-
sche Streitkräfte zur Umsetzung der deutschen SOLAS-Vertragsvereinbarungen herangezogen werden?

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Das Recht der Mitglieder des Landtages aus Artikel 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung umfasst nur solche Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen. Die Aufgabe SAR-Dienst ist gemäß § 1 Nr. 7 Seeaufgabengesetz Aufgabe des Bundes.

Dementsprechend wird die Mündliche Anfrage insoweit beantwortet.

Darüber hinaus wurde in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit versucht, weitergehende Stellungnahmen des Havariekommandos als gemeinsamer Einrichtung des Bundes und der Küs-
tenländer und des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) einzuholen. Das Havariekommando verweist jedoch auf das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das BMVg teilte mit, innerhalb der kurzen Frist könne keine Beantwortung erfolgen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Siehe Vorbemerkungen.

Zu 2:

Seitens des Bundes wurde nach umfangreichen Konsultationen mit den Ländern, Verbänden und der Energiewirtschaft das „Offshore-Windenergie-Sicherheitsrahmenkonzept (OWE-SRK)“ erarbeitet und im April 2014 in Kraft gesetzt. Das OWE-SRK führt alle bestehenden Sicherheitsvorschriften aus dem Bereich des BMVI zu einem modularen Konzept zusammen und gibt einen Gesamtüberblick der hierfür bestehenden Regelwerke. Dadurch wird ein Höchstmaß an Sicherheit beim Bau und Betrieb der OWP gewährleistet.
Zu 3:

Siehe Vorbemerkungen.

Wie rüstet sich Niedersachsen gegen eine mögliche Ebola-Epidemie?

Oktober 24, 2014

Wie einer dpa-Meldung vom 13. Oktober 2014 zu entnehmen war, rüstet sich Niedersachsen für Ebola-Fälle in den Erstaufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge. Auf Anweisung des Innenministeriums soll eine Strategiegruppe Ebola-Vorsorgemaßnahmen in den drei Einrichtungen in Friedland, Bramsche und Braunschweig treffen.

Unter anderem sollen die Gesundheitsstationen nun rund um die Uhr geöffnet werden, und es wurden separate Räume für Untersuchungen eingerichtet. Außerdem wird das Personal geschult.
Mögliche Infektionsfälle sollen dann an das Behandlungszentrum Nord in Hamburg überwiesen werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche weiteren Maßnahmen plant die Landesregierung zur Vorbereitung auf mögliche Ebola-Infektionen in den Aufnahmeeinrichtungen, sind beispielsweise Schulungen oder Flyer zur
Information der Flüchtlinge und der dort Arbeitenden geplant? 2. Sind nur in den Flüchtlingseinrichtungen oder auch an anderen Orten mit einer erhöhten Erstauftrittswahrscheinlichkeit (wie z. B. Flughäfen oder Häfen) spezielle Maßnahmen zur Ebola-Prävention geplant und, wenn ja, warum nur dort?

3. Inwieweit sind – zum jetzigen Zeitpunkt – die Krankenhäuser in Niedersachsen auf die Aufnahme, Behandlung und notwendige Isolation von Patienten vorbereitet, die mit Ebola-
Symptomen aufgenommen werden?

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Der Ebolafieber-Ausbruch in Westafrika, der Ende Dezember 2013 in Guinea begonnen hat, hat sich seither auch nach Liberia, Sierra Leone, Nigeria (Lagos und Port Harcourt) und Senegal (eine aus Guinea eingereiste Person) verbreitet. Es handelt sich um den bisher größten Ebolafieber-Ausbruch, bei dem auch erstmals Fälle in größeren Städten und in Städten mit Flughafen aufgetreten sind. Zudem sind zum ersten Mal drei Länder betroffen, in denen Erkrankungen in vielen oder fast allen Provinzen auftreten. Für Anfang Dezember rechnet die Weltgesundheitsorganisation (WHO) derzeit mit 5 000 bis 10 000 neuen Ebola-Fällen pro Woche.

Im Zusammenhang mit dem Ausbruch in Westafrika sind auch Erkrankte in Ländern außerhalb Afrikas festgestellt worden. Es handelt sich um einen Liberianer, der am 20. September 2014 in die USA, nach Dallas, gereist ist. Das hat das amerikanische Center for Disease Control and Prevention (CDC) mitgeteilt. Der Erkrankte hat erst vier Tage nach seiner Einreise in Dallas Symptome entwickelt. Im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Erkrankungsfalles sind nun zwei Pflegekräfte ebenfalls an Ebola erkrankt. Wie es zu diesen Ansteckungen kam, ist Gegenstand laufender Untersuchungen. Auch in Spanien ist unter dem Medizinpersonal eine Person an Ebolafieber erkrankt, die zuvor einen Ebolafieber-Patienten gepflegt hat, der sich in Westafrika angesteckt hatte und nach Spanien zurückgebracht worden war.

Deutschland ist auf die Behandlung von Personen, die an Ebolafieber erkrankt sind, umfassend vorbereitet. Es gibt ein Netzwerk von Sonderisolierstationen, die sowohl von der medizinischen Expertise als auch von den technischen Voraussetzungen her für die Behandlung solcher Erkrankungen ausgelegt sind. Das dortige Personal ist für diese Situation speziell ausgebildet und trainiert regelmäßig die Versorgung von Patientinnen und Patienten unter Isolationsbedingungen. Bislang wurden drei Patienten in Hamburg, Frankfurt und Leipzig behandelt, die zuvor als Helfer in Westafrika im Einsatz waren. Der Patient in Hamburg konnte gesund entlassen werden, der Patient aus Leipzig ist leider seiner Krankheit erlegen.

Auf der Grundlage eines Länderabkommens steht Niedersachsen das Behandlungszentrum für lebensbedrohliche hochkontagiöse Infektionskrankheiten in der Bernhard-Nocht-Klinik für Tropenmedizin (BZHI) am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf für die Absonderung und weitere Behandlung kranker oder krankheitsverdächtiger Personen zur Verfügung. Im Fall einer Nutzung des BZHI gewährleistet die Feuerwehr Hamburg gegen Kostenerstattung die Infektionstransporte durch den Einsatz von Infektionsrettungswagen einschließlich des rettungsdienstlichen und medizinischen Personals. Mit dem Abkommen erfüllt das Land die sich aus § 30 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz ergebende Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur sogenannten Absonderung von an Ebolafieber Erkrankten und Krankheitsverdächtigen zur Verfügung stehen.

In Niedersachsen sind die Landkreise und kreisfreien Städte für das seuchenhygienische Management vor Ort zuständig und sollen sofort über einen begründeten Verdachtsfall informiert werden. Die kommunalen Gesundheitsämter werden durch die 24-stündige Rufbereitschaft des Zentrums für Gesundheits- und Infektionsschutz (ZGI) am Niedersächsischen Landesgesundheitsamt unterstützt. Falls in Niedersachsen ein begründeter Verdachtsfall auftreten sollte, wird entsprechend dem Infektionsalarmplan des Landes vorgegangen. Dieser Plan gewährleistet im Akutfall ein rasches, koordiniertes und fachlich fundiertes Reagieren der Gesundheitsbehörden unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Er enthält fachliche Empfehlungen für das Management von Krankheitsfällen, insbesondere für das sogenannte Containment (Eindämmung). Containment bezeichnet die Maßnahmen mit dem Ziel, die Ausbreitung einer Infektion zu verhindern, u. a. durch Erkennen von Infektionen und primären Übertragungen sowie Maßnahmen, um Infektionsketten und Ausbrüche zu unterbinden, insbesondere durch konsequente Rückverfolgung, Absonderung und Behandlung von Kontaktpersonen.

Das Ebola-Virus wird von Mensch zu Mensch durch engen und direkten Körperkontakt mit infizier-ten Körperflüssigkeiten übertragen. Das höchste Infektionsrisiko besteht durch Blut, Stuhl und Erbrochenes. Die Ansteckungsgefahr, die von Erkrankten für andere Personen ausgeht, steigt mit der Schwere der Erkrankung.

Wenngleich in einem solchen Fall das Virus leicht übertragbar ist, daher als hochkontagiös bezeichnet wird und bei der Behandlung von Ebola-Erkrankten hochwirksame Schutzmaßnahmen
eingehalten werden müssen, sind für die Krankheitskontrolle zwei Eigenschaften wesentlich:

1. Das Virus wird erst bei Auftreten von Krankheitssymptomen übertragen; diese treten im Mittel nach etwa acht bis zehn Tagen und maximal 21 Tagen nach Ansteckung auf und

2. das Virus wird nicht über die Luft übertragen. Bei einem Abstand von mehr als einem Meter von einer erkrankten Person ist eine Übertragung der Ebola-Viren sehr unwahrscheinlich.

Somit kann die Ausbreitung verhindert werden, wenn ein Erkrankungsfall frühzeitig erkannt und isoliert wird und wie oben beschrieben ein Containment durchgeführt wird. Im Gegensatz zu früheren Ebola-Ausbrüchen wurde dieses Management im aktuellen Ausbruch in Westafrika aus unterschiedlichen Gründen nicht durchgeführt. Der Umgang mit schwer Erkrankten und Toten ist entscheidend für die Ausbreitung.

Für Deutschland hat das Robert Koch-Institut für Ärztinnen und Ärzte eine Hilfestellung herausgegeben, die Kriterien vorgibt, wann es sich bei einer erkrankten Person um einen „begründeten Verdachtsfall“ handelt. Da die definitive Abklärung, ob es sich um einen „begründeten Verdachtsfall“ handelt, auch unter optimalen Bedingungen mehrere Stunden dauern kann, sind alle Institutionen der medizinischen Versorgung aufgerufen, entsprechende Vorbereitungen zu treffen, um betroffene Personen in der Abklärungsphase vorübergehend angemessen versorgen zu können. Entscheidend für die Einteilung ist bei einem Vorliegen von Symptomen wie z. B. Fieber die Vorgeschichte, also ob es in den letzten 21 Tagen überhaupt ungeschützten Kontakt zu an Ebola Erkrankten oder Verstorbenen gegeben hat.

Das Robert Koch-Institut und das Landesgesundheitsamt stellen sowohl für die Bevölkerung als auch für das medizinische Personal regelmäßig aktualisierte Informationen zur Verfügung. Unter anderem wird auch im Niedersächsischen Ärzteblatt und im Mitteilungsblatt der Kassenärztlichen Vereinigung über das aktuelle Geschehen informiert.

Wenngleich Einzelfälle aus betroffenen Gebieten und auch vereinzelte Ansteckungen nicht ausgeschlossen werden können, ist mit einer massiven Ausbreitung der Krankheit in der Bevölkerung in Deutschland nicht zu rechnen. So sind im oben genannten Ausbruchsgeschehen in Nigeria seit Mitte September 2014 nach konsequentem Fallmanagement keine Fälle mehr beobachtet worden, sodass die WHO am 20. Oktober 2014 den Ausbruch in Nigeria für beendet erklären konnte. Entscheidend ist das infektionshygienische Management beim Umgang mit Erkrankten und Verstorbenen. Nach Ansicht der WHO ist dies der Schlüssel zum Erfolg auch für Westafrika.

Das Risiko, dass Reisende die Krankheit nach Deutschland oder Europa mitbringen, ist gering. Es ist bisher nicht beobachtet worden, dass Ebolafieber-Erkrankungen durch Flüchtlinge nach Europa getragen worden sind, obwohl der derzeitige Ausbruch in Westafrika schon seit Anfang 2014 fortschreitet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die bereits gegründete „Strategiegruppe Ebola“ hat Vorsorgemaßnahmen in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes getroffen. Um Beschäftigte und Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen zu schützen, wird ressortübergreifend zusammengearbeitet. Der bereits von den Infektionsschutzexperten des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes (NLGA) entwickelte Maßnahmenkatalog hat zum Ziel, Erkrankte frühzeitig zu entdecken und zu separieren. Hierzu wurden u. a. in den drei Erstaufnahmeeinrichtungen Räume zur Separierung von potenziellen Verdachtsfällen eingerichtet. Informationsveranstaltungen für die Beschäftigten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen finden vom 21. bis 23. Oktober 2014 an allen drei Standorten der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen in Friedland, Bramsche und Braunschweig statt. Für das Management ist entscheidend, das richtige Maß zu finden, das neben dem Sicherheitsbedürfnis auch der tatsächlichen Risikoeinschätzung und der praktischen Umsetzbarkeit von Maßnahmen angemessen Rechnung trägt.

Zu 2:

Beim Flughafen Hannover-Langenhagen wird aktuell von keiner erhöhten Erstauftrittswahrscheinlichkeit ausgegangen, weil keine Direktverbindungen mit den betroffenen westafrikanischen Ländern bestehen. Gesundheitliche Kontrollen finden daher nicht statt.

Entsprechend den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation sind die betroffenen afrikanischen Staaten dazu aufgefordert, sogenannte „Exit-Screenings“ an den internationalen Flughäfen durchzuführen. Auf diese Weise soll das Risiko der internationalen Verbreitung der Krankheit minimiert werden. Basierend auf aktuellen Einschätzungen der Prävalenz von Ebola in den betroffenen Ländern (zwei pro 10 000 Einwohnerinnen und Einwohner) und des dort bereits etablierten ExitScreenings geht das European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC) davon aus, dass umfassende „Entry-Screenings“ nicht zielführend sind. Flugzeugführerinnen und Flugzeugführer sind ferner dazu verpflichtet, unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfahren, dass eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen von Ebola hindeuten.

Sofern Schiffe aus den betroffenen westafrikanischen Ländern niedersächsische Häfen anlaufen, werden zur ohnehin aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften abzugebenden See-
gesundheitserklärung Zusatzfragen zum Gesundheitszustand der an Bord befindlichen Personen gestellt, um feststellen zu können, ob ein erhöhtes Gesundheitsrisiko besteht. Die Ankunftszeit eines Schiffs ist frühzeitig bekannt. So lassen sich Schiffsbegehungen und Maßnahmen zur Abwehr von möglichen Gesundheitsgefahren, die bei jedem Infektionsgeschehen an Bord eines Schiffes vorgesehen sind, grundsätzlich adäquat vorbereiten. Dagegen sind spezielle Maßnahmen zur Ebola-Prävention, die über die bestehende Infektionsalarmplanung hinausgehen, nicht geplant, weil diese alle Infektionskrankheiten einschließlich Ebola berücksichtigt.

Zu 3:

Im Hinblick auf das sehr geringe Risiko eines Ebola-Falls in Deutschland ist bei einem klinischen (Erst-)Verdacht auf Ebolafieber zunächst kritisch zu prüfen, ob bei der Patientin oder bei dem Patienten eine entsprechende Reiseanamnese vorliegt und ob ein Risikokontakt stattgefunden hat. Bis zur Entscheidung, ob ein begründeter Verdacht vorliegt, sollte die Patientin oder der Patient im derzeitigen Umfeld (zu Hause, sofern es der Zustand des Patienten zulässt, Arztpraxis, Aufnahmebereich Krankenhaus) verbleiben. Es sollte ein Abstand von mindestens einem Meter zur Patientin oder zum Patienten eingehalten werden. Falls dies nicht möglich ist oder eine körperliche Untersuchung erforderlich sein sollte, sind Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz als Berührungsschutz (sogenannte FFP2/FFP3-Maske, sofern mit dem Verspritzen von Blut, Sekreten oder Exkreten zu rechnen ist), Schutzbrille sowie Einmal-Schutzkittel zu tragen.

Die Krankenhäuser in Niedersachsen sind darauf vorbereitet sind, Patientinnen und Patientin mit klinischem Erstverdacht auf Ebolafieber unter diesen Bedingungen aufnehmen und versorgen zu können. Insoweit stellen solche Fälle zunächst keine Besonderheit dar. Das Leistungsspektrum von Akutkrankenhäusern umfasst regelhaft die Behandlung von Infektionskrankheiten, die entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich machen. Besondere Schutzmaßnahmen, wie sie auf den Isolierstationen der Kompetenz- und Behandlungszentren durchgeführt werden, sind in dieser Situation nicht erforderlich.

Ergibt sich im Zuge von weiteren Ermittlungen ein begründeter Krankheitsverdacht oder wird die Erkrankung an Ebolafieber durch weitergehende Untersuchungen bestätigt, so sind umgehend die zuständigen Gesundheitsbehörden sowie das zuständige Kompetenz- und Behandlungszentrum zu informieren, um weitere Schritte zu Schutzmaßnahmen sowie zur Labordiagnostik einzuleiten.

Können kranke Personen oder begründete Verdachtsfälle nicht in die Isolierstationen eines Kompetenz- und Behandlungszentrums aufgenommen werden oder erfordert das Krankheitsbild eine sofortige Behandlung, wird die Einweisung in ein Krankenhaus der Regelversorgung unter den Bedingungen eines sogenannten „barrier nursings“ (vorläufiger Isolierbereich) im Einzelzimmer („Kon-takt- und Tröpfchen-Isolierung“, inklusive Schutzkleidung, Handschuhe, Atemschutz [sogenannte FFP2-/FFP3-Maske], Schutzbrille, Einmal-Schutzkittel wenn möglich flüssigkeitsdicht und Fußschutz) erforderlich. Die Landesregierung prüft derzeit, welche Krankenhäuser in Niedersachsen in der Lage sind, diese besondere Isolierpflege und -behandlung durchzuführen.

Winterabschiebestopp

Oktober 24, 2014

Innenminister Boris Pistorius (SPD) hat im Rahmen einer parlamentarischen Debatte im September 2014 bestätigt, dass es in Niedersachsen keinen Winterabschiebestopp in die Balkanstaaten
geben wird. „Aber einen generellen Abschiebestopp aus winterlichen bzw. meteorologischen Gründen wird es, wie auch schon im letzten Jahr, nicht geben“ (Protokoll der 46. Plenarsitzung am
26. September 2014, Seite 4215).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Situation von Roma und Ashkali im Kosovo und anderen Staaten des Balkans?

2. Wie viele Personen dieser Minderheiten sind im Jahr 2013 und im Jahr 2014 in den Kosovo und andere Staaten des Balkans abgeschoben worden?

3. Wird die Landesregierung Angehörige von Minderheiten wie Roma und Ashkali während der Wintermonate in den Kosovo oder andere Staaten des Balkans abschieben?

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Die Frage eines saisonalen Abschiebungsstopps in die Balkanstaaten war schon mehrfach Gegenstand einer parlamentarischen Beratung. In den vergangenen Jahren hat es keine diesbezüglichen formalen Abschiebungsstopps gegeben. Die Ausländerbehörden prüfen in Anbetracht der bevorstehenden Temperaturen mit höchster Sensibilität jeden Einzelfall. Diese Verfahrensweise hat sich in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern bewährt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Die Situation in den Herkunftsländern wird auf Bundesebene durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Grundlage der vom Auswärtigen Amt erstellten Berichte zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaaten bewertet. Dem Land Niedersachsen liegen keine eigenen Erkenntnisse vor, aus denen sich eine eigene Bewertung ergeben könnte. Dieses ist nach den Zuständigkeitsverteilungen u. a. in Asylverfahren auch nicht notwendig.

Zu 2:

Angaben zur Ethnie der aus der Republik Kosovo oder aus den sonstigen Balkanstaaten nach Deutschland eingereisten Asylsuchenden werden nicht erfasst. Lediglich aufgrund der mit der Re-
publik Kosovo getroffenen Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem deutsch-kosovarischen Rückübernahmeabkommen werden bei der Vorbereitung der Rückführungen die Angehörigen der Volksgruppe der Roma erfasst. Danach sind im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 zwölf Angehörige der Volksgruppe der Roma und vom 01.01.2014 bis 15.10.2014 sieben Angehörige dieser Ethnie in die Republik Kosovo abgeschoben worden.

Zu 3:

Es besteht aus Sicht der Landesregierung keine Veranlassung, einen saisonalen oder regional begrenzten Abschiebungsstopp für die Wintermonate zu erlassen. Wie in den vergangenen Jahren
werden von den Ausländerbehörden sorgfältige Einzelfallprüfungen vor der Einleitung aufenthalts beendender Maßnahmen getroffen, in denen die individuelle Situation der Betroffenen, insbesondere der besonders Schutzbedürftigen, beispielsweise Alleinerziehende sowie ältere oder behinderte
Personen, umfassend berücksichtigt werden. Zudem beachten die Ausländerbehörden die rechtlichen Hinweise und verfahrensmäßigen Vorgaben zur Organisation und Durchführung des Rückführungs- und Rücküberstellungsvollzugs (Abschiebung) und zur Beantragung von Abschiebungshaft, den sogenannten Rückführungserlass vom 23.09.2014, der u. a. vorgibt, dass vor Beendigung eines Aufenthalts alle Möglichkeiten der Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts zu prüfen sind, insbesondere auch die Möglichkeit der Einschaltung der Härtefallkommission.

Wie bewertet die Landesregierung das Konzept des offenen Tierheims?

Oktober 24, 2014

In verschiedenen Städten Rumäniens wurden in den vergangenen Jahren sogenannte offene Tierheime eröffnet oder befinden sich gegenwärtig in Planung – etwa in Sisterea oder in der Region
Bihor. In einem offenen Tierheim können sich die Tiere innerhalb eines eingezäunten Areals weitestgehend frei bewegen, soziale Kontakte zu Artgenossen aufnehmen und in Rudeln zusammenleben. Das Konzept sieht außerdem winterfeste Hütten oder Schlafplätze vor.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung das Konzept des offenen Tierheims unter dem Gesichtspunkt der artgerechten Tierhaltung? Inwieweit ist artgerechte Tierhaltung in einer solchen Ein-
richtung besser gewährleistet als in konventionellen Tierheimen?

2. Sind der Landesregierung Initiativen bekannt, wonach auch in Niedersachsen Tierschutzvereine oder andere Institutionen oder Verbände ein offenes Tierheim planen oder sogar schon
betreiben?

3. Unter welchen Voraussetzungen käme die Unterstützung einer solchen Initiative in Niedersachsen durch die Landesregierung in Betracht?

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Gemäß § 2 Tierschutzgesetz muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Speziell für die Haltung von Hunden sind zudem Regelungen in der Tierschutz-Hundeverordnung getroffen worden.

Die allgemeinen Anforderungen an das Halten von Hunden sind in § 2 der Verordnung normiert. Danach ist einem Hund ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat, zu gewähren. Auslauf und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Tierschutz-Hundeverordnung muss, wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, diese grundsätzlich in der Gruppe halten. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht zusammengeführt werden.

Die für die Betreuung der Hunde zuständige Person hat gemäß § 8 der Verordnung dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichen-
der Menge und Qualität zur Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

Die Betreuungsperson hat zudem den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechenden Bedarfs regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen. Die Unterbringung
ist mindestens einmal täglich zu überprüfen, Mängel sind unverzüglich abzustellen. Der Aufenthaltsbereich des Hundes ist sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot ist täglich zu entfernen.

Die in Deutschland geborenen und in Tierheimen untergebrachten Hunde sind ganz überwiegend den engen Kontakt zu Menschen gewohnt. Um diesen engen Kontakt auch in einem Tierheim sicherstellen zu können, wird allgemein eine Beschäftigung mit dem Hund durch z. B. Spielen, Ausführen und Körperpflege empfohlen.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Im „offenen Tierheim“ Sisterea in Rumänien sollen zwei Personen ca. 450 Tiere betreuen. Im rumänischen Tierheim in Oradea sollen nicht weniger als 350 Hunde auf 23 ha „Wildnis“ gehalten
werden. Die Einhaltung der eingangs geschilderten rechtlichen Vorgaben des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundehaltungsverordnung und damit der Anspruch an eine tiergerechte Haltung nach deutschem Rechtsverständnis scheint unter diesen Umständen kaum möglich.

Viele der in den „offenen Tierheimen“ in Rumänien gehaltenen ehemaligen „Straßenhunde“ sind nicht menschenbezogen, sodass die rumänischen Verhältnisse nicht mit den niedersächsischen
vergleichbar sind. Das Konzept des „offenen Tierheims“ nach rumänischem Beispiel stellt für Niedersachsen keine rechtskonforme Alternative zur Unterbringung von Hunden in konventionellen Tierheimen dar.

Zu 2:

Nein, der Landesregierung sind keine entsprechenden Initiativen bekannt. Auch werden keine „offenen Tierheime“ nach rumänischem Beispiel in Niedersachsen betrieben.

Zu 3:

Niedersächsische Initiativen kommen nur in Betracht, wenn nationale tierschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten werden können.

Wie sehr belasten Windkraftanlagen die Umwelt?

Oktober 24, 2014

Windkraft als erneuerbare Energie wird oft als klima- und umweltschonende Energieerzeugung bezeichnet. Allerdings werden beim Bau und Betrieb der Anlagen Energie und mineralölhaltige Stoffe verwendet.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist der Energiebedarf, der zum Bau einer Windkraftanlage benötigt wird?

2. Welche Stoffe kommen beim Bau von Windkraftanlagen zum Einsatz, die gegebenenfalls umwelt- und wassergefährdend sind?

3. Inwieweit ist nach Auffassung der Landesregierung der Bau und der Betrieb von Windkraftanlagen ohne den Einsatz mineralölhaltiger Stoffe möglich?

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Der Landesregierung liegen keine detaillierten Informationen zu den Stoffmengen sowie Energiebedarfen für den Bau von Windenergieanlagen (WEA) vor. Die vorgenannten Größen können sich je nach Hersteller, Komponentenzulieferer, Produktionsprozess und Anlagentyp sowie der in der Betrachtung berücksichtigten Fertigungsstufen – gegebenenfalls bis hin zur Gewinnung der Rohstoffe – deutlich unterscheiden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Zu dieser Fragestellung liegen verschiedene Untersuchungen vor, die vorwiegend auf die energetische Amortisationszeit abstellen, d. h. die Zeit, die für eine Stromerzeugung in Höhe der für Herstellung und gegebenenfalls Errichtung etc. der WEA benötigten Energie – sprich eine ausgeglichene Energiebilanz – erforderlich ist.

– Die Studie „Comparative life cycle assessment of 2.0 MW wind turbines“ (Oregon State University, 2014) ermittelt beispielsweise für zwei unterschiedliche WEA mit 2 MW Leistung eine energetische Amortisationszeit von 5,2 bzw. 6,4 Monaten.

– Eine Lebenszyklusanalyse des Anlagenherstellers Enercon (2011) weist für eine E-82 E2/2,3 MW eine energetische Amortisationszeit von 6,8 Monaten für einen Inlandsstandort
bis 4,7 Monaten für einen windreicheren Küstenstandort aus.

– Die Studie der Universität Stuttgart „Lebenszyklusanalyse ausgewählter Stromerzeugungstechniken“ (2005) betrachtet eine 1,5-MW-WEA und kalkuliert eine energetische Amortisationszeit
von rund einem Jahr.

In der Gesamtschau der Studien ergeben sich energetische Amortisationszeiten von rund einem halben bis etwa einem Jahr.

Zu 2:

Für den Bau von Windenergieanlagen eingesetzte Materialien, die aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaften umwelt- oder wassergefährdend wirken können, sind insbesondere Schmiermittel, Getriebe- und Hydrauliköle, Kühlmittel sowie nicht ausgehärtete Polyester- und Epoxidharze.

Konkrete Gefährdungen in Form potenzieller Freisetzungen dieser Stoffe in Umwelt bzw. Gewässer sind allerdings weniger beim Bau der Anlagen in Produktionsstätten als bei Errichtung, Betrieb und Wartung am späteren Standort gegeben. Diese Gefahren beruhen vor allem darauf, dass bei diesen sogenannten HBV-Anlagen (Anlage zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe) ein Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie Getriebeölen (bei Anlagentypen mit Getriebe mehrere 100 Liter, Wassergefährdungsklasse 2) und Hydraulikölen sowie Schmiermitteln (bis zu 100 Liter, Wassergefährdungsklasse 1 bis 2) stattfindet.

Zu 3:

In der Windenergie zielen Forschung und Entwicklung darauf ab, zunehmend eine Substitution und Optimierung von Schmierstoffen und Materialien zu erreichen mit dem Ziel, einerseits die Haltbarkeit (Lebenserwartung der Anlage) und andererseits die Umweltverträglichkeit von WEA zu erhöhen. Gerade auch im Hinblick auf Trinkwasser- und Gewässerschutz ist aktuell die Umweltverträglichkeit beim Bau und Betrieb von WEA ein wichtiger Forschungsaspekt.

Im Bereich der Windenergie kommen zurzeit erdölhaltige Schmierstoffe im Bereich des WEA-Getriebes, der Zahnradantriebe in Gondel und Rotorblattverstellung, in Wälzlagern der Wellen so-
wie in den Hydrauliksystemen zum Einsatz. Die in den Getrieben verwendeten Öle auf Erdölbasis werden speziell für die Windenergieindustrie entwickelt. Im Vordergrund stehen eine möglichst lange Gebrauchstauglichkeit sowie eine Reduzierung der inneren und äußeren Reibung, um den Verschleiß von Komponenten zu reduzieren. Eine Substitution von mineralölhaltigen Schmierstoffen durch biologische ist aus heutiger Sicht am ehesten im Bereich der Hydrauliköle zu erwarten. Im Getriebebereich zeichnet sich zurzeit keine Entwicklung hin zu biologischen Schmierstoffen ab. Allerdings werden zunehmend getriebelose WEA-Konzepte gebaut und weiterentwickelt, also Anlagen, die auf den Einsatz von Getriebe und damit auf die Schmierstoffe gänzlich verzichten können.

Ferner kommen an Windenergieanlagen Beschichtungen zum Korrosionsschutz im Bereich des Turms und der Rotorblätter zum Einsatz. Diese Materialien basieren auf mineralölhaltigen Stoffen. Aktuell gibt es hier Entwicklungen, diese Materialien durch mineralische, keramikbasierte und metallische Stoffe zu ersetzen. Hier besteht gleichwohl noch Forschungsbedarf.

Mineralölhaltige Isolationsmaterialien für Kabel könnten zukünftig prinzipiell auch durch keramische oder mineralische Materialien ersetzt werden. Auch hier besteht noch Forschungsbedarf.

Wann erfolgt der Spatenstich zur Verlegung der B 210 südlich von Emden?

Oktober 24, 2014
In der Ostfriesen-Zeitung, Ausgabe vom 23. September 2014, wurde die Verlegung der B 210 zur Entlastung der lärmgeplagten Bewohner südlich von Emden als „illusorisch“ bezeichnet. Die Erforderlichkeit zur Verlegung der B 210 wird auch durch die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses und eines Planfeststellungsergänzungsverfahrens belegt. Die zuständige Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr rechnet aufgrund verschiedener Parameter mit erheblichen Ver-kehrsbelastungen durch zunehmende Ziel- und Quellverkehre durch Pkw und Lkw ins Hafengebiet. Allgemein wird von einer mangelhaften Erschließung des Emder Hafengebietes gesprochen (http://www.strassenbau.niedersachsen.de/porta/live.php?navigation_id=21025&article_id=78315&_psmand=135).Wir fragen die Landesregierung:1. Wie stuft die Landesregierung die Notwendigkeit einer Realisierung der Verlegung der Bundesstraße 210 südlich von Emden ein?2. Teilt die Landesregierung die Einschätzungen von Frau Meta Janssen-Kucz, MdL, und Herrn Hans-Dieter Haase, MdL, dass der Bau „illusorisch“ bzw. „schwierig“ ist, wie es in der Ostfrie-
sen-Zeitung am 23. September 2014 nachzulesen war (http://www.oz-online.de/-news/artikel/130459/Neuer-Daempfer-fuer-Bewohner-in-Friesland)?3. Kann die Stadt Emden mit einem Baubeginn der Umgehung im Jahr 2015 rechnen, und wenn nicht, wann findet der Baubeginn voraussichtlich statt?Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und VerkehrNach den Bestimmungen des Grundgesetzes planen, bauen und unterhalten die Länder die Bundesfernstraßen in der Auftragsverwaltung für den Bund. Das Fernstraßenausbaugesetz vom Oktober 2004 mit der Anlage „Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen“ bildet die gesetzliche Grundlage für den Neubau. Darin ist die B 210-Verlegung südlich Emden in den prioritären „Vordringlichen Bedarf“ eingestuft.Ziele des Vorhabens sind eine verkehrliche Entlastung der südlichen Stadtteile Emdens sowie die Schaffung eines leistungsfähigen Zubringers zum Hafen Emden. Dazu soll die Bundesstraße 210 südlich von Emden zwischen dem Autobahnanschluss A 31 und der Landesstraße 2 verlegt werden.Der Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben ist seit dem 28.03.2012 rechtsbeständig. Damit liegen die baurechtlichen, jedoch nicht die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Baubeginn der Maßnahme vor.Als Straßenbaulastträger für die Bundesfernstraße obliegt dem Bund die Finanzierung der Maßnahme. Über die Haushaltseinstellung und damit über die Finanzierungsfreigabe neuer Bundes-
fernstraßenprojekte entscheidet jährlich das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) anhand eines Landesvorschlages. Dieser berücksichtigt baureife neue Bedarfsplanprojekte. Für die Reihenfolge sind wichtige Kriterien das Datum der Unanfechtbarkeit der Planfeststellungsbeschlüsse und der vorhandene Spielraum im vom Bund für das Land vorgegebenen Bundesfernstraßenbudget.Das BMVI stimmt dem Landesvorschlag regelmäßig dann zu, wenn das Budget eingehalten wird, die baurechtliche Absicherung der Projekte vorliegt und eine angemessene Verteilung der Haushaltsmittel zwischen Bundesstraßen und Autobahnen sichergestellt ist.Die Bundesregierung entwickelt derzeit eine neue Bundesverkehrswegeplanung, die bis zum Jahr 2030 gelten soll. Nach den Vorgaben des BMVI werden für den neuen Bundesverkehrswegeplan (BVWP) auch die Vorhaben mit rechtsbeständigem Baurecht überprüft und bewertet. Die Verlegung der B 210 südlich Emden ist daher vom Land dem BMVI für den BVWP 2015 gemeldet worden.Da das BMVI im Rahmen der Anmeldung der Maßnahmen nur die Übermittlung der Projekte und deren Fachdaten vorsieht, erfolgte die Meldung des Landes ohne Vorschläge zu Dringlichkeitseinstufungen der Vorhaben.Derzeit führt das BMVI eine Überprüfung und Bewertung der Projekte durch. Ein erstes Ergebnis der Projektbewertungen will der Bund mit den Ländern abstimmen bzw. erörtern. Eine Landesprioritätenliste der für den BVWP erwogenen Maßnahmen wird das Land dazu im Jahr 2015 aufstellen.Letztendlich obliegt es dann dem Bund, die Notwendigkeit der Projekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen festzulegen (Gesetzgebungsverfahren zum Fernstraßenausbaugesetz).Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:Zu 1:Die Notwendigkeit der Maßnahme ergibt sich aus den Einstufungen im BVWP bzw. Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.Zu 2:Das vom Bund für Niedersachsen vorgesehene Bundesfernstraßenbudget war bisher zu gering, um diese und andere Bedarfsplanmaßnahmen sofort nach Erlangung des Baurechts zu finanzieren. Zurzeit steht nicht fest, ob der Bund das Budget so ausstattet, dass mit dem Bau der Maßnahme zeitnah begonnen werden kann.Zu 3:Die Baudurchführung ist abhängig von der Dotierung des Bundesfernstraßenhaushalts 2015 und der Folgejahre. Die entsprechenden Finanzierungslinien des Bundes für das Land Niedersachsen liegen bisher noch nicht vor. Konkrete Angaben zum Baubeginn der Maßnahme sind daher zurzeit nicht möglich.

Welche Auswirkungen haben die Aussetzung der Altersermäßigung und die Erhöhung der
Unterrichtsverpflichtung der Gymnasiallehrer auf Teilzeitkräfte an den niedersächsischen
Schulen?

Oktober 24, 2014
Am 2. und 3. Juli 2013 hat die Landesregierung in ihrer Kabinettsklausur beschlossen, die Altersermäßigung für alle niedersächsischen Lehrerinnen und Lehrer ab 55 auszusetzen und die Unterrichtsverpflichtung der niedersächsischen Gymnasiallehrerinnen und Gymnasiallehrer um eine Stunde auf 24,5 Stunden anzuheben.Die Beschlüsse haben in den vergangenen Wochen und Monate zahlreiche Proteste aller Bildungsverbände in Niedersachsen mit sich gebracht. Darüber hinaus haben die Maßnahmen zahl-
reiche Auswirkungen auf die Personalpolitik an den einzelnen Schulen.Wir fragen die Landesregierung:1. Wie haben sich die beiden oben genannten Maßnahmen auf die Teilzeitkräfte an den niedersächsischen Schulen ausgewirkt?2. Wie viel Prozent der teilzeitbeschäftigten Gymnasiallehrer haben sich entschieden, die bisherige Teilzeitunterrichtsverpflichtung zu erhöhen bzw. nicht zu erhöhen und Einkommensein-
bußen hinzunehmen oder das Arbeitszeitkonto auszugleichen?3. Wie hoch sind die finanziellen Einbußen für Lehrkräfte, die die Unterrichtsverpflichtung nicht erhöht haben?Mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 04.06.2014 wurde eine Erhöhung der Altersermäßigung „ausgesetzt“ und für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien die Regelstundenzahl von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden angehoben.Die betroffenen Lehrkräfte sind unmittelbar nach dem Kabinettsbeschluss vom 27.05.2014 durch die Niedersächsische Landesschulbehörde über diese Maßnahmen unterrichtet worden.Den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien wurde Gelegenheit gegeben, eine Veränderung der Teilzeitbeschäftigung bis zum Umfang der Heraufsetzung der Regelstundenzahl zu beantragen, um eine Verringerung der Besoldung zu vermeiden.Nach Kenntnis des Kultusministeriums ist allen gestellten Anträgen entsprochen worden.Außerdem konnten alle betroffenen Lehrkräfte – unabhängig vom schulformspezifischen Einsatz bezüglich der Entscheidung zur Altersermäßigung eine Änderung des Beschäftigungsumfangs im Rahmen einer bestehenden oder neuen Teilzeitbeschäftigung beantragen. Die Anträge von Lehrkräften auf Teilzeitbeschäftigung bzw. bezüglich einer Veränderung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs, die zum Schuljahresbeginn 2014/2015 das 55. Lebensjahr vollendet haben, sind positiv beschieden worden, wenn es sich um eine Herabsetzung der Unterrichtsverpflichtung um bis zu einer Unterrichtsstunde handelte, für den Antrag die „Aussetzung“ der Altersermäßigungsregelung als Grund anzunehmen war und dieser bis zum 30.06.2014 gestellt wurde.Damit ist allen betroffenen Lehrkräften die Möglichkeit gegeben worden, den individuellen Beschäftigungsumfang den nunmehr geltenden arbeitszeitrechtlichen Regelungen anzupassen.Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen im Einzelnen wie folgt:Zu 1:Die Anhebung der Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs, Seefahrtschulen und Beruflichen Gymnasien von 23,5 auf 24,5 Unterrichtsstunden bewirkt für Teilzeit-beschäftigte ohne eine Erhöhung des Beschäftigungsumfangs eine Verringerung der Besoldung. Denn nach § 16 Abs. 1 Niedersächsisches Besoldungsgesetz werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das bedeutet bei der in Rede stehenden Erhöhung der Regelstundenzahl, dass sich z. B. bei einer an einem Gymnasium mit einem Teilzeitbeschäftigungsumfang von 15 Stunden tätigen Lehrkraft die Besoldung von 15/23,5 auf 15/24,5 der maßgeblichen Vollzeitdienstbezüge verringert. Bei einer Anhebung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs auf 16 Stunden werden die Dienstbezüge in Höhe von 16/24,5 der Vollzeitdienstbezüge gezahlt.Die Aussetzung der Altersermäßigungsregelung hat keine besoldungsrechtliche Relevanz.Zu 2:Rund 3 400 teilzeitbeschäftigte Gymnasiallehrkräfte haben keine Erhöhung des Teilzeitbeschäftigungsumfangs beantragt und somit eine entsprechende Reduzierung der Dienstbezüge in Kauf
genommen. Daraus resultierend konnten zusätzlich rund 140 Stellen für die nachträgliche Stellenzuweisung der Niedersächsischen Landesschulbehörde für das Einstellungsverfahren zum
08.09.2014 zur Verfügung gestellt werden.In Absprache mit der Niedersächsischen Landesschulbehörde wurde auf eine Erhebung zur Erhöhung von Teilzeitbeschäftigungsanträgen aufgrund der – auf den Schuljahresbeginn 2014/2015 bezogen – gegebenen Kurzfristigkeit einer Abfrage und der fehlenden Auswirkungen auf das Einstellungsverfahren verzichtet. Insofern ist eine Angabe der Relationen (Prozentangaben) nicht möglich. Eine nachträgliche Abfrage würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand für Schulen, die Niedersächsische Landesschulbehörde und das Kultusministerium verursachen.Zu 3:Wie bereits in der Antwort zu 1 erwähnt, werden nach § 16 Abs. 1 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeits-
zeit gekürzt.Die Höhe der Besoldung ist individuell abhängig von der Besoldungsgruppe, dem Lebensalter und gegebenenfalls familienbezogenen Merkmalen. Auch die bei einer Teilzeitbeschäftigung gewählte Unterrichtsverpflichtung spielt eine Rolle. Ferner wirken sich persönliche Steuermerkmale (z. B.Steuerklasse) sowie Berechnungsvorschriften (z. B. Ehegattensplitting, Steuerprogression) auf die Bezügezahlung aus. Etwaige finanzielle Einbußen sind daher von Fall zu Fall unterschiedlich und lassen sich nicht verallgemeinern. Aus diesem Grunde ist auch eine pauschale Benennung der etwaigen finanziellen Einbußen ohne Berücksichtigung der die Besoldung und die Steuerlast im konkreten Einzelfall bestimmenden Faktoren nicht möglich.

Anfrage an den Stadtbaurat zur Förderfähigkeit der geplanten Brücke in Tholenswehr

Oktober 10, 2014

Auf der einen Seite investieren Rat- und Verwaltungsmitglieder sehr viel Zeit und Mühe, um die Schulden abzubauen und auf der anderen Seite kommt der Stadtbaurat wie „Kai aus der Kiste“ und präsentiert ein Luxusprojekt, das angesichts so vieler maroder Straßen überflüssig und eine unnötige Geldausgabe ist. Die Mittel, die das Land im Rahmen der GVFG Mittel vergibt, könnten wesentlich sinnvoller für andere Projekte eingesetzt werden. Deswegen ist es mir wichtig, zu erfahren, ob noch andere Vorhaben angemeldet wurden oder ob man bereits auf Anmeldung verzichtet hat, um die Brücke als besonders wichtig darzustellen.
1. Wann hat sich die Stadt Emden mit diesem Projekt um Förderung beim Land beworben? Hat die Stadt sich lediglich um GVFG Mittel beworben oder auch um alternative Förderung?
2. Wann wurde die Förderfähigkeit bescheinigt?
3. Wann ist ein Bescheid ergangen, auf welchem Platz der Prioritätenliste des Landes dieses Vorhaben einnimmt? Welcher Platz ist das?
4. Hat die Stadt Emden weitere Projekte zur Förderung aus GVFG Mitteln angemeldet, oder ist die Brücke das einzige Vorhaben, das gegenüber dem Land als wichtig dargestellt wurde?
5. Sollten weitere Vorhaben angemeldet worden sein, welche sind dies und welche Priorität haben sie auf der Liste des Landes?
6. Wann haben die konkreten Planungen in Emden für die Brücke begonnen. Ist hierfür eine Beauftragung ergangen oder haben die Mitarbeiter der Stadt Emden die Planung durchgeführt?
7. Wie hoch sind die bislang aufgelaufenen Planungskosten und Kosten der Bauvorbereitung?

Wie viele Elbfähren braucht Cuxhaven für den Einstundentakt nach Brunsbüttel?

September 16, 2014

Die Landesregierung treibt eine „leistungsstarke Fährverbindung (Lkw/Pkw/Bus) zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel“ (Auszug Koalitionsvereinbarung Seite 63) voran. Eine umfangreiche und aussagekräftige Untersuchung von „Baltic Marine Consult“ (BMC) wurde im Auftrag der Landesregierung erarbeitet und von Frau Staatssekretärin Behrens am 11. März 2014 vorgestellt. Frau Staatssekretärin Behrens kommt zu dem Schluss, dass die Fährverbindung mit zwei Fähren die „Verkehrssituation in Norddeutschland merklich entspannen“ würde und sich „wirtschaftlich trägt“. Die Betriebskosten für die zwei geplanten LNG-Fähren werden mit jährlich über 10 Millionen Euro, die Baukosten pro Schiff mit 16,2 Millionen Euro taxiert. Am 31. Juli 2014 wurde ein neuer Plan für eine Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel durch den Dienstleistungskonzern DNV GL in Hamburg vorgestellt. Die Berechnungen von DNV GL beruhen auf den gleichen Transportzahlen (300 000 Pkw, 50 000 Lkw, 650 000 Personen) wie das BMC-Gutachten. Allerdings rechnet DNV GL mit der Notwendigkeit von drei Fähren, einer Reduzierung der Geschwindigkeit auf 15 Knoten (statt 19,1 bzw. 22,6 Knoten) und der Verwendung von Wasserstoff als Treibstoff. Im Weser-Kurier (Ausgabe vom 5. Juli 2014) wurde Widerspruch – Zitat: „Das Gutachten (von BMC, Anmerkung der Fragesteller) entspricht nicht den Tatsachen“ – erhoben.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Elbfähren sind notwendig; um die Verbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel im Stundentakt zu gewährleisten, und welchen Einfluss hätte der Einsatz von Wasserstoff als
Treibstoff hierauf?

2. Wie viele Stunden dauert es durchschnittlich, bis der Elbtunnel entlang der A 7 in Hamburg die gleiche Anzahl an Fahrzeugen (300 000 Pkw, 50 000 Lkw) bewältigt hat, die die Fährver-
bindung in einem Jahr (8 760 Stunden) rechnerisch bewegen soll?

3. Ist die durch Frau Staatssekretärin Behrens bescheinigte Wirtschaftlichkeit (Pressemitteilung des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 12. März 2014)
auch bei drei Fähren, 15 Knoten Fahrgeschwindigkeit und Wasserstoff als Treibstoff gegeben?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Im April 2014 wurde durch das Rostocker Planungs- und Ingenieurbüro Baltic Marine Consult GmbH (BMC) ein Gutachten zu Realisierungschancen und markfähigen Transporttarifen für eine
Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel veröffentlicht. Die Untersuchung erfolgte im Auftrag des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Sie baut auf eine im Jahr 2013 auf Veranlassung der Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven und der egeb Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH – ebenfalls von BMC erstellten – Verkehrsuntersuchung auf und soll interessierten Unternehmen/potenziellen Fährbetreibern eine noch breiter angelegte Basis als Grundlage für eigene Überlegungen und die Entwicklung valider Angebote ermöglichen.

In der Untersuchung wurde ein konventionelles LNG-Fährkonzept zugrunde gelegt, das folgende Bedingungen erfüllt:

– Überfahrtzeiten von < 1/h,

– Abfahrtsfrequenzen von = 1/h,

– feste Abfahrtszeiten mit einer hohen Fahrplantreue,

– Einsatz von 2 Fährschiffen.

Im Ergebnis gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass die Verbindung im Falle hoher Auslastung vor allem im Güterverkehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Er attestiert allerdings auch, dass die Anforderungen an die erforderlichen Fährschiffe für die vorgesehene Elbquerung hoch sind und es sich insgesamt um ein innovatives und anspruchsvolles Projekt handelt.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:
Auf die Vorbemerkungen wird verwiesen.

Die Landesregierung nimmt darüber hinaus keine Stellung zu etwaig bestehenden weiteren Untersuchungen, die nicht von ihr in Auftrag gegeben wurden.

Zu 2:

Die Landesregierung nimmt keine Beurteilungen zu etwaigen Verkehrsbelastungen vor, die das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg betreffen.

Zu 3:

Die Pressemitteilung erfolgte anhand der Veröffentlichung des Gutachtens und nimmt Bezug auf das Ergebnis der Untersuchungen des Gutachters. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkungen
verwiesen.

Drüber hinaus obliegt die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Fährbetriebs dem potenziellen Betreiber.

Welche Investitionsprojekte wurden von Hafenminister Olaf Lies beim Bund für den Bau von Spezial-Häfen für die Energiewende angemeldet?

September 16, 2014

Die fünf SPD-regierten Küstenländer haben im August über ihre Wirtschaftsminister einen „Hilferuf“ an die Bundesregierung ausgeschickt und vom Bund mehr Geld und Unterstützung für den Bau von Spezial-Häfen für die Energiewende gefordert. Laut der Nordsee-Zeitung vom 22. August 2014 ermunterte der parlamentarische Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium, Uwe Beckmeyer (SPD), daraufhin die fünf Küstenländer, konkrete Investitionsprojekte in den Ländern zu benennen. Der Presse war zu entnehmen, dass Schleswig-Holstein u. a. den Hafen auf Helgoland für die Offshoreindustrie, Bremen den Neubau des Offshoreterminals (OTB), Mecklenburg-Vorpommern den Ausbau des Fährhafens Sassnitz als Windenergie-Basishafen und Hamburg Investitionen in die Landstromversorgung von Schiffen angemeldet hat. Von Investitionen in niedersächsische Hafenanlagen für den Aus-, Um- oder Neubau, um das „Potenzial der Offshorewindenergie und die damit verbundenen Chance für den Wirtschaftsstandort Niedersachsen“ (Drucksache 17/1825, Seite 121) zu nutzen, war der Presse bisher nichts zu entnehmen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche konkreten Investitionsprojekte hat die Landesregierung gegenüber der Bundesregierung mit Bezug auf den Auf-, Um- oder Neubau von Offshoreterminals in Niedersachsen an-
gemeldet?

2. Wie viel Geld ist nach Ansicht der Landesregierung erforderlich, um die niedersächsischen Häfen für die Energiewende fit zu machen, und wie hoch muss hierfür der Anteil des Bundes
sein (Beispiel OTB: geplante Gesamtinvestition 180 Millionen Euro, erwarteter Bundeszuschuss 54 Millionen Euro)? (Bitte nach Hafenstandorten einzeln benennen.)

3. Sind die vom Parlamentarischen Staatssekretär Uwe Beckmeyer angedeuteten vielen Wege, wie sich der Bund an den Investitionsvorhaben der Länder im Rahmen der Offshorewindener-
gie beteiligen könnte, auch ein Weg, um das Vorhaben „Offshorehafen Rysumer Nacken“ (http://www.nports.de/de/presse/presse-einzelansicht/article/60/) voranzubringen? Wenn ja,
wann geht es los? Wenn nein, warum nicht?

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

In einem gemeinsamen Statusbericht vom 29.07.2014 haben die norddeutschen Küstenländer den Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie über den zusätzlichen Investitionsbedarf in den deutschen Seehäfen zur Erreichung der gemeinsam von Bund und Ländern festgelegten Ziele der Energiewende informiert und Vorschläge unterbreitet, mit welchen Maßnahmen die Energiewende unterstützt werden kann. Die Betrachtung ist daher nicht ausschließlich auf Offshoreterminals eingeschränkt, sondern in Hinblick auf die Energiewende weitergefasst.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1:

Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass die gegenwärtig vorhandenen Kapazitäten für die Fertigung und Umschlag von Offshorewindkraftelementen den Markterfordernissen entsprechen. Daher hat Niedersachsen gegenüber dem Bund keine neuen Offshoreterminals benannt.

Zu 2:

Wie in den Vorbemerkungen dargestellt, beinhaltet die Energiewende nicht nur den Themenbereich Offshorewindenergie, sondern ist weitergefasst. Im Rahmen einer ersten Einschätzung sind gegenüber dem Bund folgende Punkte benannt worden:

– Emden: Schaffung einer LNG Versorgungsinfrastruktur,

– Wilhelmshaven: Schaffung eines LNG Anlandeterminals,

– alle Standorte: Schaffung einer Landstrominfrastruktur.

Konkrete Projektierungsdaten liegen hierzu noch nicht vor, sodass die finanziellen Auswirkungen noch nicht bewertet werden können. Zudem ist eine Analyse aller Kapazitäten der Nordrange erforderlich, um die Wirtschaftlichkeit bewerten zu können.

Zu 3:

Das technische Konzept für einen Hafen am Rysumer Nacken wurde am 21.03.2013 gemeinsam von Vertretern der Stadt Emden, IHK für Ostfriesland und Papenburg und NPorts vorgestellt. Das vorliegende technische Konzept für einen Hafen am Rysumer Nacken zeigt, dass der Standort für eine hafenwirtschaftliche Erschließung geeignet ist.

Die Landesregierung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass neben der technischen Machbarkeit auch wirtschaftliche Rahmenbedingungen erfüllt sein müssen, die die Realisierung zusätzlicher Hafen-/Offshorekapazitäten rechtfertigen. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine weitergehenden Realisierungsschritte.

 „Der Wald hat 1 000 Augen“ – auch in Niedersachsen?

September 26, 2014

Nach verschiedenen Verlautbarungen bringen in einigen Bundesländern u. a. Jäger ohne Genehmigung versteckte Fotofallen im Wald an, um zu erfahren, wo und welches Wild in dem Gebiet unterwegs ist. Die fast überall günstig zu kaufenden und mit Bewegungsmeldern ausgestatteten Kameras fotografieren dabei auch Spaziergänger, Pilzsucher oder Jogger im Wald. Die Datenschützerkritisieren den Einsatz derartiger Wildkameras.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung Kenntnis davon, dass in den niedersächsischen Wäldern nicht genehmigte Fotofallen eingesetzt werden? Falls ja, in welchen Wäldern wurde ein derartiger
Einsatz registriert?

2. Welche Kontrollmaßnahmen ergreift die Landesregierung bzw. will sie ergreifen, um den nicht genehmigten Einsatz der Wildkameras in den Wäldern aufzudecken?

3. Sind beim Niedersächsischen Datenschutzbeauftragten in den letzten fünf Jahren Beschwer-den seitens Dritter wegen des Einsatzes von Wildkameras im Wald eingegangen? Falls ja, bit-
te die jeweilige Anzahl im Jahr angeben.

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Grundsätzlich ist der Wald in Niedersachsen öffentlich zugänglicher Raum. Eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum stellt immer einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung derjenigen dar, die von der Überwachung erfasst werden. Nach der Orientierungshilfe des niedersächsischen Landesbeauftragten für den Datenschutz „Videoüberwachung mit Wildkameras“ vom 19.08.2014 ist eine Videoüberwachung in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Waldes daher grundsätzlich unzulässig.

Mit der Ausübung des Hausrechts (§ 6 b Abs. 1 Nr. 2 BDSG) kann eine Videoüberwachung wegen des allgemeinen Waldbetretungsrechts nicht gerechtfertigt werden.

Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke (§ 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG) kommt eine Videoüberwachung aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Eine Ausnahme kann die Beobachtung seltener oder neu angesiedelter Tierarten im Rahmen eines Artenschutzprogramms darstellen. In diesem Fall sollte die Tierbeobachtung im Rahmen einer Beauftragung durch eine öffentliche Stelle erfolgen.

Zwar können berechtigte Interessen sowohl wirtschaftlicher als auch ideeller Natur sein, soweit sie objektiv begründbar sind. Beim Einsatz von Videoüberwachung muss aber zunächst eine am Einzelfall orientierte Prüfung erfolgen, ob überhaupt die Durchführung einer Videoüberwachung für diese Zwecke geeignet und erforderlich ist. Daran wird nach Einschätzung des Landesbeauftragten für den Datenschutz regelmäßig die Zulässigkeit des Betriebs einer Wildkamera scheitern.

Soweit beim Einsatz von sogenannten Wildkameras im Wald die Aufnahmen so scharf sind, dass Personen darauf erkennbar sind, bemisst sich die Zulässigkeit der Aufnahmen nach dem Datenschutzrecht. Sofern die Kameras von einer öffentlichen Stelle installiert wurden, bemisst sich die Zulässigkeit nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz (NDSG), bei Aufzeichnungen durch eine private Stelle bzw. Privatperson bemisst sich die Zulässigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Eine unzulässige Bildübertragung ist umgehend abzustellen bzw. es ist sicherzustellen, dass künftig keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten wie z. B. Gesichter erkennbar sind (z. B. durch Verpixelung oder Ausrichtung des Aufnahmewinkels auf den Bodenbereich). Abbildungen von Personen sind in jedem Fall unverzüglich zu löschen.

Anders stellt sich der Sachverhalt bei der Nutzung von optischen Geräten (sogenannten Fotofallen) dar, die lediglich Einzelaufnahmen und keine Fotostrecken erstellen. Hier findet das BDSG keine Anwendung, allerdings können Betroffene wegen eines möglichen Verstoßes gegen das Kunsturheberrecht zivilrechtlich dagegen vorgehen.

Die Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Bildübertragung liegt in Niedersachsen in der Verantwortung des Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD), der hier die konkreten Gegebenheiten zu prüfen und zu bewerten hat.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1:

Der Landesregierung ist aus Presseberichten bekannt, dass es in verschiedenen Wäldern Niedersachsens zum Einsatz von Fotofallen gekommen ist. Eine Genehmigungspflicht besteht nicht. Zur rechtlichen Bewertung im Einzelfall, ob dies zulässig ist, siehe Vorbemerkung.

Zu 2:

Die Orientierungshilfe des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen wird begrüßt. Für die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben ist der Landesdatenschutzbeauftragte zuständig. Nach Kenntnis der Landesregierung werden sämtliche Beschwerden zu Wildkameras umfassend und sorgfältig vom Landesdatenschutzbeauftragten geprüft und entsprechende Konsequenzen gezogen. Im Bereich der niedersächsischen Landesforsten dürfen solche Kameras nach einer entsprechenden Betriebsanweisung nicht mehr eingesetzt werden, außer für wissenschaftliche Zwecke wie Wolfsmonitoring und Wildkatzenmanagement.

Zu 3:

Der Landesregierung ist u. a. aus verschiedenen Presseberichten bekannt, dass bei der Datenschutzbehörde Beschwerden im zweistelligen Bereich über angeblich illegal positionierte Kameras
im Wald eingegangen seien. Der LfD ist eine unabhängige oberste Landesbehörde und unterliegt keiner staatlichen Aufsicht. Der LfD ist nur dem Landtag gegenüber unmittelbar berichtspflichtig.

 

Liegt die schnellste Lkw-Flussfähre der Welt demnächst in Cuxhaven?

Die Landesregierung hat in Pressemitteilungen und Antworten auf Anfragen im Landtag umfang-reich erklärt, dass eine Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel wünschenswert, wirt-schaftlich rentabel, nautisch im schwierigen Seegebiet vorstellbar und trotz anspruchsvoller Anfor-derungen an die noch zu entwickelnden Fährschiffe technisch machbar erscheint. In der Koalitions-vereinbarung heißt es hierzu, dass „eine Machbarkeitsstudie zur Einrichtung einer leistungsstarken Fährverbindung (Lkw/Pkw/Bus) zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel …“ auf den Weg gebracht wird. Am 11. März 2014 wurde eine umfangreiche Ergebnispräsentation zur geplanten Wiederauf-nahme der Fährverbindung vorgelegt. Zum Schiffsentwurf heißt es dort, dass die Kapazität bei ei-ner Schiffslänge von bis zu 90 m, einer Schiffsbreite von bis zu 21 m und einem Tiefgang von bis zu 6 m ca. 85 Pkw, 27 Lkw und 25 t Passagiere beträgt. Die Gesamtladungsmenge liegt bei 330 t. Bezüglich des Fährbetriebskonzepts wird ausgeführt, dass die Entfernung Cuxhaven–Brunsbüttel 14,1 Seemeilen (sm) beträgt, davon 2,0 sm Flachwasserbereiche. Die Fahrzeit wird mit 50 Minuten bei Geschwindigkeiten von 10 Knoten im Flachwasserbereich und mittleren Geschwindigkeiten im Tiefwasserbereich von über 19 Knoten bzw. knapp 23 Knoten im Gegenstrom (jeweils über Grund) angegeben. Die Hafenliegezeiten betragen in der Ergebnispräsentation jeweils zehn Minuten zum Be- und Endladen der fünf bis sechs Aufstellspuren auf der Fähre. Die Ergebnispräsentation hält fest: „Schiffe mit diesen Leistungsparametern sind am Markt nicht vorhanden.“
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie lange dauert die theoretische Bewältigung einer Entfernung von 14,1 sm bei einer mittle-ren Geschwindigkeit von 19,1 Knoten über Grund in Minuten?
2. Wie lange dauert die Bewältigung der Entfernung von 12,1 sm bei einer mittleren Geschwin-digkeit von 19,1 Knoten über Grund im Tiefwasserbereich in Verbindung mit einer Strecke von 2,0 sm bei einer mittleren Geschwindigkeit von 10 Knoten im besagten Seegebiet in Minuten?
3. Wie lange dauert jeweils die Beschleunigung der geplanten Elbfähre bei mittlerer und bei vol-ler Beladung für die Teilabschnitte Hafen (0 Knoten)–Flachwasserbereich (10 Knoten), Flach-wasserbereich (10 Knoten)–Tiefwasserbereich (19,1 bis 22,6 Knoten) in Minuten?
4. Wie lange dauert jeweils die Entschleunigung der geplanten Elbfähre bei mittlerer und bei vol-ler Beladung für die Teilabschnitte: Tiefwasserbereich (19,1 bis 22,6 Knoten)–Flachwasser-bereich (10 Knoten), Flachwasserbereich (10 Knoten)–Hafen (0 Knoten) in Minuten?
5. Wie lange dauert die Bewältigung der Entfernung von 12,1 sm bei einer möglichen Geschwin-digkeitsbegrenzung auf 15 Knoten über Grund im Tiefwasserbereich in Verbindung mit einer Strecke von 2,0 sm bei einer mittleren Geschwindigkeit von 10 Knoten im besagten Seegebiet in Minuten?
6. Wie lange dauert ein sogenanntes Notstopp-Manöver eines vergleichbaren Schiffstyps in Ab-hängigkeit von dem erforderlichen Antriebskonzept für die geplante LNG-Fährverbindung in Minuten bei mittlerer und bei voller Auslastung?
7. Welche Reisezeiten ergeben sich für die LNG-Fähre aufgrund der ermittelten Berechnungen für Beschleunigung, Marschfahrt und Entschleunigung auf der Strecke Cuxhaven–Bruns-büttel, bei schwachem (0 bis 3 Beaufort), mittlerem (3 bis 7 Beaufort) und starkem (7 bis 10 Beaufort) Wind (mit und gegen den Wind)?
8. Mit welchen Wellenhöhen ist im besagten Seegebiet bei den unter 7. aufgeführten Windbe-dingungen aus den Windrichtungen Südwest, West bis Nordwest, gegebenenfalls Nord, zu rechnen?
9. Ab welcher Wellenhöhe muss die geplante LNG-Fährverbindung die Marschgeschwindigkeit reduzieren, und wie verlängert sich ab welcher Windgeschwindigkeit und Wellenhöhe die Rei-sezeit?
10. Wie hoch ist die Marschgeschwindigkeit und die Höchstgeschwindigkeit der Fregatte „Nieder-sachsen“ und der Korvetten der „Braunschweig-Klasse“, K 130?
11. Welche Maschinenleistungen sind hierfür jeweils erforderlich?
12. Welche Maschinenleistung wird für die geplante LNG-Fährverbindung voraussichtlich erfor-derlich werden, um sämtlichen Anforderungen aus der Ergebnispräsentation gerecht zu werden?
13. Wird die zu entwickelnde LNG-Fähre einen Gasturbinenantrieb, gegebenenfalls in Verbindung mit einen Wasserstrahlantrieb oder einem oder mehreren Verstellpropellern erhalten?
14. Wenn nicht, wie muss sich die Antriebsanlage darstellen, um den beschriebenen Marktanfor-derungen gerecht zu werden?
15. Gibt es eine solche Antriebsanlage bereits, oder muss diese auch erst entwickelt werden?
16. Wenn es diesen modernen Schiffsantrieb für den Lkw-Fährbetrieb bereits geben sollte, wie heißt der Anbieter?
17. Welche Entwicklungsdauer werden nach Meinung der Landesregierung Planung, Konstrukti-on, Bau und Testbetrieb für die Fähre und für den Antrieb voraussichtlich in Anspruch nehmen?
18. Der Oberbürgermeister von Cuxhaven, Ulrich Getsch, würde den Fährbetrieb zwar gerne be-reits für die laufende Tourismussaison in Anspruch nehmen (http://www.ndr.de/fernsehen/ sendungen/hallo_niedersachsen/media/hallonds20849.html), rechnet aber mit einer Inbetrieb-nahme im Jahr 2017. Wie realistisch ist dieser Wunsch aus Sicht der Landesregierung?
19. Wie viele Fahrten (Seeausdauer) kann die zu planende LNG-Fähre bei mittlerer Auslastung voraussichtlich ohne Wiederbetankung absolvieren?
20. Wie lange dauert das Bunkern von 47 t LNG-Treibstoff in Minuten und wie oft (Tag oder Wo-che) muss gebunkert werden?
21. Wie viele Schiffsbewegungen (Fahrzeuge größer 50 m Länge) sind im besagten Seegebiet bei Cuxhaven und bei Brunsbüttel pro Jahr zu verzeichnen?
22. Wie viele Sportboote und Fahrzeuge der Berufsschifffahrt unter 50 m Länge kommen erfah-rungsgemäß im besagten Seegebiet noch jährlich hinzu?
23. Stellt der Schiffsverkehr in der Elbmündung eine nautische Herausforderung für den Fährbe-trieb – es sind mindestens 12 240 Schiffsbewegungen im Jahr (34 mal 360) geplant – für die Hochgeschwindigkeits-Lkw-Fähre dar?
24. Stellt die geplante Geschwindigkeitsbegrenzung der WSV im Fahrtgebiet eine Einschränkung der Fährverbindung dar?
25. Muss die Fahrtroute aufgrund der Frequenz und Geschwindigkeit der Fähre in den Seekarten, z. B. als nautischer Hinweis, vermerkt werden?
26. Ist die Wirtschaftlichkeit der geplanten Fährverbindung bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf maximal 15 Knoten noch gegeben?
27. Bis zu welcher Geschwindigkeit bzw. Fahrtdauer ist die Wirtschaftlichkeit der Fährverbindung gegeben
28. Wie lange dauert die Be- und Entladung der geplanten Fähre, wenn 85 Pkw, 27 Lkw oder Busse, 50 Fahrräder und Fußgänger zu be- und entladen wären?
29. Wie lange dauert ein Anlegemanöver in Minuten?
30. Wie lange dauert ein Ablegemanöver in Minuten?
31. Mit welcher Geschwindigkeit in Knoten verkehren die Elbfähren der Fährverbindung Glück-stadt–Wischhafen, und um welchen Geschwindigkeitsfaktor unterscheidet sich die bestehen-de von der geplanten Fährverbindung?
32. Gibt es nach Kenntnis der Landesregierung eine mit den Anforderungen an die geplante Fährverbindung vergleichbare Lkw-Flussfähre in der Welt?
33. Wenn ja, wie ist diese technisch konzeptioniert, und auf welchem Fließgewässer ist diese im Einsatz?
34. Wenn nicht, sieht die Landesregierung einen Marktbedarf für weitere Fähren dieses innovati-ven Konzepts im Sinne von Folgeaufträgen?
35. Wurde die geplante und von den Landesregierungen in Schleswig-Holstein und Niedersach-sen befürwortete feste Elbquerung im Zuge der A 20 bei der Untersuchung zur Fährverbin-dung Cuxhaven–Brunsbüttel berücksichtigt?
36. Wenn ja, wie würde sich die Realisierung der festen Elbquerung im Zuge der A 20 auf die Wirtschaftlichkeit der geplanten und propagierten Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel auswirken?
37. Ist die von der Landesregierung propagierte Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel geeignet, die geplante feste Elbquerung im Zuge der A 20 oder gar die Realisierung der A 20 insgesamt infrage zu stellen, wenn nicht, warum nicht?
38. Warum beschleunigt die Landesregierung nicht die zügige Realisierung der A 20 einschließ-lich einer festen Elbquerung, anstatt Alternativen mit erheblichen Risiken zu propagieren?
39. Worauf beruht die Erkenntnis der Landesregierung (http://www.shz.de/schleswig-holstein/ politik/niedersachsen-will-neue-faehrverbindung-brunsbuettel-cuxhaven-id3650066.html), dass die Entlastungswirkung in Höhe von 48 000 (50 000) Lkw, 265 000 (300 000) Pkw und 625 000 (650 000) Passagieren durch die Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel pro Jahr gegeben ist, wenn es zeitgleich die Fährverbindung Glückstadt–Wischhafen, die feste Elbque-rung im Zuge der A 20 und den Elbtunnel in Hamburg gibt/geben soll?
40. Wie hoch ist gemäß der Machbarkeitsstudie des Wirtschaftsministeriums der Investitionsbe-darf für die geplante Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel?
41. Wie hoch belaufen sich voraussichtlich die jährlichen Betriebskosten für die geplante Fährver-bindung Cuxhaven–Brunsbüttel?
42. Können nach Ansicht der Landesregierung die Betriebskosten einschließlich Rücklagenbil-dung und Gewinn durch die Fährverbindung privatwirtschaftlich erzielt werden?
43. Die Pressemitteilung des MW vom 12. März 2014 attestiert der Fährverbindung ein geringes Betriebsrisiko. Worauf beruht diese Erkenntnis, und kann sich die Landesregierung vorstellen, bei der betriebswirtschaftlichen Risikoübernahme einzusteigen?
44. Wie beurteilt die Landesregierung die Aussage im Gutachten „Die verkehrsökonomischen und geografischen Rahmenbedingungen für die Fährverbindung Brunsbüttel–Cuxhaven haben in der Vergangenheit mehrfach dazu geführt, dass diese Fährverbindung nicht wirtschaftlich tragfähig betrieben werden konnte“ (Endbericht Seite 57)?
45. Bleibt die Landesregierung bei der Aussage des geringen Betriebsrisikos, obwohl die belast-bare Auswertung zum Güterverkehr auf lediglich 42 Fragebögen basiert, die Seereise als lang und das Seegebiet als nautisch schwierig gilt und zudem auf einem anspruchsvollen Fährbe-triebskonzept beruht (Endbericht Seite 57)?
46. Warum bleibt die Landesregierung bei der Aussage des geringen Betriebsrisikos für die poli-tisch gewollte und im Koalitionsvertrag fixierte Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel, obwohl der Endbericht „Tarifermittlung“ auf Seite 56 zahlreiche Risiken be-schreibt?
47. Haftet der niedersächsische Steuerzahler, wenn sich auch diese Fährverbindung als unwirt-schaftlich herausstellt, oder beabsichtigt die Landesregierung die dauerhafte Subventionie-rung dieser geplanten Fährverbindung?
48. Wenn ja, in welcher Höhe und wie will die Landesregierung gewährleisten, dass die politisch gewünschte Fährverbindung nicht zu einem wirtschaftlichen Verlustbringer wird?
49. Wie beurteilt die Landesregierung mit Blick auf die Betriebskosten und das Risiko für die öf-fentliche Hand folgende Aussage des Endberichts: „Die unterstellten Grobkosten dieses Fähr-betriebskonzeptes bergen die größten Unsicherheiten der Untersuchung.“ (Endbericht Sei-te 57)?
50. Was sind aus Sicht der Landesregierung marktgerechte Transportpreise für Lkw, Busse, Pkw, Fahrräder und Personen pro Fahrt für die geplante Fährverbindung, um das „geringe Be-triebsrisiko“ weiter zu minimieren?
51. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass sich die Betriebskosten der Fährverbindung lediglich auf höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr belaufen werden?
52. Teilt die Landesregierung die Berechnung (http://www.shz.de/lokales/norddeutsche-rund schau/elbe-faehre-finanzierungsluecke-ein-problem-id3641291.html), dass bei 300 000 Pkw und 50 000 Lkw pro Jahr und einem durchschnittlichen Fahrpreis von 25 Euro pro Fahrzeug immer noch eine Finanzierungslücke von jährlich 5 Millionen Euro verbleibt?
53. Kritiker bezeichnen die Fährverbindung als „regionales Traum-Verkehrsprojekt“. Warum ist dies aus Sicht der Landesregierung nicht zutreffend?
54. Wie stellt sich die Landesregierung die Belastung der Region um Brunsbüttel mit zusätzlichen 50 000 Lkw und über 300 000 Pkw und deren Verteilung zukünftig vor?
55. Sind hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung und ein Verkehrsgutachten angedacht, wenn ja, wann werden diese beauftragt?
56. Wie steht die Landesregierung in Schleswig-Holstein zur geplanten Elbverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel?
57. Hat diese Verkehrsbeziehung auch in den Koalitionsvertrag in Schleswig-Holstein Eingang gefunden?
58. Weshalb will die Landesregierung im Gegensatz zu Schleswig-Holstein und der Landtagsfrak-tion von Bündnis90/Die Grünen in Schleswig-Holstein (http://www.shz.de/lokales/norddeut sche-rundschau/elbe-faehre-finanzierungsluecke-ein-problem-id3641291.html) als einzige Landesregierung die Fährverbindung finanziell unterstützen?
59. Warum trägt ausschließlich der niedersächsische Steuerzahler die Kosten für die Untersu-chungen zur geplanten Elbfähre, wenn doch ganz Norddeutschland entlastet wird?
60. Warum ist eine anteilige Teilung der Untersuchungskosten zwischen Schleswig-Holstein und Niedersachsen oder die Beteiligung des Stadtstaates Hamburg aufgrund der prognostizierten Entlastungswirkung für Hamburg an den Kosten nicht möglich?
61. Wie sind die Auswirkungen auf die bestehende Fährverbindung Glückstadt–Wischhafen durch die geplante Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel?
62. Worauf beruht diese Erkenntnis?
63. Hat es schon einmal eine Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel gegeben?
64. Wenn ja, wann und wie lange?
65. Warum wurde diese Fährverbindung eingestellt?
66. Kann sich die Landesregierung alternativ auch eine Ertüchtigung der Elbfähre Glücksstadt–Wischhafen, z. B. durch den Einsatz innovativer Fährneubauten auf diesem Flussabschnitt (Fahrstrecke lediglich 2,5 sm), vorstellen?
67. Könnte eine solche Ertüchtigung der Fährverbindung Glücksstadt–Wischhafen die Kapazi-tätsgrenzen an dieser Stelle der Elbe wirksam abbauen?
68. Was meint die Landesregierung in der Pressemitteilung vom 12. März 2014, wenn sie sagt: „Aber wir haben großes Interesse daran, dass diese Fährverbindung realisiert und umgesetzt wird.“, und wer ist in diesem Fall „wir“?
69. Was meint Frau Staatssekretärin Behrens im NDR-Interview („Hallo Niedersachsen“, 31. März 2014), wenn sie sagt: „Wir sind der Meinung es lohnt sich.“ (http://www.ndr.de/fernsehen/ sendungen/hallo_niedersachsen/media/hallonds20849.html)?
70. Nach wie vielen Jahren kann ein Reeder damit rechnen, dass die erzielten Erträge seine In-vestitionskosten übersteigen werden?
71. Ist die Landesregierung der Meinung, dass die vorhandenen Gutachten ausreichen, um diese millionenschwere unternehmerische Entscheidung zu treffen, wie es Frau Staatssekretärin Behrens im NDR-Interview („Hallo Niedersachsen“, 31. März 2014) ausführt (http://www.ndr. de/fernsehen/sendungen/hallo_niedersachsen/media/hallonds20849.html)?
72. Wie steht Staatssekretärin Behrens zur geplanten festen Elbquerung im Zuge der A 20, wenn sie zeitgleich ein millionenschweres privatwirtschaftliches Engagement für eine Fährverbin-dung etwas weiter flussabwärts fordert und fördert?
73. Wie sieht das von Verkehrsstaatssekretärin Daniela Behrens in Aussicht gestellte finanzielle Engagement des Landes konkret aus?
74. Hat Frau Daniela Behrens an den Koalitionsverhandlungen zwischen SPD und Bünd-nis 90/Die Grünen im Rahmen der Regierungsbildung teilgenommen?
75. Bleibt die Landesregierung dabei, dass bei den bekannten Unwägbarkeiten und Risiken der in Rede stehenden Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel der Wohnort der zuständigen Staatssekretärin im Landkreis Cuxhaven keine Rolle für das Engagement der Landesregie-rung spielt?

Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 28.08.2014
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
– Z3-01424/0020/718 Lkw-Flussfähre –
Die Landesregierung verfolgt das Ziel, alle Regionen des Landes so an die Verkehrsinfrastruktur anzubinden, dass sie ihre Potenziale optimal nutzen können. Vor diesem Hintergrund hat sie sich in der Koalitionsvereinbarung dafür ausgesprochen, „gemeinsam mit der schleswig-holsteinischen Landesregierung eine Machbarkeitsstudie zur Wiederaufnahme einer leistungsstarken Fährverbin-dung Cuxhaven–Brunsbüttel auf den Weg zu bringen“.
Im Rahmen einer im Frühjahr 2013 veröffentlichten Studie des Rostocker Planungs- und Ingenieur-büros Baltic Marine Consult GmbH (BMC) waren das Verkehrsaufkommen und die erforderliche Auslegung eines entsprechenden Fährsystems in Bezug auf eine eventuelle Wiederaufnahme einer Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel untersucht worden. Die Studie war seinerzeit auf Veranlassung der Agentur für Wirtschaftsförderung Cuxhaven und der egeb Entwicklungsge-
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sellschaft Brunsbüttel mbH erarbeitet worden. Als Ergebnis der Verkehrsuntersuchung erkannten die Gutachter einen grundsätzlichen Bedarf für eine solche Fährverbindung.
In einem ersten Gespräch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der vorgenannten Wirtschafts-fördergesellschaften, des Niedersächsischen Landtages, der Stadt und des Landkreises Cuxhaven, des Planungsbüros BMC sowie der Wirtschaftsministerien aus Niedersachsen und Schleswig-Hol-stein zu den Perspektiven einer eventuellen Wiederaufnahme einer Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel am 11. September 2013 wurde u. a. vereinbart, anstelle einer Machbarkeitsstudie eine weitere Untersuchung in Auftrag zu geben, mittels derer die Kosten und Realisierungschancen für eine derartige Fährverbindung ermittelt werden sollten.
Um interessierten Unternehmen/potenziellen Fährbetreibern eine noch breiter angelegte Basis als Grundlage für eigene Überlegungen und die Entwicklung valider Angebote zur Verfügung stellen zu können, wurde daraufhin der o. g. Gutachter durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Ver-kehr beauftragt, in einer ergänzenden Untersuchung Realisierungschancen und marktfähige Transporttarife für eine Fährverbindung Cuxhaven–Brunsbüttel zu ermitteln.
Am 11. März 2014 wurden seitens des Gutachters in einer weiteren Gesprächsrunde zwischen den o. g. Beteiligten die Ergebnisse der Untersuchung präsentiert. Der Gutachter gelangt zu dem Schluss, dass die Verbindung im Falle hoher Auslastung vor allem im Güterverkehr wirtschaftlich betrieben werden kann. Er attestiert allerdings auch, dass die Anforderungen an die erforderlichen Fährschiffe für die vorgesehene Elbquerung hoch sind und es sich insgesamt um ein innovatives und anspruchsvolles Projekt handelt. Das Gutachten wurde im April 2014 veröffentlicht und seitens der o. g. Wirtschaftsfördergesellschaften potenziellen Fährbetreibern zur Verfügung gestellt.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Entfernung und Geschwindigkeit errechnet sich eine Fahrzeit von ca. 44 Minuten (Entfernung ./. Geschwindigkeit x 60 Minuten).
Zu 2:
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Entfernung und Geschwindigkeit errechnet sich eine Fahrzeit von ca. 50 Minuten.
Zu 3:
Die nachgefragten Werte sind abhängig von den Abmessungen des Schiffes und den sich daraus ergebenden schiffbaulichen Koeffizienten sowie von der Maschinenleistung. Darüber hinaus haben auch Windstärke und -richtung, Stärke des Tidenstroms sowie das Verhältnis zwischen Windrich-tung und Richtung des Stroms Auswirkungen auf die Schiffsmanöver. Die Frage lässt sich daher von der Landesregierung nicht beantworten.
Zu 4:
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Zu 5:
Unter Berücksichtigung der entsprechenden Entfernung und Geschwindigkeit errechnet sich eine Fahrzeit von ca. 60 Minuten.
Zu 6:
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Zu 7:
Die Schiffsgeschwindigkeit und in der Folge die Reisezeit im genannten Seegebiet sind abhängig von
– der Windstärke und der Windrichtung
7
– der Stärke des Tidenstroms, wobei dieser wiederum abhängig ist von der Richtung (Ebbe oder Flut) und den Mondphasen (Spring- oder Nipptiden),
– dem Verhältnis zwischen Windrichtung und Richtung des Stroms, wobei dieses wiederum Aus-wirkungen auf die Wellenhöhe und Wellenrichtung hat,
– der Wassertiefe.
Unter Berücksichtigung des Vorgenannten lässt sich die nur auf Windstärken und Windrichtungen bezogene Frage nicht beantworten. Zudem ist auch die konstruktionsabhängige Lateralfläche des Schiffskörpers von Bedeutung. Über diese liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.
Zu 8:
Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Zu 9:
Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.
Zu 10 und 11:
Die Landesregierung verfügt nicht über die entsprechenden Erkenntnisse.
Zu 12:
Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, eine Schiffstypenentwicklung vorzunehmen. Letztlich ob-liegt die Entscheidung hinsichtlich des einzusetzenden Schiffstyps dem Fährbetreiber.
Zu 13 und 14:
Es wird jeweils auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
Zu 15:
Der Landesregierung liegen dazu keine Informationen vor.
Zu 16 und 17:
Auf die Antwort zu Frage 15. wird verwiesen.
Zu 18:
Die Landesregierung verfügt dazu nicht über eigene Erkenntnisse. Eine Bewertung obliegt dem Fährbetreiber und hängt u. a. von dem von diesem für einen Einsatz erforderlich gehaltenen Schiffstyp ab.
Zu 19 und 20:
Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Eine Beantwortung der beiden Fragen hängt von dem zum Einsatz gelangenden Schiffstyp und dem entsprechenden Verbrauch ab.
Zu 21 und 22:
Der Landesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
Zu 23:
Die Frage ist prinzipiell zu bejahen. Wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit mit der Elbefähr-verbindung Cuxhaven–Brunsbüttel aber gezeigt haben und wie der zwischen Wischhafen und Glückstadt stattfindende Fährbetrieb täglich zeigt, ist eine Fährverbindung über die Elbe mit Que-rung des Fahrwassers durchaus möglich.
Zu 24:
Der noch nicht rechtskräftige Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe sieht Geschwindigkeitsbe-schränkungen für Schiffe mit einer Länge von mehr als 90 m vor. Ob eine Geschwindigkeitsbe-
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schränkung auch für Schiffe von unter 90 m Länge festgelegt werden wird, hängt von verschiede-nen Faktoren im Einzelfall ab, z. B. von der Geschwindigkeit und vom Tiefgang eines Schiffes, durch seinen Schwell verursachte Auswirkungen, von den jeweiligen Wasserständen und von den Fahrtrouten. Zur Erlangung weitergehender Informationen wird eine Kontaktaufnahme zur Planfest-stellungsbehörde, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord in Kiel, oder zum Vorhabenträger, dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hamburg, angeregt.
Zu 25:
Nein.
Zu 26 und 27:
Die Fragestellungen hat jeder potenzielle Fährbetreiber für sich zu beantworten.
Zu 28 bis 30:
Eine pauschale Beantwortung ist nicht möglich. Die gewünschten Angaben hängen von verschie-denen Faktoren wie Wetter- und Strömungsverhältnissen sowie der zum Einsatz gelangenden Konstruktion des Schiffes und des Anlegers ab.
Zu 31:
Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die genaue Geschwindigkeit der verschiede-nen Fährschiffe des Fährbetreibers vor. Nach Angaben des Fährbetreibers (siehe dazu auch http://www.elbfaehre.de) beträgt die Dauer der Passage 25 Minuten. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sowohl in Glückstadt als auch in Wischhafen relativ lange Ansteuerungsmanöver durchzuführen sind, ist die Ermittlung des in der Frage enthaltenen gewünschten Geschwindigkeits-faktors nicht pauschal zu benennen.
Zu 32 bis 34:
Der Landesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
Zu 35:
Ja.
Zu 36:
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich dazu keine belastbare Aussage treffen.
Zu 37:
Nein.
Der Neubau der Küstenautobahn A 20 von Westerstede nach Drochtersen/Glückstadt hat eine große wirtschaftliche und verkehrliche Wirkung und ist ein wichtiges Infrastrukturvorhaben für Nie-dersachsen und die anderen norddeutschen Küstenländer. Die mit dem Bau der Küstenautobahn A 20 verbundene großräumige netzkonzeptionelle Zielsetzung kann durch die Fährverbindung Cux-haven–Brunsbüttel allein nicht erreicht werden.
Zu 38:
Planungen wie die der A 20 mit erheblichen überörtlichen Auswirkungen durchlaufen ein mehrstufi-ges Planungsverfahren von der Grundlagenermittlung über die Genehmigungen und die Planfest-stellungsverfahren bis hin zum Baubeginn und der Freigabe für den Verkehr mit einem umfängli-chen Planungsaufwand. Zudem steht die konkrete Umsetzung des Projektes in Abhängigkeit von der Bereitstellung der Mittel durch den Bund, sodass hier eine zeitnahe Realisierung nicht zu errei-chen ist.
Zu 39:
Hierbei handelt es sich um das Ergebnis der Potenzialschätzung des Gutachters. Auf die entspre-chenden Ausführungen in der von den o. g. Wirtschaftsfördergesellschaften in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung aus April 2013 und der Studie zur Ermittlung marktfähiger Transporttarife aus April 2014 wird verwiesen.
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Zu 40:
Bei dem maßgeblichen Gutachten handelt es sich nicht um eine Machbarkeitsstudie. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkungen verwiesen.
Zu 41:
Der Gutachter hat die Betriebskosten aufgrund einer Grobkosteneinschätzung in der Studie zur Ermittlung marktfähiger Transporttarife aus April 2014 wie folgt angegeben:

Auf die entsprechenden Ausführungen in der Studie wird verwiesen.
Zu 42:
Die Landesregierung hat mit der Auftragsvergabe zur Erstellung einer weiterführenden Untersu-chung zu Realisierungschancen und markfähigen Transporttarifen für eine Fährverbindung Cuxha-ven–Brunsbüttel ihr Interesse zum Ausdruck gebracht, die Möglichkeiten für einen wirtschaftlichen Betrieb einer Fährverbindung aufzeigen zu lassen. Die Betriebskosten hängen letztlich vom einge-setzten Schiffstyp und den Rahmenbedingungen ab, die im Gutachten als notwendig erachtet wur-den, um einen wirtschaftlichen Betrieb anzunehmen.
Zu 43:
Die Pressemitteilung erfolgte anhand der Veröffentlichung des Gutachtens und nimmt Bezug auf das Ergebnis der Untersuchungen des Gutachters. Dieser attestiert der Fährverbindung bei einer hohen Auslastung ein geringes Betriebsrisiko, weist jedoch zugleich auf Risiken und Unwägbarkei-ten hin. Bezüglich der Gründe im Einzelnen wird auf das Gutachten verwiesen. Eine Risikoüber-nahme durch die Landesregierung wird ausgeschlossen.
Zu 44:
Die Landesregierung nimmt diese Aussage zur Kenntnis. Sie gibt keine Bewertung zu in der Ver-gangenheit liegenden unternehmerischen Entscheidungen einzelner Fährbetreiber ab.
Zu 45 und 46:
Hierbei handelt es sich um eine Aussage des Gutachters. Auf die Antwort zu Frage 43 wird verwiesen.
Zu 47:
Nein.
10
Zu 48:
Auf die Antwort zu Frage 47 wird verwiesen.
Zu 49:
Die Risikoeinschätzung hinsichtlich der Betriebskosten obliegt dem potenziellen Betreiber. Indem das Land nicht als Betreiber der Fährverbindung in Betracht kommt, sieht die Landesregierung kein Risiko für die öffentliche Hand.
Zu 50:
Die aufgrund der durchgeführten Untersuchung vom Gutachter empfohlenen Preise für die einzel-nen Beförderungsgruppen stellen sich wie folgt dar:
Bezüglich der Vorgehensweise zur Preisermittlung und weiterer Einzelheiten wird auf die Studie zur Ermittlung marktfähiger Transporttarife aus April 2014 verwiesen. Darüber hinausgehende Er-kenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor.
Zu 51:
Die Landesregierung kann keine Aussage zu etwaigen Betriebskosten potenzieller Fährbetreiber treffen. Die Berechnungen sind Ergebnisse der Arbeit des Gutachters.
Zu 52:
Die in der Fragestellung bezeichneten Angaben beziehen sich laut der genannten Quellengabe auf Aussagen des ehemaligen Geschäftsführers der egeb Entwicklungsgesellschaft Brunsbüttel mbH zu Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2004 und 2013. Die Landesregierung nimmt, zumal im Zusammenhang mit Untersuchungen, die sie nicht selbst in Auftrag gegeben hat, keine Beurteilung von Äußerungen eines ehemaligen Geschäftsführers einer Wirtschaftsfördergesellschaft vor.
Zu 53:
Die durchgeführten Untersuchungen kommen zu dem Ergebnis, dass grundsätzlich Bedarf für eine Fährverbindung besteht und diese unter gewissen Voraussetzungen wirtschaftlich betrieben wer-den kann. Ob es zu einer Wiederaufnahme der Fährverbindung kommt, hängt nunmehr von der Entscheidung interessierter Betreiber ab.
11
Zu 54:
Die Landesregierung nimmt keine Beurteilungen zu etwaigen Verkehrsbelastungen vor, die das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein betreffen.
Zu 55:
Auf die Antwort zu Frage 54 wird verwiesen.
Zu 56:
Diese Frage ist an die Landesregierung Schleswig-Holstein zu richten.
Zu 57:
Zur Beantwortung dieser Frage wird die Lektüre des Koalitionsvertrages in Schleswig-Holstein an-geregt.
Zu 58:
Die Landesregierung hat die Bereitschaft erklärt, sich im Bedarfsfall finanziell zu engagieren. Dies betrifft die Hafenanlage am Steubenhöft in Cuxhaven, an der bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, RoRo-Schiffe auf einem öffentlichen Terminal abzufertigen. Sofern eine lang-fristige Nutzung und entsprechende wirtschaftliche Erträge gewährleistet werden können, würden die möglichen Anpassungen der öffentlichen Infrastruktur seitens des Landes unterstützt und wei-terhin ein diskriminierungsfreier Zugang ermöglicht werden.
Des Weiteren kommt gegebenenfalls eine Förderung über das Förderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ in Betracht. Über dieses Programm unterstützen Bund und Land Innovationen im Schiffbau. Sollten im Rahmen der Fährverbindung Technologien und Verfahren zum Einsatz kommen, die die Kriterien der Richtlinie erfüllen, wäre eine entspre-chende Innovationsförderung möglich.
Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse über Entscheidungsprozesse in-nerhalb der Landesregierung Schleswig- Holsteins vor.
Zu 59:
Die Landesregierung hat mit der Auftragsvergabe ihr Interesse an der Erlangung detaillierter Kenntnisse zu konkreten Fragestellungen zum Ausdruck gebracht. Sie hat daher im Rahmen der Besprechung im September 2013, an der auch die hafenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion teilgenommen hatte, die Initiative zur Auftragsvergabe ergriffen. Diesbezüglich wird auf die Vorbe-merkungen verwiesen.
Zu 60:
Auf die Antwort zu Frage 59 wird verwiesen.
Zu 61:
Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Diese Frage war nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrags.
Zu 62:
Auf die Antwort zu Frage 61 wird verwiesen.
Zu 63:
Ja.
Zu 64:
Die Verbindung der beiden Städte Cuxhaven und Brunsbüttel über die Elbe weist eine lange Tradi-tion auf, die bis ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Mit Beginn des 20. Jahrhunderts wurde immer wiederkehrend für gewisse Zeiträume ein regelmäßiger Fährverkehr u. a. durch die Norddeutsche
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1918
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Dampfschifffahrtgesellschaft Hamburg, die Cuxhaven-Brunsbüttel-Dampfschiff AG und die HAPAG durchgeführt.
Vom 1. Mai 1969 bis 13. Juni 1981 wurde der Fährbetrieb von der Fähr- und Schifffahrtsgesell-schaft mbH Cuxhaven & Co. KG „Wiking Weg“ und der Reederei- und Schifffahrtslinie „Grüne Küs-tenstraße“ GmbH & Co. KG und ab 1974 durch die HADAG Seetouristik und Fährdienst AG im Auf-trag der genannten Gesellschaften betrieben. Vom 1. August 1999 bis zum März 2001 gab es er-neut eine Fährverbindung zwischen den beiden Städten, betrieben durch die E.H. Harms GmbH & Co. KG.
Derzeit betreibt die Reederei Sven Fischer KG von Frühjahr bis Herbst zweimal die Woche eine Personenfährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel.
Zu 65:
Die Fährverbindung wurde zuletzt aufgrund der Entscheidung des damaligen Fährbetreibers im März 2001 eingestellt.
Zu 66:
Diese Frage stellt sich der Landesregierung nicht.
Zu 67:
Auf die Antwort zu Frage 66 wird verwiesen.
Zu 68:
Es liegt im Interesse der Landesregierung, wenn möglichst viel Güterverkehr „von der Straße geholt wird“ und auf diese Weise eine Entspannung der Verkehrssituation in Norddeutschland erreicht wird. Eine Wiederaufnahme einer Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel würde zu einer Verkürzung von Wegstrecken und damit zu einer Reduzierung der Straßentransporte im ge-samten Verkehrsraum sowie zu einer Verbindung zweier Regionalzentren führen. Die Landesregie-rung würde eine Realisierung des Fährprojektes daher sehr begrüßen.
Zu 69:
Die genannten Untersuchungen haben sowohl den grundsätzlichen Bedarf aufgezeigt als auch die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Betriebs. Insofern wird diesbezüglich auf die Ausführungen in den Vorbemerkungen sowie in den Gutachten verwiesen.
Zu 70:
Der Gutachter kommt in seiner Untersuchung zu der Bewertung, dass angesichts des Transportpo-tenzials und der am Markt erzielbaren Transportpreise voraussichtlich bereits im Verlauf der ersten fünf Betriebsjahre ein positives Betriebsergebnis erzielt werden könne. Im Falle einer Nutzung von Drittmitteln wird ein wirtschaftlicher Betrieb bereits im ersten Betriebsjahr für möglich gehalten. Al-lerdings weist der Gutachter zugleich auf Risiken und Unwägbarkeiten hin, die eine prognostische Untersuchung zwangsläufig beinhaltet. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in der Studie zur Ermittlung marktfähiger Transporttarife aus April 2014 verwiesen.
Zu 71:
Die Untersuchungen stellen wichtige und erforderliche Grundlagen für unternehmerische Entschei-dungen in Bezug auf die Wiederaufnahme einer Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Bruns-büttel dar. Ob interessierte Betreiber auf der Grundlage der Gutachten bereit sind Investitionen zu treffen, bleibt Ihnen selbst überlassen.
Zu 72:
Die A 20 ist eines der zentralen Verkehrsprojekte in Norddeutschland mit europäischer Ausrich-tung. Die feste Elbquerung stellt dabei ein zentrales unverzichtbares Element mit wirtschaftlicher und verkehrlicher Schlüsselfunktion dar. Sie erfüllt den Grundgedanken des transeuropäischen Netzes, die Verbindung von Wirtschaftsregionen und die Erschließung strukturschwacher Gebiete
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bzw. Randgebiete zu erreichen. Frau Staatssekretärin Behrens steht uneingeschränkt zu der klaren Vereinbarung der Landesregierung im Koalitionsvertrag, die Planungen zur A 20 fortzuführen.
Zu 73:
Auf die Antwort zu Frage 58 wird verwiesen.
Zu 74:
Nein.
Zu 75:
Ja.

 

Einbürgerungsgebühren – Schrecken hohe Kosten Kandidaten ab?

In Niedersachsen wurden 2012 nach Angaben des statistischen Landesamtes 8 526 Ausländer eingebürgert. Bundesweit wurden etwa 112 000 Ausländer eingebürgert. Die Gebühr beträgt in Deutschland 255 Euro für einen Erwachsenen und 51 Euro für einen Minderjährigen, der mit seinen Eltern eingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte hat. Wird der Minderjährige ohne Eltern ein-gebürgert, so ist auch von ihm eine Gebühr von 255 Euro zu entrichten. Die Gebühren sind in § 38 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) festgelegt.
Weitere Kosten entstehen außerdem durch elementar mit der Einbürgerung verknüpfte Bedingun-gen, die zu erfüllen sind. Dazu zählen etwa die Kosten für einen Sprachtest, für den Einbürgerungs-test, für benötigte Urkunden sowie eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr, die bei den entsprechen-den Behörden zu bezahlen ist. Demzufolge können die tatsächlichen Kosten für eine Einbürgerung bei 500 Euro liegen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Gebühren der Einbürgerung?
2. In welcher Höhe liegen die tatsächlichen Kosten einer Einbürgerung im Mittel?
3. Wie häufig wird bei der Einbürgerung eine Ratenzahlung der Gebühr vereinbart?
4. In welcher Form wird die Ratenzahlung in der Regel gewährt?
5. Wie beurteilt die Landesregierung einen möglichen Abschreckungseffekt der Gebühr?
6. Wie viele Kandidaten ziehen trotz Erfüllung der Bedingungen für eine Einbürgerung ihre An-träge zurück?

Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 20.08.2014
für Inneres und Sport – 34.23-120 104 § 38 –
Seit dem 01.07.1993 beträgt die Gebühr für eine Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsge-setz 500 DM bzw. bei einer Miteinbürgerung für ein minderjähriges Kind 100 DM. Für bestimmte Einbürgerungen nach dem Ausländergesetz wurde eine Gebühr von 100 DM erhoben. Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, das am 01.01.2000 in Kraft getreten ist, wurde die Gebühr für eine Einbürgerung einheitlich auf 500 DM festgelegt. Für einen Minderjährigen, der zusammen mit seinen Eltern eingebürgert wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 100 DM. Mit Artikel 18 des Sechsten Euroeinführungsgesetzes vom 03.12.2001 wurde die Angabe 500 DM durch 255 Euro und die Angabe 100 DM durch 51 Euro ersetzt. Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes kann von der Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffent-lichen Interesses Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden.

An der Beantwortung der Anfrage wurden die 53 niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden beteiligt. Allerdings werden Statistiken im Sinne der Fragestellung nicht geführt, sodass die Antwor-ten zum Teil auf Erfahrungswerten und Schätzungen aus dem Jahr 2013 beruhen.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Die Einbürgerungsgebühr ist seit vielen Jahren gleich geblieben und somit nicht an die steigenden Personal- und Sachkosten angepasst. Sie deckt in der Regel nicht den bei den Kommunen tatsäch-lich entstehenden Aufwand. Aus integrationspolitischer Sicht wäre jedoch eine Erhöhung der Ein-bürgerungsgebühr bedenklich. Die Einbürgerung ist ein wichtiger Akt einer gelungenen Integration. Eine Erhöhung der bundesweit einheitlichen Gebühr könnte als falsches Signal gegenüber potenzi-ellen Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern aufgenommen werden.
Zu 2:
Die Kosten, die neben der Gebühr im Zusammenhang mit einer Einbürgerung entstehen können, sind einzelfallabhängig. Regelmäßig anfallen dürften die Kosten für ein aktuelles Lichtbild (ca. 3 Euro pro Bild) und, soweit die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde keinen Zugriff auf das Melderegister hat, die Kosten für eine aktuelle Meldebescheinigung i. H. v. 4,80 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls der Betrag von 10 Euro für eine Geburtsurkunde. Soweit die Einbürge-rungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber die Kenntnisse über die Rechts- und Gesell-schaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht anderweitig (z. B. durch Schulab-schlüsse) nachweisen kann, können für den Einbürgerungstest Kosten i. H. v. 25 Euro anfallen. Der Nachweis durch ein Sprachzertifikat kann erforderlich sein, wenn die erforderlichen Sprachkennt-nisse nicht anderweitig nachgewiesen werden können. Für den Sprachtest können Kosten von et-wa 120 bis 150 Euro entstehen. Teilweise wird der Sprachtest allerdings als Teil des Abschluss-tests nach einem Integrationskurs abgelegt und werden die anfallenden Kosten somit vom Bundes-amt für Migration und Flüchtlinge getragen.
Nicht bezifferbar sind gegebenenfalls Kosten, die der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbür-gerungsbewerber in Bezug auf die Regelung der pass- und personenstandsrechtlichen Angelegen-heiten mit dem Heimatland oder der gegebenenfalls erforderlichen Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entstehen können.
Zu 3:
Nach Mitteilung der 53 niedersächsischen Staatsangehörigkeitsbehörden wurde im Jahr 2013 in 25 Fällen Ratenzahlung gewährt. Von einigen Behörden wurde darauf hingewiesen, dass aufgrund der umfassenden Beratung vor bzw. bei Antragstellung und der Dauer des Einbürgerungsverfah-rens die Gebühr von den Betroffenen meist im Laufe des Verfahrens angespart wird und daher die Nachfrage nach einer Ratenzahlung gering ist.
Zu 4:
Nach den Angaben der Staatsangehörigkeitsbehörden wird die Form der Ratenzahlung individuell mit der Einbürgerungsbewerberin oder dem Einbürgerungsbewerber vereinbart. Dabei betrug die niedrigste Rate 10 Euro im Monat. Als längster Zeitraum für Ratenzahlungen wurden zehn Monate angegeben.
Zu 5:
Von einem Abschreckungseffekt wird nicht ausgegangen. Nach den mitgeteilten Erfahrungen der Einbürgerungsbehörden war die Gebührenhöhe nicht Gegenstand von Beschwerden der Betroffe-nen, zumal in Einzelfällen nach § 38 Abs. 2 StAG Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden kann.
Zu 6:
Nach Mitteilung der Einbürgerungsbehörden wurde in sieben Fällen der Antrag auf Einbürgerung zurückgezogen. Lediglich in einem Fall soll die Einbürgerungsgebühr Grund für die Rücknahme gewesen sein. Die Behörde hatte hier eine Ratenzahlung vorgeschlagen. Dieses Angebot wurde jedoch nicht angenommen. In den übrigen Fällen wurden Wegzug, Rückkehr ins Heimatland sowie Verlust des Interesses an einer Einbürgerung als Gründe für die Antragsrücknahme genannt.

 Zentralmagazin für Ostfriesland?

Das museale Angebot in Ostfriesland ist sehr differenziert, abwechslungsreich und bunt. Die zahlreichen Einrichtungen leiden Berichten zufolge unter einem enormen Platzmangel. Nach Informationen der Ostfriesischen Nachrichten ist die Idee eines Zentralmagazins entstanden, in dem man optimale Lagerungsbedingungen für alle Sammlungssparten schaffen könnte. Um die Machbarkeit eines solchen Zentralmagazins zu prüfen, hat sich eine Gesprächsrunde gebildet, in der Vertreter der Ostfriesischen Landschaft, des Archivs in Aurich, des Historischen Museums Aurich, des Ost-friesischen Landesmuseums Emden, des Historischen Museums Leer, des Schulmuseums Folm-husen und des Tee- und Volkskundemuseums in Norden vertreten sind.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie konstituieren sich die aktuellen Planungen für ein Zentralmagazin in Ostfriesland, und wann kann mit einer Entscheidung über eine mögliche Errichtung gerechnet werden?
2. In welcher Form ist das Ministerium für Wissenschaft und Kultur an den Gesprächen beteiligt, und wie positioniert sich die Landesregierung zu einem möglichen Zentralmagazin?
3. Welche konkreten Verlagerungen sind durch die Einrichtung eines Zentralmagazins zu erwar-ten?
4. Wie viele Zentralmagazine gibt es an welchen Standorten in Niedersachsen insgesamt, und welche Umstände und Verhältnisse sind vor Ort vorzufinden?

Antwort der Landesregierung
für Wissenschaft und Kultur – M – 01 420-5/815 –
Die Zuständigkeiten für die kulturellen Belange in Ostfriesland liegen bei der Ostfriesischen Land-schaft sowie bei den Kreisen und Kommunen in Ostfriesland. Die Ostfriesische Landschaft konsta-tiert, dass eine konservatorisch adäquate Verwahrung der Sammlungen der Ostfriesischen Land-schaft in den Räumlichkeiten des Verbandes nicht gegeben ist. Die derzeitige Unterbringung erfüllt nicht die klimatischen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen. Auch sind die Raumkapazitä-ten zur Lagerung der Sammlungen ausgeschöpft. Daher wurde überlegt, entweder eine Lösung, d.h. ein Gebäude allein für die Sammlungen der Ostfriesischen Landschaft zu finden oder zu errich-ten, oder diese Aufgabe im Verbund mit anderen Partnern im Sinne eines Zentraldepots zu meis-tern. Aus diesem Grund wurden die Museen des Museumsverbunds Ostfriesland sowie das Staatsarchiv Aurich in die Überlegungen miteinbezogen.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:

Zu 1:
Die Zuständigkeit liegt bei den kommunalen Gebietskörperschaften. Da das Land keine Möglichkei-ten für eine Unterstützung des Projektes sieht, ist es nicht in die aktuellen Planungen eingebunden.
Zu 2:
Das Land erkennt an, dass die adäquate Unterbringung von Kulturgut jedweder Art zu den großen Herausforderungen von Museen und Kulturinstitutionen (Bibliotheken, Archive etc.) zählt. Die Depotsituation ist an vielen Museen in Niedersachsen nicht optimal. Ein Zentraldepot in Ostfriesland ist grundsätzlich fachlich zu befürworten, jedoch stehen weder Landes- noch Bundesmittel für die Errichtung zur Verfügung. Das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) ist an den Gesprächen in Ostfriesland nicht beteiligt.
Zu 3:
Hierzu liegen dem Land aus o. g. Gründen keine Erkenntnisse vor.
Zu 4:
Versteht man unter Zentralmagazin die zusammengeführte Unterbringung der Sammlungs- und Depotbestände mehrerer Museen oder Institutionen, die sich zur Nutzung ein und desselben Depots zusammengeschlossen haben, dann gibt es zwei Beispiele in Niedersachsen: Das Zentralmagazin der Schaumburger Landschaft im Stift Obernkirchen und das Zentraldepot im ehemaligen Bunker am Flötenteich in Oldenburg, welches die Städtischen Museen Oldenburg zusammen mit dem Landesmuseum Natur und Mensch nutzen. Die Zuständigkeit des MWK ist nur für die Lan-desmuseen gegeben. Die Landesmuseen unterhalten an den Standorten in Hannover, Braun-schweig und Oldenburg Depots für ihre eigenen Bestände.

Gefahr der erneuten Ausbreitung bereits besiegt geglaubter Krankheiten?

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat vor einer weltweiten Ausbreitung von Kinderlähmung gewarnt. In einer Mitteilung beschrieb die WHO die Polio-Ausbrüche in Asien, Afrika und im Nahen Osten als „außergewöhnliche“ Situation, die eine koordinierte internationale Antwort erfordere. „Die Bedingungen für eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (gesundheitliche Krise internationalen Ausmaßes)“ seien erfüllt, so die Mitteilung der WHO.
Kinderlähmung gilt seit Mitte der 1950er-Jahre als weitgehend besiegt. In Deutschland gab es, dank der durchgeführten Impfkampagnen, 1992 die letzten Polio-Infektionen.
Etwas anders stellt sich die Situation bei einer anderen bereits besiegten Krankheit, der Tuberkulo-se, dar. Hier kann in Niedersachsen, genau wie in Deutschland insgesamt, eine Zunahme der Krankheitsfälle beobachtet werden.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr der erneuten Ausbreitung dieser – und gegebe-nenfalls auch anderer – besiegt geglaubter Krankheiten ein?
2. Auf welche Ursachen führt die Landesregierung die Gefahr einer Ausbreitung – bzw. im Falle von Krankheiten wie Tuberkulose, wo die Fallzahlen bereits gestiegen, sind die tatsächliche Ausbreitung – zurück?
3. Welche Maßnahmen können nach Ansicht der Landesregierung die erneute Ausbreitung ver-hindern bzw. begrenzen?

Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 31.07.2014
für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
– 401.3 – 01425/3 –
Im Mai 1988 verpflichtete die 41. Weltgesundheitsversammlung die Weltgesundheitsorganisation (WHO) dem Ziel einer weltweiten Eradikation1 der Poliomyelitis. Seither gehen die Bemühungen dahin, die Erreger der Kinderlähmung durch konsequent durchgeführte Impfungen auszurotten, wie dies bis 1980 mit Pocken gelungen ist.
Im Zuge der globalen Polioeradikationsinitiative (GPEI)2 konnte die WHO im Juni 2002 die Europä-ische Region einschließlich Deutschland als poliofrei zertifizieren. Auch weltweit wurden seither große Fortschritte bei den Eradikationsbemühungen erzielt. In Indien sind seit dem 13. Januar 2011 keine Erkrankungsfälle von Kinderlähmung mehr aufgetreten, sodass Indien als poliofrei eingestuft werden konnte. Am 27. März 2014 hat die WHO die Region Südostasien als vierte von sechs WHO Regionen als poliofrei erklärt.
Pakistan, Afghanistan und Nigeria gelten als sogenannte endemische Länder, das bedeutet hier treten regelmäßig Poliofälle auf. So lange dies der Fall ist, können Polioviren in andere Staaten ver-teilt werden und sich dort ausbreiten. Hier sind in erster Linie solche Regionen gefährdet, die von Krisen erschüttert werden und in Folge derer die hygienischen Verhältnisse leiden und Kinder nicht geimpft werden können. So sind in Syrien im Oktober 2013 Kinder an Kinderlähmung erkrankt. Der letzte Fall wurde dort zuvor 1999 beobachtet. Bis Juli 2014 waren insgesamt 36 Kinder betroffen.
Da auch in anderen Staaten wieder Poliomyelitis-Fälle aufgetreten sind, hat die WHO am 5. Mai 2014 eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite (GNIT) ausgerufen. Diese Maßnah-men sind zeitlich befristet und betreffen die Staaten, in denen Polioviren nachgewiesen wurden (Af-ghanistan, Äquatorialguinea, Äthiopien, Irak, Israel, Somalia und Nigeria). Erweiterte Maßnahmen gelten für Pakistan, Kamerun und Syrien. Dies sind Staaten, aus denen 2014 Poliomyelitisviren ex-portiert wurden. Für poliofreie Länder wie Deutschland ist die Ausrufung der GNIT mit keinen spezi-fischen Empfehlungen der WHO verbunden.
Grundlage für die erfolgreiche Eradikation ist die Impfung von Kindern und die Überwachung des Krankheitsgeschehens. Diese Voraussetzungen sind in Deutschland und somit auch in Nieder-sachsen gegeben. Die in der Schuleingangsuntersuchung ermittelten Durchimpfungsquoten liegen seit der systematischen Auswertung 1999 zwischen 95,1% und 97,0%. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit einer Ausbreitung der Erkrankung zu rechnen, selbst wenn aus endemischen Ländern ein Erkrankungsfall nach Deutschland einreisen sollte. Hinsichtlich der Überwachung wurde in Nieder-sachsen ein System aufgebaut, das inzwischen für ganz Deutschland gegenüber der WHO als Nachweis der Poliofreiheit herangezogen wird. Dabei wird allen pädiatrischen und neurologischen Kliniken in Deutschland zur differentialdiagnostischen Abklärung von viralen Meningitiden (Hirn-hautentzündungen) bzw. Enzephalitiden (Entzündungen des Gehirns) sowie akuten schlaffen Läh-mungen eine unentgeltliche Enterovirusdiagnostik angeboten. Polioviren gehören zu dieser Gruppe von Viren. Seit 2005 wurden in diesem System etwa 23 000 Proben untersucht, Polioviren wurden im gesamten Zeitraum nicht nachgewiesen.
Die Tuberkulose ist weltweit verbreitet und gehört neben HIV/AIDS und Malaria zu den häufigsten Infektionskrankheiten. Rund ein Drittel der Weltbevölkerung soll laut Angaben der WHO mit Tuber-kulose-Erregern infiziert sein, wobei ca. 5 – 10% der infizierten Erwachsenen im Laufe ihres Le-bens eine behandlungsbedürftige Tuberkulose entwickeln. Im Gegensatz zu Poliomyelitis ist die Eradikation von Tuberkulose nicht vorstellbar, u. a. da es keinen ausreichend effektiven Impfstoff gibt. Entscheidend für die Tuberkulosebekämpfung sind die rasche Entdeckung Erkrankter, die Iso-lierung infektiöser Patienten und eine schnell einsetzende effiziente Therapie.
In Deutschland ist die Zahl der gemeldeten Neuerkrankungen bis zum Jahr 2012 immer weiter zu-rückgegangen und lag im Jahr 2013 bei 5,3 Neuerkrankungen je 100 000 Einwohner jährlich. Nie-dersachsen liegt mit der Neuerkrankungsrate unter dem Bundesdurchschnitt. Nach einem stetigen Rückgang bis 2010 in dem eine Neuerkrankungsrate von 3,6 Fällen je 100 000 Einwohner (282 Fälle) beobachtet wurde, sind in den darauffolgenden Jahren 303, 301 und im Jahr 2013 324 Men-schen an Tuberkulose erkrankt. Nachdem im Jahr 2001 noch 630 Neuerkrankungen an Tuberkulo-se gemeldet wurden, scheint nun ein Plateau erreicht worden zu sein.
Mit dem Ziel, unbekannte erkrankte und damit ansteckungsfähige Menschen zu erkennen, haben nach § 36 Abs. 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)3 Personen, die in ein Altenheim, Altenwohn-heim, Pflegeheim oder eine gleichartige Einrichtung oder in eine Gemeinschaftsunterkunft für Ob-dachlose, Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes für Spät-aussiedler aufgenommen werden sollen, vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme der Leitung der Einrichtung ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind. Bei Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge, Asylbewerber oder in eine Erstaufnahmeeinrichtung des 3 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 u. Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
Bundes für Spätaussiedler muss sich das Zeugnis bei Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstellte Röntgenaufnahme der Lunge stüt-zen; bei erstmaliger Aufnahme darf die Erhebung der Befunde nicht länger als sechs Monate, bei erneuter Aufnahme zwölf Monate zurückliegen.
Die Erkrankung und der Tod an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose ist dem Gesundheits-amt namentlich zu melden. Das Gesundheitsamt betreut den Fall mit dem Ziel weitere Infektionen zu verhüten, die erfolgreiche Tuberkulosetherapie sicherzustellen, enge Kontaktpersonen auf eine mögliche Infektion zu untersuchen und bei diesen Personen eventuell frühzeitig eine Therapie ein-zuleiten. In Niedersachsen wird der kommunale öffentliche Gesundheitsdienst durch das Nieder-sächsische Landesgesundheitsamt (NLGA) unterstützt. Insbesondere die für die Kommunen kos-tenfreie labordiagnostische Untersuchung ist ein wesentliches Instrument des Infektionsschutzes. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NLGA beratend zur Verfügung. Gemeinsam mit dem kommunalen öffentlichen Gesundheitsdienst wurde speziell zu Fragen der Tuberkulose ein Qualitätsforum am NLGA etabliert, das neben regelmäßiger Diskussion über aktu-elle Fälle auch Veranstaltungen zu unterschiedlichen Aspekten der Prävention der Tuberkulose durchführt.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Aufgrund der hohen Durchimpfung gegen Poliomyelitis der niedersächsischen Bevölkerung und der etablierten Überwachung durch die Enterovirussurveillance, mit Hilfe derer eventuell eingeschlepp-te Fälle entdeckt werden, ist derzeit nicht mit einer Ausbreitung der Kinderlähmung zu rechnen.
Auch wenn nach stetem Rückgang im Jahr 2010 die niedrigste Rate an Neuerkrankungen an Tu-berkulose in Niedersachsen beobachtet wurde, kann nicht von einer Trendumkehr gesprochen werden. Da die Tuberkulose nicht eliminiert werden kann, muss die Kontrolle der Erkrankung durch Überwachung, Therapie und Infektionsschutzmaßnahmen beständiges Ziel bleiben.
Zu 2:
So lange es nicht gelungen ist, den Erreger der Kinderlähmung weltweit zu eradizieren, kann er in poliofreie Regionen verschleppt werden. Zur Ausbreitung kann es dann kommen, wenn, wie in Kri-sengebieten, Kinder nicht ausreichend geimpft werden, die hygienischen Verhältnisse leiden und das Gesundheitssystem nicht aufrecht erhalten werden kann. Hier bedarf es dann eines besonde-ren Engagements unter der Regie der WHO durch umfassende Impfkampagnen, den Ausbruch zu stoppen. Dabei muss auch die verantwortliche Regierung die Bemühungen unterstützen. Vor die-sem Hintergrund ist auch die Initiative der WHO zu verstehen, dass eine gesundheitliche Notlage internationaler Tragweite ausgerufen wurde und die betroffenen Staaten damit aufgerufen wurden, Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Auch zur Kontrolle der Tuberkulose bedarf es in erster Linie guter sozialer und hygienischer Ver-hältnisse sowie eines funktionierenden Gesundheitssystems, in dem die Überwachung und Thera-pie gewährleistet sind. Daher sind vor allem Krisengebiete von einer hohen Neuerkrankungsrate betroffen. Zudem ist bei Infizierten mit einer eingeschränkten Immunabwehr (z. B. bei HIV-Infektion) das Erkrankungsrisiko deutlich erhöht. Hauptursachen für die weltweite Tuberkulosesituation und für die Schwierigkeiten bei der Kontrolle der Tuberkulose sind daher die sozialen Verhältnisse aber auch TB/HIV-Koinfektionen in Staaten mit hoher HIV-Prävalenz. Zusätzlich erschwert wird die Situ-ation durch das zunehmende Auftreten resistenter Tuberkulosebakterien, die eine effektive Thera-pie erschweren.
Zu 3.:
Hinsichtlich impfpräventabler Erkrankung muss eine hohe Durchimpfung der Bevölkerung aufrecht erhalten bleiben. In Niedersachsen sind Kinder im Einschulungsalter in der Regel gut geimpft. Mit Ausnahme der Impfung gegen Windpocken (Durchimpfungsquote 78,9% für eine und 68,3 % für zwei Impfungen) liegen die ermittelten Quoten aller anderen Impfungen zwischen 92,1 % und 96,8 %. Dies ist u. a. dem etablierten Vorsorgesystem im Kindesalter zu verdanken, zeigt aber auch, dass Impfungen gut akzeptiert sind. Schwieriger ist es, eine hohe Durchimpfung im Jugend- und Erwachsenenalter zu erreichen. Hier bedarf es der ständigen Erinnerung, insbesondere durch 3
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1835
die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, aber auch durch entsprechende Kampagnen. So hat die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) die Kampagne „Deutschland sucht den Impfpass“ aufgebaut.
Bei allen Infektionskrankheiten kommt der Überwachung und der Einleitung von Infektionsschutz-maßnahmen eine zentrale Bedeutung zu. Dazu gehört zunächst, dass die Ärzteschaft entspre-chend aufgeklärt ist und aufmerksam bleibt und ihrer Meldepflicht nachkommt. Bei etwa 300 Tuber-kulosefällen jährlich, ist ein Fall in einer Arztpraxis eine Seltenheit. Das NLGA führt daher Fortbil-dungsveranstaltungen durch und informiert über das Niedersächsische Ärzteblatt über die Erkran-kung. Ein besonderer Schwerpunkt bildet zurzeit die Tuberkulose im Kindesalter, da hier die Sym-ptome unspezifisch sind und die Infektion leicht übertragen werden kann. Das NLGA hat speziell zu dieser Thematik ein Informationsblatt herausgegeben, welches auch auf Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Spanisch zur Verfügung steht und auf der Internetseite abrufbar ist (www.nlga.niedersachsen.de > Infektionen & Hygiene > Krankheitserreger/Krankheiten >Tuberku-lose).
Letztendlich ist es der kommunale öffentliche Gesundheitsdienst, der vor Ort die Infektionsschutz-maßnahmen anordnet und sicherstellt, dass diese eingeleitet werden.
Eine bundesweit herausragende Bedeutung nimmt das NLGA in Niedersachsen ein. Durch die ge-bündelte mikrobiologische Laborkompetenz auf der einen Seite und die epidemiologische sowie in-fektionshygienische Kompetenz auf der anderen Seite, kann der öffentliche Gesundheitsdienst op-timal unterstützt werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind in ständigem Austausch mit den kommunalen Kolleginnen und Kollegen und stellen auf diese Weise gemeinsam in besonderer Weise sicher, das Auftreten von Infektionskrankheiten zu begrenzen.

Wie steht die Landesregierung zu Landeswaldverkäufen in Aurich?

In Aurich-Sandhorst wird der Neubau eines Lebensmittelmarktes sowie weiterer Verkaufsflächen geplant. Hierfür sind der Verkauf und die bautechnische Umwidmung von Landesforstflächen notwendig.
In ihrem Koalitionsvertrag schreiben die regierungstragenden Parteien SPD und Bündnis 90/Die Grünen: „Es ist Aufgabe der Politik, den öffentlichen Wald vorbildlich zu schützen und zu bewirt-schaften. Deshalb lehnt die rot-grüne Koalition einen weiteren Verkauf von Waldflächen der Nie-dersächsischen Landesforsten und eine Privatisierung der Landesforsten ab.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Gab es Verhandlungen zwischen der Landesregierung und der Stadt Aurich über einen An-kauf von Teilflächen des Sandhorster Forsts und, wenn ja, wann und über welches Gebiet konkret?
2. Falls es Verhandlungen gab: Welches Ergebnis hatten die Verhandlungen?
3. Inwieweit wäre ein Verkauf von Landeswald in Aurich-Sandhorst mit den im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Zielen vereinbar?
Antwort der Landesregierung
Niedersächsisches Ministerium Hannover, den 24.07.2014
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– 405-27002-255 –
Der Anstalt Niedersächsische Landesforsten (NLF) liegt die Anfrage eines Investors vor, der zwecks Errichtung eines Lebensmittelmarktes ca. 0,32 ha Wald in Aurich, Ortsteil Sandhorst, er-werben möchte. Hiervon werden ca. 0,12 ha für den Bau der Zu- und Abfahrt zum Parkplatz des Marktes benötigt. Um einen sinnvollen Flurstückszuschnitt zu erreichen, sollen die restlichen rund 0,2 ha mitverkauft werden und als Wald erhalten bleiben. Für diese Teilfläche würde im Falle des Verkaufs eine Verfügungsbeschränkung mit einem Wiederkaufsrecht für die NLF in den Grund-stückskaufvertrag aufgenommen.
Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu 1:
Unmittelbare Verhandlungen zwischen der Landesregierung und der Stadt Aurich gab es nicht. Im Sommer 2013 haben Gespräche über eine Verkaufsbereitschaft zwischen der NLF, vertreten durch das Niedersächsische Forstamt Neuenburg, und einem Vertreter des Investors stattgefunden. Die-ser Vertreter ist auch Mittler zur Stadt Aurich. Direkte Gespräche zwischen der NLF und der Stadt Aurich haben ebenfalls nicht stattgefunden.
Die in Rede stehende Fläche befindet sich in der Gemarkung Sandhorst, Flurstück 9/6, Flur 9.
1
Niedersächsischer Landtag – 17. Wahlperiode Drucksache 17/1824
Zu 2:
Die NLF hat sich gegenüber dem Investor bereit erklärt, die in Rede stehende Liegenschaft zu ver-äußern.
Zu 3:
Die Landesregierung lehnt den Verkauf von Waldflächen der Niedersächsischen Landesforsten – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – grundsätzlich ab. Hiervon ausgenommen ist das betriebsin-terne Immobilienmanagement der NLF, bei dem Veräußerungen von Splitterbesitzflächen sowie kleineren Infrastrukturflächen erfolgen. Das ML hat die NLF aufgefordert, die Waldfläche des Lan-des im Saldo zu vergrößern, was jährlich überprüft wird.

Wie viele Offshore-Terminalflächen sind nach den Änderungen am Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) in der Deutschen Bucht erforderlich? (Teil 1)

Wie viele Offshore-Terminalflächen sind nach den Änderungen am Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) in der Deutschen Bucht erforderlich? (Teil 1) In der Koalitionsvereinbarung haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen sich für die Entwicklung des Rysumer Nackens in Emden ausgesprochen. Der Rysumer Nacken soll gemäß Niedersachsen Ports als Hafenprojekt im „Wachstumsfeld Energie“ für die Offshore-Branche entwickelt werden. In den Ostfriesischen Nachrichten vom 5. April 2014 wird Ministerpräsident Weil zitiert, dass aus sei- ner Sicht „eine gesicherte Perspektive“ für die Offshore-Windindustrie vorliege, dies ein gutes Vor- zeichen sei und die Pläne für den Bau eines neuen Emder Hafens am Rysumer Nacken wohlwol- lend geprüft würden. In der gleichen Ausgabe äußert sich Wirtschaftsminister Lies über die bedroh- liche Situation der Offshore-Windindustrie, die durch die Debatte über das EEG entstanden ist. Der erreichte Kompromiss sei aber eine „reife Leistung“ von Bundeswirtschaftsminister Gabriel, wird Wirtschaftsminister Lies zitiert. In der DVZ vom 1. Juli 2014 wird ausgeführt, durch „die Verände- rungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erscheine die Zukunft der Offshore-Branche heute unklarer als vor zwei Jahren. Die Ausbauziele wurden drastisch gesenkt und damit auch die Ver- dienstmöglichkeiten von Investoren.“ In Bremerhaven plant der Senat des rot-grün regierten Bun- deslandes Bremen weiterhin den Bau eines 25 Hektar großen Offshore-Terminals, kurz OTB. Nachdem hier der einzige potenzielle Investor sein Angebot zurückgezogen hat, steht Hafensena- tor Martin Günthner (SPD) für die 180 Millionen-Investition im Wort, obwohl Bremen derzeit ein Haushaltsdefizit von 60 Millionen Euro hat und eine Haushaltsperre verhängt hat. In Eemshaven wurde durch die Hamburger Buss-Gruppe ein ca. 20 Hektar großes Offshore-Terminal in Betrieb genommen, Deutschlands größtes Offshore-Terminal ist mit über 20 Hektar Terminalfläche in Cux- haven, und auch in Wilhelmshaven gab es einmal Offshore-Ansiedlungspläne. Diese Zahl vorhan- dener, geplanter oder bereits verworfener Offshore-Terminals steht in einem gewissen wirtschaftli- chen und logistischen Zusammenhang mit der politisch reduzierten Installationsgröße von ehemals 15 000 GW auf verbliebene 6 500 GW Offshore-Leistung für das Jahr 2020. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1. Wie viele Offshore-Terminals in Anzahl und Größe (Terminalfläche in Hektar, Kajenlänge und Schiffsliegeplätze) gibt es im Einzugsgebiet der Deutschen Bucht, die für die Umsetzung der Offshore-Windenergie-Ziele des EEG genutzt werden bzw. genutzt werden sollen?

2. Wie viele Terminals sind nötig, um den jährlichen Zubau von zwei Windparks mit jeweils 400 MW zu bewerkstelligen, so, wie es die Landesregierung in der Drucksache 17/1040 ausführt?

3. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der beabsichtigten engen Kooperation der norddeutschen Häfen die vorhandenen und die noch geplanten Kapazitäten im Bereich Offshore-Terminals mit Bezug auf die Perspektiven der Offshore-Branche, die reduzierten Ausbauziele des EEG und die Vermeidung von Überkapazitäten im Hafenausbau?

Wie viele Offshore-Terminalflächen sind nach den Änderungen am Erneuerbare-Energien- Gesetz (EEG) in der Deutschen Bucht erforderlich? (Teil 2)

In der Koalitionsvereinbarung haben SPD und Bündnis 90/Die Grünen sich für die Entwicklung des Rysumer Nackens in Emden ausgesprochen. Der Rysumer Nacken soll gemäß Niedersachsen Ports als Hafenprojekt im „Wachstumsfeld Energie“ für die Offshore-Branche entwickelt werden. In den Ostfriesischen Nachrichten vom 5. April 2014 wird Ministerpräsident Weil zitiert, dass aus sei- ner Sicht „eine gesicherte Perspektive“ für die Offshore-Windindustrie vorliege, dies ein gutes Vor- zeichen sei und die Pläne für den Bau eines neuen Emder Hafens am Rysumer Nacken wohlwol- lend geprüft würden. In der gleichen Ausgabe äußert sich Wirtschaftsminister Lies über die bedroh- liche Situation der Offshore-Windindustrie, die durch die Debatte über das EEG entstanden ist. Der erreichte Kompromiss sei aber eine „reife Leistung“ von Bundeswirtschaftsminister Gabriel, wird Wirtschaftsminister Lies zitiert. In der DVZ vom 1. Juli 2014 wird ausgeführt, durch „die Verände- rungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) erscheine die Zukunft der Offshore-Branche heute unklarer als vor zwei Jahren. Die Ausbauziele wurden drastisch gesenkt und damit auch die Ver- dienstmöglichkeiten von Investoren.“ In Bremerhaven plant der Senat des rot-grün regierten Bun- deslandes Bremen weiterhin den Bau eines 25 Hektar großen Offshore-Terminals, kurz OTB. Nachdem hier der einzige potenzielle Investor sein Angebot zurückgezogen hat, steht Hafensena- tor Martin Günthner (SPD) für die 180 Millionen-Investition im Wort, obwohl Bremen derzeit ein Haushaltsdefizit von 60 Millionen Euro hat und eine Haushaltsperre verhängt hat. In Eemshaven wurde durch die Hamburger Buss-Gruppe ein ca. 20 Hektar großes Offshore-Terminal in Betrieb genommen, Deutschlands größtes Offshore-Terminal ist mit über 20 Hektar Terminalfläche in Cux- haven, und auch in Wilhelmshaven gab es einmal Offshore-Ansiedlungspläne. Diese Zahl vorhan- dener, geplanter oder bereits verworfener Offshore-Terminals steht in einem gewissen wirtschaftli- chen und logistischen Zusammenhang mit der politisch reduzierten Installationsgröße von ehemals 15 000 GW auf verbliebene 6 500 GW Offshore-Leistung für das Jahr 2020. Wir fragen die Landesregierung:

1. Gibt es eine Abstimmung der betroffenen Bundesländer zu diesem Thema, wenn ja, was ist wann wie beschlossen worden?

2. Welche konkreten Anstrengungen wird die Landesregierung in der laufenden Legislatur un- ternehmen, damit durchschnittlich zwei Windparks mit jeweils 400 MW an das Stromnetz ge- hen können?

3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass hierdurch bereits der Durchbruch der Offshore- Windindustrie in Norddeutschland gelingt, und, falls nicht, was ist darüber hinaus erford

Weshalb verzichtet Niedersachsen auf ELER-Mittel für den Küstenschutz?

Im Entwurf des Programms für den Ländlichen Raum in Niedersachsen und Bremen für die EU- Förderperiode 2014 bis 2020 heißt es: „Die Umsetzung des Instruments ‚Küstenschutz‘ trägt zur Abwehr von Naturkatastrophen und zur Erhöhung der Sicherheit an den Küsten und den fließenden oberirdischen Gewässern im Tidegebiet gegen Überflutung und Landverluste durch Sturmfluten und Meeresangriff bei. Es erhöht die Leistungsfähigkeit der Küstenschutzanlagen und damit die Sturmflutsicherheit in der Küstenregion, indem vor allem bislang zu niedrige Schutzdünen, Haupt- und Schutzdeiche sowie abgängige Sperrwerke den Erfordernissen angepasst werden. Diese Ein- richtungen schützen die Bevölkerung und ihre Sachgüter sowie die landwirtschaftlichen Produkti- onsflächen vor Überflutungen und dienen somit der nachhaltigen Verbesserung der ländlichen Le- bens-, Wohn- und Arbeitsbedingungen. Das Instrument wird nur in Bremen angeboten“. Gleichzeitig ist in dem Entwurf zu lesen: „Für Bremen wird das Instrument ‚Küstenschutz‘ codiert unter 5.1 über den ELER fortgesetzt. Niedersachsen setzt beim Küstenschutz aus finanztechni- schen Gründen ausschließlich nationale Mittel der GAK ein“. Wir fragen die Landesregierung:

1. Weshalb verzichtet das Land Niedersachsen auf Mittel für den Küstenschutz aus dem EU- Fonds ELER?

2. Welche finanztechnischen Gründe liegen vor, dass Niedersachsen ausschließlich nationale Mittel der GAK für den Küstenschutz einsetzt?

3. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein Verzicht auf ELER-Mittel den Küs- tenschutz in Niedersachsen verbessert?

Was macht die Hafenentwicklung auf dem Rysumer Nacken?

Die Landesregierung hat sich mehrfach für die Entwicklung des Rysumer Nackens in Emden als Umschlagshafen und Offshore-Basishafen ausgesprochen. Am 21. März 2013 wurde das Techni- sche Konzept für einen Offshore-Hafen präsentiert. Am 26. Juni 2013 wurde vereinbart, weitere Expertisen (u. a. volkswirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analysen und wei- tere planungsrechtliche Anforderungen) zu erarbeiten, deren Beauftragung für Oktober 2013 vor- gesehen war. Gemäß der Auskunft von Minister Olaf Lies sollen diese Gutachten im ersten Quartal 2014 vorliegen und die Grundlage für das Planfeststellungsverfahren und für ein Finanzierungs- konzept bilden. Weil es im Herbst 2013 noch nach einem klaren „Fahrplan“ für den Rysumer Na- cken ausgesehen hat, irritiert derzeit die Berichterstattung zum Selbigen. In der Emder Zeitung (Ausgabe vom 9. Mai 2014) war zu lesen: „Es gab also erneut kein eindeutiges Signal für den Aus- bau des Rysumer Nackens, zum Zukunftshafen Emden. – Eine Zusage des Ministers aus Hannover (gemeint ist Minister Olaf Lies, Anmerkung der Fragestellerinnen) hätte vielleicht die Sonne aufge- hen lassen.“ Eine Woche später berichtet die Emder Zeitung (Ausgabe vom 16. Mai 2014), dass der Arbeitgeberverband für Ostfriesland und Papenburg „die Landesregierung aufgefordert (hat), endlich ein Signal für den baldigen Ausbau des Rysumer Nackens auszusenden.“ Die Berichter- stattung über die Investitionen in Eemshaven (Ostfriesen-Zeitung vom 21. Mai 2014), 56 Millionen Euro nur für einen Offshore-Abschnitt bis Anfang 2015 zu tätigen, unterstreichen die Befürchtungen der IHK vor Ort, denn wenn Investitionsentscheidungen zu lange dauern, „entscheiden sich Unter- nehmen für andere Standorte.“ Wir fragen die Landesregierung:

1. Kann die Landesregierung die Forderung des Arbeitgeberverbandes für Ostfriesland und Pa- penburg nachvollziehen, dass es endlich eines klaren Signals der Landesregierung zum bal- digen Ausbau des Rysumer Nackens bedürfe?

2. Wann ist mit der abschließenden Bereitstellung aller erforderlichen Unterlagen zu rechnen, und wann kann man in Emden das eingeforderte „klare Signal von der Landesregierung“ er- warten?

3. Teilt die Landesregierung die Sorgen der ostfriesischen Wirtschaft um die Zukunft der Infra- strukturmaßnahmen in der Region und vor dem Hintergrund der Millioneninvestitionen in Eemshaven, wie es in der zitierten Berichterstattung zum Ausdruck kommt? Wenn nicht, wa- rum nicht?

Bauarbeiten am Emstunnel

Der Emstunnel bei Leer soll für rund 13 Millionen Euro in 14 Monaten saniert werden. Vertreter vor Ort setzten sich schon vor Monaten für eine Beschleunigung des Bauablaufs ein, um dem Nadelöhr Emstunnel den „Verkehrsschrecken“ insbesondere in den Ferienzeiten, zu nehmen und die ver- kehrlichen Belastungen vor Ort zu reduzieren. Bereits in der Drucksache 17/1040 erläutert die Lan- desregierung, dass alle bau- und betriebstechnischen Maßnahmen auf deren Bauzeiten abge- stimmt und dass diese äußerst knapp bemessen sind. „Für eine weitere Verkürzung … der Baufris- ten … wird gegenwärtig kein Spielraum gesehen. Gleichwohl werden vor Ort alle sich bietenden Chancen zur Beschleunigung der Bauarbeiten genutzt“ führt die Landesregierung in der Antwort aus. Bereits Ende 2013 wurde durch einen Ausführungsfehler eine fünfwöchige Verzögerung her- beigeführt. Am 7. Juni 2014 thematisierte die Ostfriesen-Zeitung die Baustopp-Forderung des Regionalrates Ostfriesland, die am 3. Juni unter der Überschrift: „Ostfriesen fordern Reparaturstopp am Emstun- nel zur Urlaubszeit“ (http://www.arcor.de/content/aktuell/regional_news/niedersachsen /2333941,1,Ostfriesen-fordern-Reparaturstopp-am-Emstunnel-zur-Urlaubszeit,content.html) ein breites Medienecho erzeugte. Die Berichterstattung – einschließlich des Kommentars – offenbart ei- ne widersprüchliche Informationslage auf der Basis von Pressemitteilungen, Briefen und Gesprä- chen zwischen Landtagsabgeordneten, der Landesregierung und der zuständigen Straßenbaube- hörde. Das zuständige und SPD-geführte Verkehrsministerium von Minister Olaf Lies lässt Briefe von Landtagsabgeordneten unbeantwortet, der Leiter der zuständigen Landesbehörde streitet die Existenz von Vereinbarungen ab, die Industrie- und Handelskammer kann sich die Forderung des Regionalrates nicht erklären, die Vorsitzende der SPD-Landtagsfraktion, Frau Johanne Modder, er- klärt, dass die Baustelle bleibt, und der Verursacher der Berichterstattung, Landtagsabgeordneter Hans-Dieter Haase (SPD), kann sich die Veröffentlichung der eigene Pressemitteilung nicht erklä- ren. Wir fragen die Landesregierung:

1. Hat es Gespräche mit dem Verkehrsministerium, der zuständigen Landesbehörde für Stra- ßenbau und Verkehr und Wirtschaftsvertretern bezüglich des Fortgangs und des Ablaufs der Bauarbeiten am Emstunnel gegeben, und, wenn ja, welche Ergebnisse haben diese ergeben?

2. Ergibt die Forderung des Vorsitzenden des Regionalrates Ostfriesland, eine Unterbrechung der Bauarbeiten am Emstunnel während der Urlaubssaison behördlich zu prüfen, vor den Ausführungen der Landesregierung in der Drucksache 17/1040 Sinn, und, wenn ja, welchen?

3. Bleibt die Landesregierung bei ihren Ausführungen in der Drucksache 17/1040, und welche Chancen haben sich zur Be- oder gegebenenfalls auch zur Entschleunigung der Bauarbeiten in den letzten Monaten ergeben?

Antrag der FDP Fraktion zum Thema „Eindämmung des Verkehrs im Ortskern Uphusen“

Die FDP Fraktion ist bereits zum wiederholten Male von Bürgerinnen und Bürgern aus Uphusen angesprochen worden. Diese beschwerten sich über den stets zunehmenden Verkehrsfluss durch die schmalen Verkehrsstraßen des alten Warftendorfes. Viele Fahrzeugführer benutzen die Wege durch das Dorf , insbesondere die Alte Dorfstraße, als Abkürzung Richtung Uphuser Meer nach Riepe oder Borssum und dies obwohl Alternativstrecken vorhanden sind. Durch landwirtschaftliche Verkehre potenziert sich die Belastung für die Uphuser. Die Bausubstanz leidet nach Aussagen der Anwohner erheblich und die Sicherheit für spielende Kinder etc. durch zum Teil zu schnell fahrende Autos leidet ebenfalls. Wir möchten Sie bitten, im Rahmen der TO des zuständigen Ausschusses auf diesen Punkt einzugehen und Vorschläge zu machen, wie man den Verkehr in Uphusen wirksam eindämmen kann.

Antrag der FDP Fraktion „Übertragung aus dem Ratssaal via Internet – Livestream“

Die FDP Fraktion beantragt die Installation eines Systems zur Übertragung der Rats- und Ausschusssitzungen ins Internet. So können interessierte Bürgerinnen und Bürger die Beratungen in Echtzeit am Gerät verfolgen. Dieses Verfahren fördert den inklusiven Gedanken. Es erleichtert die Teilhabe an politischen Vorgängen in der Kommune und wirkt einer Politikverdrossenheit entgegen. Die Ausgestaltung dieses Angebotes kann unterschiedlich sein, deswegen fügen wir eine Präsentation an, die sich auf die Stadt Helmstedt bezieht, die ebenso wie andere Städte gute Erfahrungen mit dem Livestream macht. Das Material enthält Vorschläge zur Umsetzung in Bezug auf Technik, rechtliche Rahmenbedingungen, Finanzen und Organisation. Als Diskussionsgrundlage bitten wir, folgende Punkte zu klären:

1. Wie hoch sind die Anschaffungs- und laufenden Kosten in anderen Städten   und wie hoch wären sie in Emden?

2. Wie wird gewährleistet, dass die Persönlichkeitsrechte der Ratsmitglieder gewahrt bleiben? Voraussetzung dafür ist u.a., dass die installierten Kameras zwar das Geschehen dokumentieren, aber auf Distanz bleiben.

3. Wie kann eine Verknüpfung mit dem Ratsinformationssystem erfolgen, so dass man die Sitzung im Stream interaktiv verfolgen kann?

4. Welche Möglichkeit der Archivierung gibt es, damit der Stream der jeweiligen Ratssitzung wie ein Protokoll auch später abrufbar ist? Welche Speicherdauer wird als angemessen erachtet?

Wir beantragen, dieses Thema vorzubereiten und auf die Tagesordnung des zuständigen Ausschusses zu setzen.

Rückforderungen beim Bildungs- und Teilhabepaket (07.05.2014)

Im April ist beim Niedersächsischen Sozialministerium eine Mitteilung des Bundessozialministeri- ums eingegangen, wonach dieses 21 Millionen Euro zurückfordern will, die niedersächsische Kommunen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT) bereits ausgegeben haben. Die Sozialministerin kündigte an, gegen die Rückforderung des Bundes Widerspruch einzulegen und in Abstimmung mit Nordrhein-Westfalen eine Klage gegen den Bund vor dem Bundessozialgericht vorzubereiten. Hintergrund der Rückforderung ist die Tatsache, dass der Bund für 2012 monatliche Beträge mit der Maßgabe an die Länder gezahlt hatte, dass diese Mittel zweckentsprechend zu verwenden sind. Bei der Spitzabrechnung des Jahres 2012 stellte der Bund fest, dass nur in Bremen und Hamburg die kompletten Mittel bis zum 31.12.2012 ausgegeben worden waren – in allen anderen Ländern hatten die Kommunen einen Teil des Geldes erst 2013 ausgegeben. In Niedersachsen wurden insgesamt 21 Millionen Euro erst nach dem Jahreswechsel ausgegeben. Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Höhe haben die Landkreise, die kreisfreien Städte bzw. die Region Hannover Mittel für das Jahr 2012 erst im Jahr 2013 ausgegeben?

2. Welche Auswirkungen hätte eine Entscheidung zugunsten des Bundes auf die jeweiligen Ge- bietskörperschaften, müssten gegebenenfalls sogar Leistungen wie Sportvereins- Mitgliedschaften, Lernförderung, Schulausflüge oder Schulmittagessen für Kinder aus Famili- en mit geringem Einkommen gekürzt oder eingestellt werden?

3. Plant das Land im Falle einer Entscheidung zugunsten des Bundes die betroffenen Kommu- nen zu unterstützen, und, wenn ja, in welcher Höhe?

Kriterien des Projekts Willkommenskultur (07.05.2014)

Niedersachsen will mit einem Pilotprojekt in den Ausländerbehörden von neun Städten und Land- kreisen die Willkommenskultur für Zuwanderer verbessern. Ein Politologe und Experte für Migration soll das auf anderthalb Jahre angelegte Projekt wissenschaftlich begleiten. Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Kommunen haben sich um die Teilnahme an dem Projekt beworben, und welche Kommunen wurden angenommen?

2. Nach welchen Kriterien fand die Auswahl statt, und aus welchen Gründen konnten (jeweils) die nicht angenommenen Kommunen nicht teilnehmen?

3. Wie genau sollen die Projekte dokumentiert werden, und wie genau soll diese Dokumentation – und damit der Fortschritt der Projekte – transparent gemacht werden?

Berufliche Migration (07.05.2014)

Seit dem Jahr 2007 sind nach Angaben der Bundesregierung 16 882 in Deutschland ausgebildete Ärzte ins Ausland abgewandert. Davon gingen 4 269 in die Schweiz, 1 659 nach Österreich und 1 041 Ärzte wanderten in die USA aus. In Deutschland schlägt den Angaben zufolge ein Medizinstudium (Humanmedizin) im Schnitt mit 193 000 Euro an Ausbildungskosten bis zum Staatsexamen zu Buche. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Ärztinnen und Ärzte sind seit 2007 in Niedersachsen ausgebildet worden, und wie viele haben Niedersachsen verlassen? 2. In welchen Bereichen haben diese nach Kenntnis der Landesregierung gearbeitet (stationär, ambulant, hausärztlich, fachärztlich)? 3. In welche Länder bzw. Bundesländer sind diese Mediziner überwiegend gegangen, und wie viele sind aus anderen Ländern bzw. Bundesländern nach Niedersachsen gekommen?

Welchen Einfluss haben Fischereivereine auf die Qualität von Baggerseen? (07.05.2014)

Einer Studie des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei in Berlin zufolge haben Baggerseen eine vergleichbar große Fischvielfalt wie natürliche Seen. Die Analyse verglich natür- lich während der Eiszeit entstandene Seen in Brandenburg mit niedersächsischen Baggerseen. Al- le Baggerseen wurden von Fischereivereinen gepflegt und bewirtschaftet. Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die Nutzung ehemaliger Kiesabbauflächen als Angelge- wässer?

2. Inwieweit unterstützt die Landesregierung die Arbeit der Angelvereine für die nachhaltige He- ge und Pflege der Gewässer und die Förderung der Artenvielfalt in Baggerseen?

3. Wie bewertet die Landesregierung die aktive Arbeit der Angelvereine zur langfristigen Verein- barkeit von Naturschutz und nachhaltiger angelfischereilicher Nutzung?

Polizeipräsenz bei musikalischen Großveranstaltungen (19.03.2014)

Bundesweit gibt es in der sogenannten Festival-Saison eine Vielzahl an genrespezifischen musika- lischen Großveranstaltungen. Auch in Niedersachsen gibt es in den Sommermonaten ein breites Spektrum an Angeboten für Musikliebhaber aller Art. Um einen reibungslosen und sicheren Ablauf einer solchen Veranstaltung zu gewährleisten, wird das vom Veranstalter organisierte Ordnungspersonal von der Polizei unterstützt. Es gilt Besucher- anstürme zu kontrollieren, Straftaten (Diebstähle, Körperverletzungen, Sexualdelikte oder Drogen- konsum) aufzunehmen und gegebenenfalls zu verhindern oder den reibungslosen Verkehrsablauf für Unbeteiligte rund um das Veranstaltungsgelände zu gewährleisten. Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch ist das jährlich benötigte Polizeiaufkommen im Rahmen dieser musikalischen Groß- veranstaltungen?

2. Welche Kosten entstehen durch die notwendige Polizeipräsenz auf solchen musikalischen Großveranstaltungen jährlich?

3. Welche Möglichkeit sieht die Landesregierung, die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Veranstaltungsleitung/veranstaltungsinternem Ordnungspersonal zu verbessern, um die Straf- tatenprävention zu verbessern?

Welche Bedeutung hat Eigentum in der sozialen Marktwirtschaft aus Sicht der rot-grünen Landesregierung? (19.03.2014)

Die soziale Marktwirtschaft gewährleistet und schützt, unter Betonung der Sozialbindung, das Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Die Koalitionsvereinbarung der rot-grünen Landesregierung enthält u. a. Aussagen zur Eigentums- förderung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Familieneigenheimen und über die Förderung von Modernisierungen sowie Aus- und Umbauten. Die Koalitionsvereinbarung bestärkt auch die energetische Erneuerung des Wohnungsbestandes und nimmt indirekt die Wohnungsunternehmen und Hauseigentümer, unter Beibehaltung der Be- zahlbarkeit von Wohnungen, in die Pflicht der energetischen Sanierung. Zeitgleich werden Korrek- turen des Mietrechtes, die Kappung von Mieterhöhungen durch Mietobergrenzen im Bestand und eine rechtliche Begrenzung der Mietensteigerungen durch Kommunen angeführt. Derzeit werden aber auch das politische Handeln und parlamentarische Agieren von Bünd- nis 90/Die Grünen in Hannover, „Randale in Linden: Wie ticken die Grünen?“ (WOHNART, Ausga- be 3/2014), und des sozialdemokratischen Oberbürgermeisters von Hannover mit Bezug auf das geplante Straßenerneuerungsprogramm aus Sicht der Eigentümer und Anlieger thematisiert. Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie steht die Landesregierung, insbesondere die Ministerinnen und Minister von Bünd- nis 90/Die Grünen, zu Hausbesetzungen, Sachbeschädigung von Eigentum und Hausfrie- densbruch, um auf marktwirtschaftliche       Prozesse, z. B. Investitionen zum Erhalt von Eigen- tum, hinzuweisen? Distanziert sich die Landesregierung, sofern die Berichterstattung in WOHNART zutreffend ist, vom Verhalten der zitierten Mitglieder von Bündnis       90/Die Grünen in Hannover?

2. Wie stellt sich die Landesregierung eine wirtschaftlich vertretbare Lösung der zeitgleichen Kombination der energetischen Erneuerung von Wohnungen bei gleichzeitiger Sanierung von Straßen mit einer Belastung            der Immobilieneigentümern bis zu 75 % der Kosten unter Einfluss einer Mietpreisbremse vor?

3. Plant die rot-grüne Landesregierung Gesetzesverschärfungen, Steuererhöhungen, gesetzli- che Verschärfungen an die bauliche Qualität von Bestandsimmobilien oder Sanierungsmaß- nahmen im Wohnumfeld, die            durch Eigentümer und private Anlieger teilweise oder ganz zu fi- nanzieren sind? Wenn ja, welche und zu welchen Kosten?

Wie bewertet die Landesregierung die Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel? (19.03.2014)

In einer Pressemitteilung (http://www.mw.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id- =5459&article_id=122839&_psmand=18) teilt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr mit, dass sich eine Fährverbindung zwischen Cuxhaven und Brunsbüttel wirtschaftlich trägt. Das Ministerium bescheinigt dieser Fährverbindung neben der Rentabilität auch die Fähigkeit, „mög- lichst viel Güterverkehr von der Straße zu holen“ und damit „die Verkehrssituation in Norddeutsch- land merklich (zu) entspannen.“ Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die technische Realisierbarkeit der Fährverbindung zwi- schen Cuxhaven und Brunsbüttel?

2. Wie bewertet die Landesregierung die nautische Realisierbarkeit der Fährverbindung zwi- schen Cuxhaven und Brunsbüttel?

3. Wie bewertet die Landesregierung die wirtschaftliche Realisierbarkeit der Fährverbindung zwi- schen Cuxhaven und Brunsbüttel?

Erdverkabelung in Niedersachsen (19.03.2014)

Am 5. Februar legte das Unternehmen TenneT seinen Vorschlag für den SuedLink-Korridor vor. Der von TenneT vorgestellte Korridor führt, von Wilster in Schleswig-Holstein kommend, über Sta- de nach Niedersachsen, passiert dort in seinem Verlauf westlich Rotenburg an der Wümme, östlich Verden an der Aller, führt dann zwischen Hannover und Lehrte an Hildesheim vorbei durch die Landkreise Hameln-Pyrmont und Holzminden in Richtung Süden über die nordrhein-westfälische Landesgrenze. Die Planungen zur Errichtung dieser Gleichstromtrasse betreffen somit zahlreiche Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen. Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die bisherigen Abstandsregelungen zu Wohnbebauung, die zu einer Erdverkabelung führen?

2. Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit zur Überarbeitung der bisherigen Abstandsre- gelungen zu Wohnbebauung mit dem Ziel, dort eine Erdverkabelung zu erreichen?

3. Sieht die Landesregierung eine Notwendigkeit, auch bei der Annäherung an Landschafts- oder Naturschutzgebiete eine Erdverkabelung zu ermöglichen?

Ist der zügige Ausbau der gleisgebundenen Hafenhinterlandanbindungen nach dem Gespräch zwischen Bahnchef Rüdiger Grube, Ministerpräsident Stephan Weil und Minister Olaf Lies für Niedersachsen gesichert? (19.02.2014)

In der HAZ, der NOZ und der Nordwest-Zeitung konnte man lesen, dass sich Ministerpräsident Weil und Minister Lies mit Bahnchef Rüdiger Grube über die mögliche beschleunigte Weiterentwicklung der Hafenhinterlandanbindungen der Nordhäfen ausgetauscht haben.
Herr Grube hat sich in diesem Gespräch angeblich sehr offen gegenüber den Wünschen Niedersachsens gezeigt, während Herr Weil und Herr Lies erklärten: „Es solle alles unternommen werden, die noch ausstehenden Arbeiten an der Bahnstrecke Oldenburg/Wilhelmshaven zügig zu beenden.“
Wir fragen die Landesregierung:
1. Was meinte Herr Grube mit der Anmerkung, „welche Variante der Y-Trasse das Bundesverkehrsministerium bevorzuge“?
2. Was verstehen die Landesregierung und Herr Grube unter zügiger Modernisierung der „Amerikalinie“ und der Elektrifizierung?
3. Wie soll die von Minister Lies geforderte Güterumgehungsstrecke Oldenburg aussehen, bzw. ist sie auch aus DB-Sicht realistisch, und was bedeutet „alles unternommen werden“ um die Stecke „zügig“ zu beenden?

Unterstützung für Kommunen bei der Aufnahme von Migrantinnen und Migranten (19.02.2014)

In den vergangenen Jahren hat die kommunale Integrationspolitik angesichts zentraler integrationspolitischer Aufgaben in den Städten, Gemeinden und Landkreisen immer mehr an Bedeutung gewonnen. Dabei wird deutlich, dass die Kommunen nicht alle Herausforderungen aus eigener Kraft bewältigen können.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Unterstützung erfahren die Kommunen konkret durch das Land, wenn sie Migrantinnen und Migranten aufnehmen?
2. Gibt es hier eine Unterscheidung zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern?
3. Plant die Landesregierung weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Kommunen und, wenn ja, welche?

Wie sieht die Zukunft einer umweltfreundlichen maritimen Wirtschaft in Niedersachsen aus? (19.02.2014)

Die Reduzierung der Schadstoffbelastungen, insbesondere von Schwefeloxid, Stickoxid, Kohlendioxid und sonstigen Partikeln, wie z. B. Ruß, durch den Einsatz umweltfreundlicher Schiffstreibstof-fe, moderner Antriebstechniken und von Abgasreinigungssystemen ist ein bedeutendes Thema in der Hafenwirtschaft, aber auch in der regionalen und globalen Schifffahrt. So gelten an der US-Westküste die anspruchsvollsten Grenzwerte für Emissionen, und ab 2015 zählen die Ost- und Nordsee zu sogenannten Emissionssondergebieten. Ein besonderes Augenmerk aus niedersächsischer Sicht stellen die stadtnahen Häfen in Niedersachsen, Bremen und Hamburg sowie die Fähr- und sonstigen Schiffsverbindungen im und am Weltnaturerbe Wattenmeer dar. Im Herbst 2013 hat Niedersachsen Ports (N-Ports) eine fünfzigseitige Studie zum Potenzial für den Einsatz von Flüssiggas (Liquid Natural Gas – LNG) vorgestellt. Szenarien und Potenziale werden für die Häfen Sta-de Bützfleth, Cuxhaven und Emden diskutiert, aber auch die Inselverkehre und der zukünftige Bedarf des JadeWeserPorts werden betrachtet. Die rot-grüne Koalition hat sich in der Koalitionsvereinbarung den Aufbau eines Kompetenzzentrums „Greenshipping“ und die Unterstützung von Flüssiggasantrieben zum Ziel gesetzt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie schätzt die Landesregierung das ökologische und ökonomische Potenzial bei der Anwendung von umweltfreundlichen Schiffsantrieben in den niedersächsischen Häfen und bei der Schifffahrt im niedersächsischen Wattenmeer ein, und welche umweltfreundliche Antriebsart wird sich nach Ansicht der Landesregierung mittelfristig durchsetzen?
2. Wie weit ist die Landesregierung mit dem Aufbau des Kompetenzzentrums „Greenshipping“?
3. Wie sieht derzeit die Unterstützung der Landesregierung bei der Entwicklung und Etablierung von umweltfreundlichen Schiffstreibstoffen, Abgasreinigungssystemen und Antriebstechniken, wie sie in der Koalitionsvereinbarung beschrieben wird, aus?

Möglichkeiten zur Anerkennung erlernter Fähigkeiten (19.02.2014)

Im Bereich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse sind mit Inkrafttreten des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes im Jahr 2012 wichtige Schritte umgesetzt worden, um den qualifikationsadäquaten Zugang zum Arbeitsmarkt für Menschen mit ausländischer Herkunft zu verbessern.
Erstmals besteht nun ein Rechtsanspruch auf Prüfung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen mit einem deutschen Referenzberuf, und auch bei reglementierten Berufen wurde für Betroffene erst durch die Anerkennung der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt möglich.
Damit ist bereits einer großen Personengruppe geholfen. Allerdings gibt es auch viele Länder, in denen Berufe, wie beispielsweise Schweißer, zwar praktisch erlernt werden, es aber keinen Nach-weis für die Qualifikation gibt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Ist sich die Landesregierung der Tatsache bewusst, dass viele praktisch Qualifizierte nicht die von ihnen erlernte Tätigkeit ausüben können?
2. Gibt es Programme, die es den praktisch Qualifizierten ermöglichen, auf verkürztem Wege einen Nachweis der Berufsqualifikation zu erlangen und, wenn ja, welche?
3. Plant die Landesregierung solche Programme, wenn ja, welche, und, wenn nein, warum nicht?

Verschärfung der Stalking-Strafbarkeit (15.01.2014)

Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz (Grüne) lehnte laut einer Pressemitteilung vom 11. Dezember 2013 einen Beschluss der Innenministerkonferenz, wonach die Strafbarkeit der Nachstellung (Stalking) nach § 238 des Strafgesetzbuchs (StGB) verschärft und ausgeweitet werden soll, ab. Die Justizministerin macht verfassungs-rechtliche Bedenken gegen den Vorschlag geltend, die Strafbarkeit von Handlungen eines Stalkers auszuweiten. Sie führte aus: „Der Ruf nach mehr und höheren Strafen hilft den Opfern nicht. Es kann nicht im Interesse einer verantwortungsvollen Politik liegen, Stalking-Opfern durch Zeitungsschlagzeilen falsche Versprechungen zu machen, die man nicht einhalten kann. Eine umfassende und richtige Beratung der Opfer auf Grundlage der völlig ausreichenden Rechtslage wäre hier zielführender als der inhaltsleere Ruf nach Gesetzeskosmetik“.

Die Innenministerkonferenz (IMK) unter dem Vorsitz des niedersächsischen Innenministers Boris Pistorius (SPD) hatte zuvor im Dezember 2013 beschlossen, die Strafbarkeit wegen Nachstellung nach § 238 StGB zu verschärfen und auszuweiten. Der Beschluss der IMK geht auf eine Initiative der Bayerischen Staatsregierung zurück. Dem Beschluss zufolge sollen die Ausgestaltung der Strafnorm vom derzeitigen Erfolgsdelikt zum Gefährdungsdelikt geändert werden sowie eine Strafverschärfung erfolgen. Eine Erweiterung des § 112 a der Strafprozessordnung um den Haftgrund des Grundtatbestandes des § 238 StGB soll ebenfalls geprüft werden.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung die geplante Verschärfung und Ausweitung der Strafbarkeit der Nachstellung nach § 238 StGB?

2. Wie wird die Landesregierung im Bundesrat bei einer entsprechenden Änderung der Strafnorm der Nachstellung nach § 238 StGB stimmen?

3. Wie hat das Land Niedersachsen bei der Innenministerkonferenz über den im Einleitungstext angesprochenen Beschluss abgestimmt?

Teilnahme der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe an der Ausschusssitzung zu den „Auswirkungen der Freizügigkeitsrichtlinie“ (15.01.2014)

Im Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, Medien und Regionalentwicklung fand am 9. Januar 2014 eine Anhörung zu den Auswirkungen der Freizügigkeitsrichtlinie, insbesondere zu den Folgen der nunmehr vollen Freizügigkeit für Bulgaren und Rumänen, statt. Die Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe, Frau Doris Schröder-Köpf, ließ am 19. November 2013 mitteilen, dass sie weder an der Sitzung teilnehmen noch eine schriftliche Stellungnahme abgeben werden. Die schriftliche Absage erfolgte mit folgendem Wortlaut: „Die Landesbeauftragte wird nicht teilnehmen und keine schriftliche Stellungnahme abgeben.“

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass sich die Landesbeauftragte entschied, trotz des ausdrücklichen Wunsches der Abgeordneten im Ausschuss keine Stellungnahme zu einem Thema abzugeben, das wie kaum ein anderes die migrationspolitische Debatte der letzten Wochen geprägt hat?

2. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass sich die Landesbeauftragte entschied, trotz des ausdrücklichen Wunsches der Abgeordneten im Ausschuss und ohne Angabe von Gründen nicht an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen?

3. Wie bewertet die Landesregierung Motivation und Engagement und persönliche Eignung von Frau Schröder-Köpf als Landesbeauftragte für Migration und Teilhabe angesichts der Tatsache, dass sie auf die zentrale migrationspolitische Debatte der letzten Wochen und Monate nicht mit einer Wortmeldung oder einer Teilnahme an der Ausschusssitzung reagiert hat?

Einrichtung eines Demografiebeirates (15.01.2014)

Beim Epiphanias-Empfang der evangelisch-lutherischen Landeskirche am 6. Januar 2014 kündigte der Ministerpräsident an, dass ein Demografiebeirat noch im Januar 2014 seine Arbeit aufnehmen werde.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Aufgabe wird der Demografiebeirat wahrnehmen?

2. Wie soll der Demografiebeirat zusammengesetzt sein?

3. Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder ausgewählt?

Wie viele Betriebe müssen ihren Strom an Netzbetreiber abgeben? (15.01.2014)

Eine Papierfabrik aus Varel hat Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil der zuständige Netzbetreiber zur Stabilisierung des Stromnetzes auf das Kraftwerk des Betriebes zugreifen darf. Nach Auffassung des Vareler Betriebes werden durch diese Regelung Eigentumsrechte verletzt.

Presseberichten zufolge rechnet der Betrieb ständig mit dem Risiko, dass Strom gedrosselt oder in das öffentliche Netz eingespeist werden muss, was beides zu hohen finanziellen Einbußen führen würde, die nach dem Energiewirtschaftsgesetz nicht durch den Netzbetreiber ausgeglichen werden müssen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie viele Betriebe sind in Niedersachsen von dieser Regelung betroffen?

2. Wie häufig gab es in Niedersachsen Produktionsausfälle, weil Strom gedrosselt oder abgegeben werden musste?

3. Plant die Landesregierung eine Initiative, damit Produktionseinbußen und weitere ungeplante Kosten in Zukunft durch den Netzbetreiber ausglichen werden müssen?

Wie sollen die „vier glorreichen Pioniere“ der Regionalentwicklung die Landesregierung retten? (15.01.2014)

Am 10. Dezember 2013 hat die Landesregierung die vier Beauftragten für die Regionalentwicklung benannt. Anschließend wurden „Die glorreichen Vier“ (HAZ, 11. Dezember 2013) von Ministerpräsident Weil als „Pioniere“ (NWZ, 11. Dezember 2013) der Regionalentwicklung bezeichnet. Die vier neuen Regionalämter werden jeweils bis zu 250 Mitarbeiter umfassen, und die Landesbeauftragten für Regionalentwicklung nach B 6 besoldet werden, was ungefähr der Besoldung eines Brigadegenerals entsprechen dürfte. Pioniere sind Unterstützungstruppen, die aufgrund ihrer Ausbildung die Durchhaltefähigkeit der eigenen Truppe fördern, Gefahren erkennen und beseitigen und somit die eigene Überlebensfähigkeit erhöhen sollen. Ausweislich der Antwort der Nieder-sächsischen Staatskanzlei in der Drs. 17/1040 übernehmen die Ämter für regionale Landesentwicklung Aufgaben der Regionalplanung und Raumordnung sowie der Stadt- und Landentwicklung. Des Weiteren werden Auf-gaben der Wirtschaftsförderung übernommen und künftig konkrete EU-Förderprojekte umgesetzt. Das Aufgabenportfolio der Pioniere der Regionalentwicklung soll daher u. a. folgende Kompetenzen umfassen: Regionale Koordinierungsaufgaben mit Bezug auf die Umsetzung Europäischer Fonds, grenzübergreifende und transnationale Zusammenarbeit, Landesentwicklung, Raumordnung, Demografie, Begleitung infrastruktureller Großprojekte, Genehmigung von Flächennutzungsplänen, Bauleitplanung und Städtebauförderung sowie die Strukturförderung ländlicher Räume. Die politische Koordination, vergleichbar einer Stabsarbeit in einem Hauptquartier, ist bei der Sonderstaatssekretärin Birgit Honé in der Staatskanzlei angesiedelt, wobei der Ministerpräsident gleichzeitig die Berührung und Einschränkung der kommunalen Kompetenzen auf Nachfrage im Landtag (Pro-tokoll der 21. Plenarsitzung, Seite 1824) ausgeschlossen hat.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Bleibt die Landesregierung, insbesondere Herr Ministerpräsident Weil, bei den Ausführungen, dass weder das Aufgabenportfolio noch die Kompetenzen der „Pioniere“ der Regionalentwicklung die kommunalen Kompetenzen oder die kommunale Selbstverwaltung gefährden oder einschränken?

2. Was versteht die Landesregierung konkret darunter, wenn die Landesbeauftragten für Regionalentwicklung Kompetenzen für die Genehmigung von Flächennutzungsplänen, für die Bauleitplanung und die Städtebauförderung erhalten, ohne die Kommunen gleichzeitig in ihren Kompetenzen zu beschränken?

3. An welcher Stelle kann Herr Ministerpräsident Weil die Berührung kommunaler Kompetenzen nicht aus-schließen, wenn er sie lediglich an der Stelle der Flächennutzungspläne und der Bauleitplanung ausschließen kann?

Kinderwünsche unterstützen – ungewollt Kinderlosen helfen (10.12.2013)

Der Landtag hat den Antrag der FDP beschlossen
Der Landtag stellt fest:
Die Gründe für Kinderlosigkeit sind vielfältig.
Die Bundesregierung hat 2012 ein Förderprogramm beschlossen, das Paaren 12,5 Prozent der Kosten einer In-Vitro-Fertilisation erstattet, wenn das Bundesland, in dem das Paar wohnt, eben-falls 12,5 Prozent beisteuert. Die Paare müssen dementsprechend nur noch 25 Prozent Eigenanteil bei den ersten drei Behandlungsversuchen und 75 Prozent beim vierten Behandlungsversuch bei-tragen.
Niedersachsen beteiligt sich seit Anfang 2013 an dem Förderprogramm des Bundes, 12,5 Prozent der Kosten bei der 1. bis 4. In-Vitro-Fertilisation (IVF-Behandlung) zu übernehmen, um die betroffe-nen Paare zu unterstützen.
Durch künstliche Befruchtung kann etwa 20 Prozent der betroffenen Paare geholfen werden, die aus medizinischen Gründen ungewollt kinderlos sind.
Das Familienbild in Deutschland hat sich gewandelt. Angesichts wachsender Zahlen von nicht ver-heirateten Paaren, die in einer stabilen Beziehung leben, lässt sich die Begrenzung, die 2003 von den Krankenkassen vorgenommen wurde, dass nur verheiratete Paare gefördert werden, nicht mehr begründen.
Auch viele gleichgeschlechtliche Paare dokumentieren mit der Eintragung als Lebenspartnerschaft ihren Willen zu einem weiteren gemeinsamen Lebensweg. Auch lesbischen Paaren sollten daher Leistungen der Reproduktionsmedizin offen stehen.
Der Landtag begrüßt das Engagement der Landesregierung und fordert sie auf,
1. die Förderung im Rahmen des Bundesprogrammes fortzusetzen und die Wirksamkeit des Programmes bis zum Jahresende 2015 zu evaluieren.
2. sich dafür einzusetzen, in Zukunft nicht nur Ehepaare, sondern auch nicht verheiratete hete-rosexuelle Lebenspartnerschaften bei der Erfüllung des Kinderwunsches zu unterstützen.
3. sich dafür einzusetzen, dass auch lesbische Lebenspartnerschaften bei ihrem Kinderwunsch unterstützt werden können.
4. ungewollt kinderlose niedersächsische Paare, die grenznah zu benachbarten Bundesländern leben und die Kinderwunschbehandlung im benachbarten Bundesland durchführen lassen
wollen, ebenfalls zu fördern. Darüber hinaus ist mit benachbarten Bundesländern die Finanzierung
zu klären, wenn ungewollt kinderlose Paare aus benachbarten Bundesländern im
Rahmen des von der Bundesregierung aufgelegten Förderprogrammes in Niedersachsen eine
Kinderwunschbehandlung durchführen lassen wollen.

Konzept im Umgang mit islamistischen Extremisten in Deutschland (04.12.2013)

Eine wachsende Zahl von Islamisten bricht aus Deutschland in Krisenländer auf und kehrt teils mit Kampferfahrung zurück. Die Gefahr sei die Radikalisierung weiterer Anhänger hierzulande, so die Landesverfassungsschutzpräsidentin. Die Landesregierung beabsichtigt, u. a. auch den Umgang mit Extremisten in einem Staatsvertrag zu klären, den sie in absehbarer Zeit mit den muslimischen Verbänden abschließen will.

Die Verbände haben längst erklärt, anstelle des Verfassungsschutzes die Prävention in die Hand nehmen zu wollen. Ferner hat die Sprecherin des Landesverbandes der Türkisch-Islamischen Union (DITIB), Emine Oguz, sich dahin gehend geäußert, dass dieses Phänomen nicht bei türkischstämmigen Muslimen, sondern eher bei arabischstämmigen Muslimen und deutschen Konvertiten ein Thema sei (Braunschweiger Zeitung vom 25. November 2013).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung diese Extremismusgefahr in Niedersachsen?

2. Plant die Landesregierung die Übertragung von Präventionsaufgaben, die bisher vom Verfassungsschutz wahrgenommen wurden, auf externe Verbände? Wenn ja, auf welche?

3. Teilt die Landesregierung die o. g. Ansicht der Sprecherin des Landesverbandes der Türkisch-Islamischen Union (DITIB)?

Freie Lehrerstellen an den berufsbildenden Schulen (BBS) in Niedersachsen (04.12.2013)

Die Kultusministerin hat auf dem Delegiertentag des VLWN davon gesprochen, dass in den berufsbildenden Schulen rund 880 Stellen unbesetzt seien. Schulleiter bemängeln an dieser Aussage, dass hierbei nicht berücksichtigt wird, dass es darunter Stellen gibt, die mit Quereinsteigern, Angestellten und Angestellten mit befristeten Verträgen besetzt sind, die den Unterricht sicherstellen. Die Stellen seien daher nicht unbesetzt, sondern nur nicht mit verbeamteten Lehrkräften besetzt.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Trifft die Aussage der Ministerin zu, dass 880 Stellen unbesetzt sind?

2. Trifft es zu, dass die Mittel hinter den Stellen im o. g. Sinn für die Unterrichtserteilung eingesetzt wurden und, falls ja, zu welchem Umfang?

3. Plant die Landesregierung Erleichterungen für die Anerkennung und Verbeamtung von Lehrkräften beispielsweise im Bereich der Erzieher- und Pflegerausbildung, damit die Stellen wiederbesetzt werden können?

Unterrichtsversorgung an den berufsbildenden Schulen (BBS) in Niedersachsen (04.12.2013)

Die berufsbildenden Schulen (BBS) in Niedersachsen haben Mitte November ihre statistischen Zahlen zur Unterrichtsversorgung an das Kultusministerium übermittelt. Einigen Schulleitern zufolge liegt die Unterrichtsversorgung unter 90 %. Gleichzeitig beginnt bei den BBSen jetzt im großen Umfang die Rückzahlungsphase des Arbeitszeitkontos (AZK).

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie ist die Unterrichtsversorgung an den BBSen im Schuljahr 2013/2014 (bitte aufteilen nach Praxis und Theorie sowie Teilzeit- und Vollzeitschule)?

2. Wie wirkt sich die Rückzahlungsphase des AZK in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 aus, sprich: wie viele Vollzeitlehrereinheiten wurden zur Kompensation jeweils benötigt?

3. Welche Entlastung erhalten die BBSen über ihr Schulbudget zur Rückzahlung des AZK?

Auf welcher Grundlage fußt die Personalanalyse für die Reform der Regionalförderung? (04.12.2013)

Die Landesregierung arbeitet an der Reform der Regionalförderung. Hierfür sind vier Ämter für Regionale Landesentwicklung mit Landesbeauftragten geplant. Organisatorisch baut sich jedes Amt aus sechs Dezernaten mit über 25 Referaten auf, sodass, laut Medienberichten (Neue Presse vom 24. Oktober 2013), pro Amt mit 200 bis 300 Mitarbeitern zu rechnen ist. Zu den 800 bis 1 000 Mitarbeitern für die Landesämter kommt es zu einer Stellenausweitung für die Regionalförderung um 30 Prozent (Hamburger Abendblatt vom 5. November 2013) in der Staatskanzlei. Der Landesrechnungshof, der Bund der Steuerzahler und zahlreiche Medien hinterfragen, aufgrund einer fehlenden Kompetenz- und Aufgabenverteilung, die Sinnhaftigkeit der Stellenschaffung.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Stehen die Aufgaben und Entscheidungskompetenzen der vier Landesbeauftragten sowie der ihnen direkt zugeordneten Stellen, vier Wochen vor deren Dienstantritt, fest, wenn ja, welche sind das?

2. Wofür braucht ein Landesbeauftragter 80 ihm direkt zugeordnete Mitarbeiter, wenn die Programmabwicklung in den Regionaldirektionen gemacht wird, die Federführung in der Staatskanzlei und die Fachentscheidung weiterhin in den Fachministerien angesiedelt sind?

3. Warum wurde auf eine schriftliche Personalbedarfsanalyse bei den zusätzlichen Stellen in der Staatskanzlei verzichtet?

Entscheidungskompetenzen der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe (04.12.2013)

Aufgrund des Beschlusses der Landesregierung vom 9. Juni 2013 zur Berufung der Landesbeauftragten für Migration und Teilhabe bei der Staatskanzlei sind die Aufgaben „Grundsatzfragen der Integration“ vom MS zur Staatskanzlei verlagert worden.
Die bisher bei Kapitel 05 01 und 05 02 dafür ausgewiesenen Haushaltsmittel (Personal- und Sachmittel) werden nunmehr bei den Kapiteln 0201 und 0202 veranschlagt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwieweit sind Personal- und Sachmittel auch physisch vom MS in die StK verlagert worden?
2. Über welche Mittel kann die Landesbeauftragte darüber hinaus tatsächlich verfügen, und wo finden sich diese in den verschiedenen Einzelplänen?
3. Wer entscheidet in letzter Instanz über die Vergabe dieser Mittel?

Kann die Sanierung des Emstunnels beschleunigt werden? (04.12.2013)

Der Emstunnel bei Leer wird für rund 13 Millionen Euro 14 Monate lang saniert. Die anstehenden Arbeiten machen Fahrbahnreduzierungen, Sperrungen und vereinzelte Vollsperrungen notwendig. Der Emstunnel entwickelt sich so im Großraum Leer zu einem verkehrlichen Nadelöhr. Pendler, Durchgangs- und Urlaubsverkehre, aber auch die Anwohner und die heimische Wirtschaft leiden unter der notwendigen Sanierung. Sowohl der Landrat des Landkreises Leer als auch der Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer für Ostfriesland und Papenburg haben sich bereits für die Beschleunigung des Bauablaufs eingesetzt. Die Gespräche mit der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in Oldenburg erbrachten anscheinend kein positives Ergebnis, vielmehr zeichnen sich sogar Vollsperrungen des Emstunnels während der Sommerferien 2014 ab.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Bau- und Sanierungsarbeiten stehen im Emstunnel im Zuge der A 31 an?
2. Was unternimmt die Landesregierung, um die Behinderungen und Einschränkungen vor Ort zu reduzieren, die Bauzeit deutlich zu verkürzen und Vollsperrungen während der Sommerferien 2014 zu verhindern?
3. Sind bereits sämtliche Möglichkeiten und Potenziale, wie z. B. Bündelung von Bau- und Sanierungsmaßnahmen, zur Beschleunigung der anstehenden Arbeiten ausgeschöpft?

Welche Folgen hat der Ölaustritt in Etzel? (02.12.2013)

Am Sonntag, dem 17. November, ist auf dem Gelände der IVG Caverns GmbH in Etzel (Landkreis Wittmund) eine größere Menge Rohöl ausgelaufen. Nach Angaben der Betreibergesellschaft sind dabei maximal 40 m3 Öl ausgelaufen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Welche weiteren Stoffe mit welchen chemischen Eigenschaften sind in welchem Umfang noch ausgetreten?
2. In welchem Umfang wurden Grundwasser und örtliche Gewässer verunreinigt?
3. Welche Folgen haben die ausgetretenen Stoffe und die dadurch eingetretenen Verschmut-zungen für die Bevölkerung?
4. Welche Folgen haben die ausgetretenen Stoffe und die dadurch eingetretenen Verschmut-zungen für die Umwelt?
5. Wie hoch ist der bisher entstandene finanzielle Schaden, und mit welcher Gesamtschadens-summe rechnet die Landesregierung?
6. Welche Sicherheitssysteme gibt es auf dem Gelände, die verhindern sollen, dass Rohöl aus-tritt?
7. Welche Notfallmaßnahmen gibt es konkret, und welche haben wann gegriffen?
8. Welche Maßnahmen wurden bisher vom Unternehmen, den kommunalen Behörden und der Landesregierung ergriffen?
9. Wie kann eine solche Havarie nach Meinung der Landesregierung in Zukunft verhindert wer-den?
10. Weshalb hat Wirtschaftsminister Lies erst einige Tage nach der Havarie Etzel besucht?
11. Weshalb ist Umweltminister Wenzel trotz der Verschmutzungen der Umwelt nicht nach Etzel gefahren?

Miesmuschelfischerei im Wattenmeer (21.11.2013)

Die Muschelfischerei hat in Niedersachsen eine lange Tradition. Bereits im 19. Jahrhundert gab es erste Nachweise für eine gewerbliche Muschelfischerei für den Fremdbedarf.
Im Jahre 2011 stellten vier niedersächsische Muschelfischerbetriebe einen Antrag auf Zertifizierung ihrer Ernte nach dem international anerkannten MSC-Standard für nachhaltige Fischerei. Die nun erfolgte Anerkennung dieser Zertifizierung wird von Naturschutzverbänden angezweifelt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung die Miesmuschelfischerei im Wattenmeer?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Anerkennung der niedersächsischen Miesmuschelfi-scherei über das MSC-Gütesiegel als umweltverträgliche, nachhaltige Nutzung?
3. Welche Regelungen gibt es für eine nachhaltige Zertifizierung der Fischerei in geschützten Gebieten?
4. Gibt es nach Meinung der Landesregierung umwelt- und wattenmeerfreundliche Fischerei-techniken, die eine wirtschaftliche und EU-konforme Zukunft haben, und, wenn ja, welche?
5. Welche Forschungsprojekte zur Erforschung umwelt- und wattenmeerfreundlicher Fischerei-techniken gibt es in Niedersachsen?
6. Welche Potenziale sieht die Landesregierung bei der Nutzung von Offshorewindparks für die Miesmuschelzucht?
7. Wie wird sich die Förderung aus dem europäischen Fischereifonds in der kommenden För-derperiode entwickeln?

Soll die Gänsejagd verboten werden? (12.11.2013)

Presseberichten zufolge soll nach zunehmenden Diskussionen die Gänsejagd in EU-Vogelschutzgebieten verboten werden. Zudem soll für bestimmte Gänsearten eine ganzjährige Schonzeit eingeführt werden.
Weiterhin melden Presseberichte, dass eine Ausweitung des Vertragsnaturschutzes Gänseäsung auf Kiebitze und Uferschnepfen geplant sei.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Inwieweit treffen die Pressemeldungen zu, dass die Landesregierung eine ganzjährige Schonzeit für bestimmte Gänsearten vorsieht?
2. Für welche Gänsearten würde diese Schonzeit gelten?
3. Welche Folgen hätte eine ganzjährige Schonzeit für die Landwirtschaft?
4. Bleiben nach Erkenntnis der Landesregierung im Sommer immer mehr Gänse (Nordische Gastvögel) in Niedersachsen?
5. Befürchtet die Landesregierung eine Überpopulation an Gänsen, wie sie bereits in den Nie-derlanden existiert?
6. Hat die Landesregierung Erkenntnisse, ob bereits Gänse aus den Niederlanden nach Nieder-sachsen ausgewichen sind und, wenn ja, wie viele?
7. Inwieweit treffen die Pressemeldungen zu, dass die Landesregierung den Vertragsnatur-schutz Gänseäsung nur noch in Kombination mit dem Wiesenvogelschutz – Kiebitz und Ufer-schnepfe – anbieten will?
8. In welchen Gebietskulissen soll diese Form des kombinierten Vertragsnaturschutzes angebo-ten werden?
9. Welche Auswirkungen hätte eine solche Ausweitung für die Landwirte?
10. Welche zusätzlichen Auflagen werden den Landwirten gemacht, um an dem „kombinierten Vertragsnaturschutz“ teilzunehmen?
11. Wann würden die neuen Regelungen in Kraft treten?
12. Wie und mit welchen Beträgen sollen die zusätzlichen Auflagen, beispielsweise der Limiko-lenschutz, honoriert werden?
13. In welcher Form und in welcher zeitlichen Abfolge wurde das neue Konzept mit den betroffe-nen Landwirten abgestimmt?
14. Inwieweit treffen die Pressemeldungen zu, dass die Landesregierung den Vertragsnatur-schutz in Zonen mit unterschiedlicher Prämienzahlung einteilen will?
15. Wurde bereits mit Verbänden gesprochen und, wenn ja, mit welchen?

Ehrenamt (07.11.2013)

Antrag

Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister Bornemann,
sehr geehrte Damen und Herren!

Im Namen der FDP Fraktion beantrage ich, die Punkte „Unterstützung von Ehrenamtlichen bei der Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen“ und „die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle in der Verwaltung für Fragen des Ehrenamtes auf die TO des zuständigen Ausschusses zu setzen.

Rat und Verwaltung der Stadt Emden haben in den letzten Jahren viele Verbesserungen zur Würdigung des gesellschaftlichen Engagements auf den Weg gebracht. Allerdings sind die Vertreter der FDP der Ansicht, dass sich in Bezug auf die Beratungsleistung von Ehrenamtlichen in der Kommune noch einiges verbessern sollte.
Deswegen sollten wir als nächsten Schritt konkrete Unterstützungsangebote formulieren!
Für unser Gemeinwesen sind die Aktivitäten und der Einfallsreichtum von Vereinsmitgliedern unentbehrlich. Dabei ist nicht zu vergessen, dass gerade mit der Organisation von Veranstaltungen erhebliche zeitliche und oft auch finanzielle Investitionen verbunden sind. Deswegen sollte die Verwaltung bemüht sein, sämtliche Steine aus dem Weg zu räumen, die das Engagement behindern.
Die Mitglieder der FDP Emden wurden in letzter Zeit vermehrt von Vertreterinnen und Vertretern von Vereinen angesprochen, die ihren Unmut zum Ausdruck brachten. Grund dafür waren der bürokratische Aufwand und die Auflagen, die mit der Organisation von Ständen, Festen etc. verbunden war. Die Regelungen sind vielen aktiven Ehrenamtlichen unbekannt und scheinen nicht gänzlich nachvollziehbar.
Durch das Niedersächsische Gaststättengesetz vom 10.11.2011 (Umsetzung der EU Richtlinie 2006) ist beispielsweise festgelegt, dass die „Zuverlässigkeit“ der oder des „Gewerbetreibenden“ zu prüfen ist, sofern Alkohol ausgeschenkt wird. Dies gilt auch für Glühweinausschank oder Bierausschank im Rahmen von öffentlichen Festen. Dazu ist der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses sowie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verbunden. Allerdings sind Ausnahmen zugelassen.

Deswegen beantragen wir:
– Auskunft darüber, wie in Emden verfahren wird und welcher Aufwand und welche Kosten jeweils damit verbunden sind.
– Da wir die Erkenntnis gewonnen haben, dass die Ansprechpartner in verschiedenen Ämtern tätig sind, regen wir an, dass die Stadt Emden in Verbindung mit den Beauftragten für das Ehrenamt eine zentrale Stelle benennt. Diese soll eine Anlaufstelle für alle Anliegen sein, die mit Fragen des Ehrenamtes zusammenhängen. Hier soll Unterstützung gewährt werden, bei den bürokratischen Anforderungen, so auch bei der Organisation von öffentlichen Aktionen. Durch Informationen in Papierform (Checkliste) und im Internet soll mehr Transparenz geschaffen werden.

Kooperationen zwischen Schulen und Kunstschulen (25.10.2013)

Kooperationen zwischen Schulen und Vereinen sowie Kunstschulen sind eine mögliche Alternative, Ganztagsunterricht zu gestalten. In Emden gibt es z. B. die 1983 gegründete Malschule. Diese außerschulische Einrichtung fördert ergänzend und in Kooperation die Kreativität und Phantasie der Schülerinnen und Schüler, aber auch die der Erwachsenen. Die Kooperationen finden u. a. mit Schulen, Kitas, Seniorenheimen und Behinderteneinrichtungen statt. Angeboten werden die Bereiche Malerei, Bildhauerei, Druckgrafik, Keramik, Theater, Porzellanmalerei, Gold- und Silberschmiede. Organisatorisch gehört die Malschule zur Kunsthalle Emden und wird über die Stiftung „Henri Nannen“ durch das Land Niedersachsen gefördert.
Im September-Plenum erklärte die Kultusministerien: „Vergleichbare Möglichkeiten zur Kooperation bietet die Ganztagsschule auch für die Zusammenarbeit mit Kunstschulen. Im Rahmen der musikalisch-künstlerischen Kinder- und Jugendbildung an Schulen bestehen bereits erfolgreiche Koopera-tionen mit klassischen Kultureinrichtungen in zahlreichen Einzelprojekten. Eine landesweite Konzeption ist in Vorbereitung.“
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie ist die Malschule finanziell ausgestaltet, und welche Finanzausstattung gewährleistet die von der Ministerin angestrebte zuverlässige, ausbaufähige Zusammenarbeit mit den Ganztagsschulen?
2. Wie viele Kooperationen gibt es in Niedersachsen insgesamt mit Kunstschulen, und wie viele Kinder nehmen jeweils an den Projekten teil?
3. Wie hoch fallen die Finanzierungen durch das Land für diese Projekte insgesamt aus?
3. Wann ist mit einem Abschluss der landesweiten Konzeption zu einem Ausbau der Kooperationen zu rechnen?
4. Wie genau soll sich eine landesweite Konzeption gestalten, und wie soll der Ganztagsunterricht eingebunden werden?

An welchen Standorten sollen die Landesbeauftragten untergebracht werden? (23.10.2013)

Im kommenden Jahr plant die Landesregierung die Schaffung von vier Stellen für Landesbeauftragte sowie derdazugehörigen Mitarbeiterstäbe.

Wir fragen die Landesregierung:

1. An welchen Standorten genau und auf Grundlage welcher Kriterien sollen die Landesbeauftragten angesiedelt werden?

2. Sind die Liegenschaften im Besitz des Landes oder angemietet?

3. Welche einmaligen und wiederkehrende Sachkosten entstehen durch die Standorte der Landesbeauftragten?

Staatliches Baumanagement (23.10.2013)

Die Landesregierung plant nach dem Haushaltplanentwurf 2014, das Beschäftigungsvolumen des Staatlichen

Baumanagements zu erhöhen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie haben sich in den einzelnen Jahren seit 2008 das Beschäftigungsvolumen sowie die Anzahl der Stellen

im Vergleich zum Auftragsvolumen entwickelt?

2. Wie hat sich der prozentuale Wert der Baunebenkosten für Baumaßnahmen des Landes und Bundes seit

2008 entwickelt, und warum ist er gegebenenfalls gestiegen?

3. Wie hat sich in den einzelnen Jahren seit 2008 das Auftragsvolumen an Dritte entwickelt?

Hafenärztliche Dienste (23.10.2013)

Der Ansatz für die Erstattung von Verwaltungsausgaben an Gemeinden für die Wahrnehmung des hafenärztlichen

Dienstes steigen ausweislich des Einzelplanentwurfs 05 für das Haushaltsjahr 2014 von 700 000 Euro in

2013 auf 1 043 000 Euro in 2014 – wobei das Ist in 2012 lediglich 402 000 Euro betrug.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Welche Ausgaben werden wo konkret übernommen?

2. An welchen Standorten kam es 2013 im Vergleich zu 2012 zu Kostensteigerungen und aus welchen

Gründen?

3. Aus welchem Grund wird für 2014 ein weiterer Anstieg angenommen?

Kommunale Seniorenberatung (23.10.2013)

Nach Aussage der Landesregierung in einer Pressemitteilung vom 3. Juli 2013 beabsichtigt das Land eine „Modernisierung“

der kommunalen Seniorenberatung mit zusätzlichen Mitteln in Höhe von 2,2 Millionen Euro.

Wir fragen die Landesregierung:

1. In welcher Höhe hat die Landesregierung bisher insgesamt die kommunale Seniorenberatung unterstützt?

2. Was ist unter „Modernisierung“ der kommunalen Seniorenberatung zu verstehen?

3. Wie sollen die zusätzlichen Mittel von 2,2 Millionen Euro konkret eingesetzt werden?

Zukunft der Binnenwasserstraßen auch in Niedersachsen sichern! (Antrag der FDP Fraktion 15.10.2013)

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest:
Seit Jahren verfolgt die EU mit dem Aktionsprogramm „NAIADES“ die Optimierung und Verbesserung der Binnenschifffahrt innerhalb Europas. Die Schwerpunkte von „NAIADES“ im ablaufenden Zeitraum 2006 bis 2013 waren u. a. die Flottenmodernisierung, Maßnahmen für Personal und Ausbildung, Imageverbesserung und Infrastrukturverbesserungen. „NAIADES II“, Zeitraum 2014 bis 2020, will unter dem Titel „Auf dem Wege zu einer Qualitätsbinnenschifffahrt“ die besonderen Vorteile der Binnenschifffahrt weiterhin hervorheben und umweltfreundliche multimodale Dienste ausbauen. Dies soll z. B. durch eine Verbesserung der Infrastrukturqualität, Stichwort TEN-V, durch qualitative Innovationen und durch weitere Verbesserungen der Umweltqualität, Stichworte LNG und Effizienz, im Bereich der Binnenschifffahrt geschehen.
Niedersachsen ist für Deutschland ein sehr bedeutender Hafenstandort und aufgrund seiner geographischen Lage ein Transitland für Europa. Seine Ausstattung mit Flüssen und Kanälen, mit Schienen und überregionalen Straßenverbindungen macht es für alle Verkehrsträger zu einem Land von besonderer Bedeutung für multimodale Dienste.
Die prognostizierte Verkehrsentwicklung für Deutschland und Europa legt jetzt aber einen großen Handlungs- und Investitionsbedarf für sämtliche Verkehrsträger und Innovationen in den Bereichen Technik, Logistik und Umschlag für die Zukunft nahe. In diesem Zusammenspiel kann und soll das Verkehrssystem Binnenschifffahrt einen besonderen Stellenwert einnehmen. Der Transport von Gütern auf dem Binnenschiff ist als nachhaltigste Transportmethode eine echte Alternative zum Straßenverkehr, wenn die Verknüpfung der Verkehrsträger optimiert wird. Das zu erwartende Güter- und Warenaufkommen in den Seehäfen kann nur bei optimalen Hinterlandanbindungen und in der Kombination aller Transportmöglichkeiten bewältigt werden.
In Frankreich wird derzeit ein neuer großer Kanal zwischen der Seine und der Schelde realisiert. Damit wird Paris mit Belgien, den Niederlanden und Deutschland über den Wasserweg verbunden. Für Mitteleuropa ist die Verbindung von der Elbe und/oder der Oder mit der Donau angedacht. Damit würde Wien zu einem der wichtigsten Binnenschifffahrtszentren in Europa, denn Ost- und Westeuropa treffen hier aufeinander. Für Niedersachsen wäre dies eine gute Möglichkeit, über die verstärkte Nutzung der Nordroute über die Elbe und den Mittellandkanal, die Industriegebiete in Osteuropa zu erreichen. Auch Kroatien, Serbien, Italien und Russland arbeiten an der Verbesserung des europäischen Wasserstraßennetzes.
Die EU-Kommission sieht in der Binnenschifffahrt ein erhebliches Potenzial für die Verbesserung der europäischen Verkehrssysteme. Die Binnenschifffahrt kann den Verkehr in Europa effizienter, zuverlässiger und umweltfreundlicher gestalten und abwickeln. Langfristig bestehen damit große Chancen für eine nachhaltige Binnenschifffahrt in Europa. Letztlich ist die Verfügbarkeit kosten-günstiger Binnenschiffsverkehrsdienste ein entscheidender Standortfaktor für die europäische Industrie und deren Arbeits- und Ausbildungsplätze.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
– sich zu den Potenzialen der Binnenschiffsverkehrsdienste zu bekennen.
– den zukunftsfähigen Ausbau der Binnenwasserstraßen und die Beseitigung von Engpässen und Schwachstellen in Niedersachsen systematisch voranzubringen.
– sich für die Sicherstellung eines durchgängigen Binnenwasserstraßennetzes und damit notwendiger und unvermeidlicher Flussvertiefungen im Sinne der Verbesserung der Infrastrukturqualität gemäß TEN-V und „Connecting Europe Facility“ (CEF) einzusetzen.
– die Nutzung grenzüberschreitender Verbindungen zu prüfen und gegebenenfalls zu optimieren.
– verfügbare Kapazitäten der niedersächsischen Binnenschifffahrt optimal zu nutzen und brachliegende Kapazitäten zu ermitteln und der künftigen Nutzung zu zuführen.
– sich verstärkt für die Integration der Binnenschifffahrt in die niedersächsischen Häfen, in multimodale Transportketten und somit in Hafenhinterlandanbindungen zu kümmern.
– sich stetig für eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der niedersächsischen Binnen- und Seehäfen einzusetzen.
– sich arbeitsmarktpolitisch für die Attraktivität von Berufen und Ausbildungsplätzen in der Binnenschifffahrt zu engagieren, um der drohenden Personalknappheit entgegenzuwirken.

Jagd nach ökologischen Prinzipien (25.09.2013)

SPD und Bündnis 90/Grüne haben in ihrer Koalitionsvereinbarung beschlossen, dass sich „zeitge-mäße und naturnahe Jagd an ökologischen Prinzipien ausrichten muss“.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Welches sind nach Meinung der Landesregierung die „ökologische Prinzipien“, nach denen sich die Jagd auszurichten hat?

2. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, dass die Jäger in Niedersachsen auch bis-her schon als Natur- und Tierschützer aktiv waren?

3. Ist nach Meinung der Landesregierung die Einstufung der Landesjägerschaft als anerkannter Naturschutzverband gerechtfertigt?

Gleichgültigkeit der Niedersächsischen Landesregierung gegenüber Regional- oder Minderheitensprachen? (18.09.2013)

Regionalsprachen sind ein wichtiger und bedeutender Ausdruck regionaler Tradition und Besonderheit. In Niedersachsen ist es zum Beispiel das Niederdeutsche oder Plattdeutsche, das einen essentiellen Bestandteil der
niedersächsischen Kultur bildet. Der Erhalt dieser Sprache ist für die kulturelle Landschaft und das Leben in Niedersachsen unerlässlich. Insbesondere
in einer globalisierten Welt stiftet dieser Teil der Kultur Identität und Vertrauen.
Darüber hinaus fördert nach sprachpsychologischer Erkenntnis frühe Mehrsprachigkeit, insbesondere die von authentisch gesprochenen Sprachen, die allgemeine Intelligenzentwicklung erheblich. Im Koalitionsvertrag von SPD und Bündnis 90/Die Grünen werden keine Äußerungen zu Regionalsprachen gemacht.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie begründet die Landesregierung ihre nicht wahrnehmbaren Aktivitäten bei Regionalsprachen und die Nichterwähnung dieses Bereichs im Koalitionsvertrag?
2. Wie will die Landesregierung den massiven Rückgang des Sprachgebrauchs verhindern?
3. Plant die Landesregierung trotz Lücke zu diesem Thema im Koalitionsvertrag Projekte bzw. anderweitige Vorhaben im Bereich der Regionalsprachen und, wenn die Landesregierung trotz der Lücke im Koalitionsvertrag zu diesem Thema Vorhaben plant, wann sollen diese umgesetzt werden und wer ist beteiligt?

Gliekgültigkeid van de Nedersassisch Landesregeren tegenöver Regionalspraken or Minnerheidnspraken? (18.09.2013)

Regionalspraken sünd van de grötst Belang för regionaal Tradition un Egenstännigkeid. In Nedersassen to’n Bispill is dat Nederdüütsch of Plattddüütsch, dat een essentiellen Bestanddeel van de nedersassisch Kultur
bildt. Daarüm is dat Erhollen van disse Spraak för de kulturell Landskap un dat Leven in Nedersassen unbedingt nödig. Besünners in een globaliseerten Welt deit disse Deel van uns Kultur Identität un Vertroen stiften. Un wat noch van Belang is: na spraakpsychologisch Erkennis deit froh Mehrspraakigkeid – besünners de van authentisch snackt Spraken – de allgemeen Begavung örnlik vöranbringen. In de Koalitionsverdrag van SPD un Bündnis 90/De Grönen word nix över Regionalspraken seggt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wo begründt de Landesregeren, dat wie keen Aktivitäten bi Regionalspraken wornehmen künnt un dat van dit Rebett nix in de Koalitionsverdrag steiht?
2. Wo will de Landesregeren verhinnern, dat de Sprachgebruuk massiv torüggeiht?
3. Plaant de Landesregeren, ofwoll to dit Thema nix in de Koalitionsverdrag steiht, Projekten of anner Vorhebben up dat Rebett Regionalspraken, un wenn de Landesregeren, ofwoll to dit Thema nix in de Koalitionsverdrag steiht, Vorhebben plaant, wennehr schöölt de ümsett werden un well is bedeeligt?

Populationsentwicklung der Krähen in Niedersachsen (18.09.2013)

Populationsentwicklung der Krähen in Niedersachsen
Krähen stehen seit vielen Jahren unter Naturschutz. Sie treten meist in Kolonien auf. In der jüngsten Vergangenheit gab es vermehrt Angriffe auf Menschen in verschiedenen Städten.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Population der Krähe in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
2. Inwieweit sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Populationsentwicklung der Krähe ihre Schutzbedürftigkeit auch in Zukunft als gegeben an?
3. Wie steht die Landesregierung zur Problematik der Angriffe auf Menschen durch Krähen in niedersächsischen Städten, und welche Gegenmaßnahmen empfiehlt sie?

Populationsentwicklung des Kormorans in Niedersachsen (18.09.2013)

Nachdem der Kormoran zu Beginn des vergangenen Jahrhunderts fast ausgerottet war, begann 1947 die Wiederansiedlung des Vogels in Niedersachsen. In den vergangenen Jahren ist eine Diskussion zwischen Naturschützern und Fischern über den Schutz des Kormorans entstanden, da der Kormoran als Fischfresser in den Fischgründen vieler Fischer nach Nahrung sucht.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie hat sich die Population des Kormorans in den vergangenen zehn Jahren entwickelt?
2. Inwieweit sieht die Landesregierung vor dem Hintergrund der Populationsentwicklung des Kormorans dessen Schutzbedürftigkeit auch in Zukunft als gegeben an?
3. Wie hoch ist der jährliche volkswirtschaftliche Schaden für die Fischerei und die Teichwirtschaft durch den Kormoran (bitte die letzten zehn Jahre aufschlüsseln)?

Jagd mit bleifreier Munition (18.09.2013)

Ab dem 1. April 2014 darf in den Niedersächsischen Landesforsten nur noch mit bleifreier Munition gejagt werden. Landwirtschaftsminister Meyer verspricht sich dadurch „weitere Verbesserungen für den Natur-, Umweltund
Verbraucherschutz“. Viele Jäger sehen, Medienberichten zufolge, die Verwendung bleifreier Munition skeptisch.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwieweit kann bleifreie Munition weniger exakt wirken und eine längere Leidenszeit des Wildes verursachen?
2. Wird durch bleifreie Munition die Gefahr erhöht, dass angeschossenes Wild erst später oder gar nicht aufgefunden wird?
3. Wenn das nicht ausgeschlossen werden kann, inwieweit hält die Landesregierung die Verwendung bleifreier Munition für vereinbar mit dem Tierschutz?

Wie geht es weiter mit dem Jagdgesetz? (18.09.2013)

Das aktuelle Niedersächsische Landesjagdgesetz, datiert vom 11. März 2001, ist unter Federführung der SPD Landesregierung zustande gekommen. Es hatte lange Zeit Vorbildcharakter in der Bundesrepublik und entspricht auch heute noch den ökologischen und landeskulturellen Verhältnissen im Flächenland Niedersachsen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung das aktuelle Niedersächsische Landesjagdgesetz?
2. Plant die Landesregierung eine Novellierung des Jagdgesetzes und, falls ja, weshalb und in welchen Punkten?
3. Falls die Landesregierung eine Novellierung plant: Welche Gruppen und Verbände sollen in die Diskussion über die Novellierung wie konkret eingebunden werden?

Kooperation zwischen Niedersachsen und Hamburg bei der Flüchtlingsunterbringung (18.09.2013)

In Niedersachsen ist die Zahl der Asylanträge in den ersten sieben Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Jahr 2012 um knapp 100 % auf 5 097 gestiegen. Die Zahl der Asylbewerber steigt in Hamburg ebenfalls an. In
beiden Bundesländern wird der Wohnraum für die Flüchtlinge knapp. Daher lässt der Senat in Hamburg schon prüfen, ob es möglich ist, Flüchtlinge in Nachbarbundesländern unterzubringen. Das Niedersächsische Ministerium
für Inneres und Sport lässt durch seine Sprecherin mitteilen, dass das Ansinnen von Hamburg, Flüchtlinge in Niedersachsen unterbringen zu wollen, dem Ministerium nicht bekannt sei. Es solle auch kein offizielles Ersuchen geben (Welt, Ausgabe vom 27. August 2013).
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung die Wohnkapazität in Niedersachsen für die Aufnahme von weiteren Asylbewerbern?
2. Liegt mittlerweile ein offizielles Ersuchen von Hamburg zur Unterbringung von Asylbewerbern in Niedersachsen vor?
3. Wie wird die Landesregierung in Niedersachsen entscheiden, wenn ein solches Ersuchen von Hamburg eingeht?

Was macht die Hafenentwicklung auf dem Rysumer Nacken? (18.09.2013)

Die Landesregierung hat sich mehrfach für die Entwicklung des Rysumer Nackens in Emden als Umschlagshafen und Offshorebasishafen ausgesprochen. Am 21. März 2013 wurde das technische Konzept für einen Offshorehafen
präsentiert, wobei die technische Machbarkeit und die Ems-Verträglichkeit nachgewiesen worden sind. Im Anschluss sind die Gründung einer Realisierungsgesellschaft und die Fortsetzung des Planungsprozesses
angekündigt worden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie ist der Stand im Planungsprozess, insbesondere mit Bezug auf die Wirtschaftlichkeit, die Planreife für einen Planfeststellungsantrag und die naturschutzfachlichen Untersuchungen, bei der Hafenentwicklung
am Rysumer Nacken?
2. Welche Entwicklungspotenziale bietet aus Sicht der Landesregierung der Rysumer Nacken, und ist die angekündigte Entwicklungspotenzialanalyse bereits erfolgt?
3. Mit welchem Mittelansatz wird sich Niedersachsen an der Realisierung der Hafenentwicklung auf dem Rysumer Nacken im kommenden Haushaltsjahr beteiligen?

Betreuungsgeld in Niedersachsen (18.09.2013)

Seit dem 1. August 2013 können Eltern, deren Kind am 1. August 2012 oder später geboren ist, das Betreuungsgeld in Anspruch nehmen. Die Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen.
In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung heißt es, dass laut einer Umfrage bislang mehr als 27 000 Eltern die 100-Euro-Hilfe beantragt haben. Im Durchschnitt lehnen die Länder jeden fünften Antrag ab. Für die Bundesländer
Niedersachsen und Rheinland-Pfalz fehlen die Zahlen, da die Länder keine eigenen Statistiken führen.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Warum hat es seit Einführung des Betreuungsgeldes keine Einführung einer eigenen Statistik für Niedersachsen
gegeben, um einen Überblick über die Zahlen und Kosten zu erhalten?
2. Wie viele Anträge auf Betreuungsgeld wurden von August bis Mitte September in Niedersachsen gestellt?
3. Wie viele Anträge auf Betreuungsgeld sind nicht bewilligt worden, und was waren die Gründe dafür?

Kostenlose Änderung des Vereinsregisters bei gemeinnützigen Vereinen (18.09.2013)

Grundsätzlich werden für die Änderungen des Vereinsregisters bei den Amtsgerichten Kosten in Rechnung gestellt.
Gemeinnützige Vereine werden aber von der Kostenpflicht befreit, wenn sie eine Freistellungserklärung vorlegen. Die Freistellungserklärungen werden grundsätzlich für mehrere Jahre erteilt. Nun beruft sich das
Amtsgericht Westerstede (als Registergericht) auf Anordnung seitens der Bezirksrevision darauf, dass die Kostenbefreiung nur gewährt wird, wenn eine Freistellungserklärung für das laufende Jahr vorliegt. Die gemeinnützigen
Vereine werden darauf hingewiesen, dass sie die Freistellungserklärung nachträglich beantragen können, damit sie die gezahlten Gebühren erstattet bekommen. Dieser Vorgang ist mit bürokratischem Aufwand verbunden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Seit wann sind die gemeinnützigen Vereine von der Kostenpflichtbefreiung ausgeschlossen?
2. Gelten die Änderungen für das gesamte Land Niedersachsen, oder können die einzelnen Bezirksrevisionen selbstständig über die Voraussetzungen der Befreiung entscheiden?
3. Welche Gründe liegen für die Änderung der bisherigen Praxis vor?

Pipelinebau in Niedersachsen (11.09.2013)

Die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Schäden durch den Bau der Bunde-Etzel-Pipeline“ (Drs. 17/0411) der Abgeordneten Dr. Gero Hocker und Dr. Stefan Birkner (FDP) hat weitere Fragen zum Bau der Bunde-Etzel-Pipeline sowie darüber hinaus zum Bau der EWE-Pipeline Oude-Staatenzijl aufgeworfen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung zum Bau der Bunde-Etzel-Pipeline:
1. In welchen Zeiträumen wurden wo welche Mengen Grundwasser im Bereich Böhmerwold/Holtgaste abgepumpt (falls vorhanden, bitte die Pumpprotokolle vorlegen)?
2. In welchen Zeiträumen wurden wo welche Mengen Grundwasser im Bereich Böhmerwold/Holtgaste eingeleitet (falls vorhanden, bitte die Pumpprotokolle vorlegen)?
3. Welche Werte wurden bei den Wasseranalysen bezüglich der Toxizität des Grundwassers im Bereich Böhmerwold/Holtgaste ermittelt (falls vorhanden, bitte die Messergebnisse vollständig vorlegen)?
Zum Bau der EWE-Pipeline Oude-Staatenzijl fragen wir die Landesregierung:
4. In welchen Zeiträumen wurden wo welche Mengen Grundwasser beim Bau der EWE-Pipeline Oude-Staatenzijl abgepumpt (falls vorhanden, bitte die Pumpprotokolle vorlegen)?
5. In welchen Zeiträumen wurden wo welche Mengen Grundwasser beim Bau der EWE-Pipeline Oude-Staatenzijl eingeleitet (falls vorhanden, bitte die Pumpprotokolle vorlegen)?
6. Welche Werte wurden bei den Wasseranalysen bezüglich der Toxizität des Grundwassers beim Bau der EWE-Pipeline Oude-Staatenzijl ermittelt (falls vorhanden, bitte die Messergebnisse vollständig vorlegen)?

Ostfriesen Zeitung: „FDP befürchtet Schulausfall“

Hillgriet Eilers hat eine Pressemitteilung zur Anfrage ihrer Kollegen verfasst. Diese finden Sie unter diesem Eintrag.

Förderung der Gänseäsung im Rahmen des Vertragsnaturschutzes (28.08.2013)

Das Land Niedersachsen entschädigt im Rahmen des Vertragsnaturschutzes Landwirte, die ihre Flächen als Ruhe- und Äsungsflächen für Gänse zur Verfügung stellen.
Beim Vertragsnaturschutz werden Abkommen zwischen Umweltbehörden und Landwirten getroffen, um Naturschutzprojekte auf den Grundstücken der Landwirte durchzuführen und diese dafür zu entschädigen, dass sie die betroffenen Grundstücke nur noch eingeschränkt nutzen können.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Beabsichtigt die Landesregierung, die bisherige Praxis des Vertragsnaturschutzes beizubehalten?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, die bisherige Fördersumme beizubehalten?
3. Welche über die Praxis des Vertragsnaturschutzes hinausgehenden Maßnahmen zum Gänseschutz plant die Landesregierung?
4. Beabsichtigt die Landesregierung, die Zusage der Vorgängerregierung einzuhalten, die Honorierung in den bestehenden Verträgen auf 250 Euro/ha für den Vertragsnaturschutz Gänseäsung umzustellen?

Aktuelle Lehrerstellensituation an den Gymnasien in Emden (25.06.2013)

Anfrage von Björn Försterling, Almuth von Below-Neufeldt, Christian Dürr und Sylvia Bruns

Zur Sicherstellung einer umfangreichen Unterrichtsversorgung aller Schulformen ist eine volle Lehrerstellenbesetzung unerlässlich. Auch die Wiederbesetzung von Stellen, die durch Pensionierungen frei werden, ist für eine 100-prozentige Versorgung von hoher Bedeutung. Da aus der Antwort der Landesregierung auf die Anfrage der oben genannten Fragesteller (Drs. 17/315) hervorgeht, dass nicht alle Stellen an den Gymnasien wiederbesetzt werden sollen, ist davon auszugehen, dass es an einzelnen Gymnasien zu einer Verschlechterung der Unterrichtsversorgung kommen wird.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Wie viele Vollzeitlehrereinheiten sind den Gymnasien in Emden zugewiesen, und wie viele sind davon tatsächlich besetzt?
2. Wie war die Unterrichtsversorgung an den Gymnasien in Emden zum Schuljahr 2002/2003, 2012/2013, und mit welchem Wert plant die Landesregierung für das Schuljahr 2013/2014?
3. Wie viele Lehrer gehen in den nächsten drei Jahren an den Gymnasien in Emden in den Ruhestand?


Emder Zeitung:“Stadt wird Gefahrenpunkt beobachten“

Hillgriet Eilers hat eine Anfrage zum Thema gestellt, sollte es Neuigkeiten zum Thema geben, finden Sie diese hier.


Emder Zeitung: „Anwohner klagen über Schießgeräusche“

Hillgriet Eilers hat eine Anfrage zum Thema gestellt, sollte es Neuigkeiten zum Thema geben, finden Sie diese hier.


Erweiterung des Naturschutzgebietes am Steinhuder Meer (Teil 4) (21.08.2013)

Die Region Hannover beabsichtigt, die drei vorhandenen Naturschutzgebiete „Ostufer Steinhuder Meer“, „Wulveskuhlen“ und „Wunstorfer Moor“ (zusammen rund 970 ha) zusammenzufassen und auf der Land- und Seeseite auszuweiten. So soll am Ostufer des Steinhuder Meeres seeseitig ein Streifen von etwa 300 m Breite erstmalig in das neue Naturschutzgebiet aufgenommen werden.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Gibt es mildere Mittel als die Ausweisung eines Naturschutzgebietes, um die Schutzziele zu erreichen? Wenn ja, welche?
2. Gilt bei der Ausweisung der Grundsatz, dass der Schutz durch das mildeste mögliche Mittel erfolgen soll?
3. Wie sieht der konkrete Zeitplan für das Ausweisungsverfahren aus?

Lockerung der Residenzpflicht (21.08.2013)

Asylbewerberinnen und Asylbewerber können sich seit dem 1. März 2012 in Niedersachsen frei bewegen. Die schwarz-gelbe Regierung stimmte damals einer entsprechenden Verordnung zu. Davor durften Asylsuchende, deren Anerkennungsverfahren noch nicht abgeschlossen war gemäß § 56 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), den Bezirk ihrer Ausländerbehörde nicht oder nur mit Erlaubnis verlassen.
Nachdem die FDP-Fraktion im Jahr 2011 die Lockerung der Residenzpflicht gefordert hat, haben im Frühjahr 2013 die Freie Hansestadt Bremen und das Land Niedersachsen von der Ermächtigung in § 58 Abs. 6 AsylVfG Gebrauch gemacht und Rechtsverordnungen erlassen, mit denen es Asylbewerberinnen und Asylbewerbern erlaubt wird, sich während ihrer Asylverfahren vorübergehend in dem Gebiet des jeweils anderen Landes aufzuhalten.

Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie beurteilt die Landesregierung die bislang gemachten Erfahrungen mit der landesweit neu geregelten Residenzpflicht?
2. Welche Auswirkung hat die Lockerung auf Beschäftigungsverhältnisse von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern?
3. Beabsichtigt die Landesregierung, weitere Staatsverträge mit anderen Bundesländern bezüg-lich der Lockerung der Residenzpflicht zu schließen, oder kann eine bundesweite Freizügigkeit erreicht werden?

Förderung der Naherholung in Niedersachsen (21.08.2013)

Die Förderung der Naherholung ist ein erklärtes Ziel der Landesregierung. Der Koalitionsvertrag von SPD und Grünen formuliert zu diesem Thema: Besondere Potenziale sieht die rot-grüne Koalition bei den Urlaubsthemen Gesundheit und Erholung sowie Fahrrad-, Wander- und Wassertourismus. Dabei unterstützt sie auch den sanften Tourismus auf Flüssen, Kanälen und Seen in Niedersachsen. (…) Raumnutzungskonflikte zwischen Tourismus, anderen Ansprüchen und Naturschutz müssen gelöst werden und mit den Schutzzwecken und -zielen des Naturschutzes vereinbar sein.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welches Konzept verfolgt die Landesregierung bei der Aufwertung von Naherholungsgebieten, insbesondere der niedersächsischen Binnengewässer?
2. Welche Unterstützung bietet das Land niedersächsischen Kommunen an, die ihre Binnengewässer aufwerten wollen?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, die Gemeinde Oyten (Landkreis Verden) bei dem Ausbau der touristischen Nutzung und der Aufwertung des Oyter Sees als Naherholungsgebiet zu unterstützen?

Wie begründet die Landesregierung ihre Ablehnung der Impfpflicht? (21.08.2013)

Der HAZ vom 15. Juli 2013 war zu entnehmen, dass es zwischen der Bundesregierung und der Landesregierung zu einem „Streit um Impfpflicht bei Masern“ gekommen ist. Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) macht sich für eine bundesweite Impfpflicht bei Masern stark, die niedersächsische Gesundheitsministerin Cornelia Rundt (SPD) hingegen betonte, dass sie nicht auf Impfpflicht, sondern auf Vernunft setze.
Damit widerspricht sie auch dem SPD-Gesundheitsexperten Karl Lauterbach, der sich der Forderung nach einer Impfpflicht angeschlossen hat. „Der Nutzen der Impfung gegen Masern überwiege mögliche Risiken von Nebenwirkungen bei Weitem“, sagte Lauterbach der Braunschweiger Zeitung.
Ein weiterer prominenter Befürworter der Impfpflicht ist der Präsident des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ), Wolfram Hartmann.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie bewertet die Landesregierung den Nutzen einer Impfung im Vergleich zu den Risiken?
2. Wie schätzt die Landesregierung die Gefahr einer Masernerkrankung für Individuen bzw. die Gefahr einer Masernepidemie für alle Bewohner Niedersachsens ein?
3. Wie begründet sie die Ablehnung der Impfpflicht?

Gefahrenpunkt an der Einmündung des Filkuhlwegs in die Wolthuser Str. (14.08.2013)

Sehr geehrte Damen und Herren!
In der Vergangenheit ist es immer wieder zu gefährlichen Situationen für Verkehrsteilnehmer gekommen, die aus der Straße „Filkuhlweg“ auf die Wolthuser Straße abbiegen. Doch in den letzten Monaten hat sich die Lage verschlechtert; dies hängt sowohl mit Bauarbeiten als auch mit zunehmenden Besucherzahlen des Hotels bzw. der Gaststätten zusammen. Die Anzahl der dort parkenden Fahrzeuge nimmt offensichtlich zu.
Dies führt dazu, dass regelmäßig Fahrzeuge an der Ecke Wolthuser Straße bis nah an den Filkuhlweg heran parken. Dies erschwert das Ausfahren aus dem Filkuhlweg sehr, und die Sicht auf die frequente Wolthuser Straße ist oftmals nicht gegeben. Ein stadteinwärts abbiegendes Auto muss zwangsläufig auf die andere Fahrbahnseite ausweichen und kann so entgegenkommende Autofahrer behindern.
Es wäre hilfreich, wenn an der Einmündung eine Fahrbahnmarkierung auf der Wolthuser Straße möglich wäre, die die Regeln des Straßenverkehrs verdeutlicht und das Parken an dieser Stelle verhindert. Alternativ könnten Hinweise auf die möglichen Parkflächen hinweisen.
Wir beantragen, den Verkehr an dieser Stelle zu beobachten, um dann eine Lösung vorzustellen.

Beschwerde der Anwohner des Schützenhofes über Schießgeräusche (14.08.2013)

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten folgendes zu überprüfen und den Punkt in die TO des zuständigen
Ausschusses aufzunehmen:
Langjährige Nachbarn des Schützenhofes in Emden (insbesondere Am Heuzwinger)
beklagen sich über die Lärmbelästigung durch Schießübungen. Nach ihrer Aussage
hätten im Laufe der Zeit sowohl die Häufigkeit der Schießtermine insgesamt als auch die
Lautstärke der Schießübungen zugenommen.
Sie klagen über die Lärmstörungen und äußern die Befürchtung, dass durch die
Ruhestörungen bei dem Verkauf ihrer Häuser bzw. Wohnungen Wertminderungen
eintreten könnten. Ein Gespräch mit den Verantwortlichen im Schützenhaus hätte
lediglich den Hinweis ergeben, dass laute Waffen nicht in der Stadt sondern am
Schießstand der Knock zu hören wären. Die Antwort wurde als unbefriedigend
empfunden.
Im Namen der FDP Fraktion bitte ich, einige Fragen zu beantworten:
1. Sind auch Ihnen diese Klagen bekannt?
2. An welchen Wochentagen finden in welchen Zeiträumen Schießübungen statt?
3. Welche Waffen dürfen abgefeuert werden?
4. Sind der Kugelfang bzw. die Schießanlage ausreichend gedämmt? Liegt der Nutzung
ein Schallgutachten zugrunde?
5. Wer darf die Schießanlage nutzen?
6. Wann und wie oft finden Schießwettbewerbe statt?
Der FDP Fraktion schlägt vor, dass die Verwaltung ein Gespräch zwischen den
Schützen und den Anwohner veranlasst, damit eine versöhnliche und für alle
Seiten zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann.

Hochwasser und Klimawandel (12.06.2013)

Anlässlich einer am Dienstag, dem 4. Juni 2013 aufgrund der aktuellen Hochwassersituation in Niedersachsen durchgeführten Pressekonferenz erklärte Umweltminister Wenzel, dass er von einem Zusammenhang zwischen der aktuellen Hochwassersituation und dem als „Klimawandel“ beschriebenen Phänomen ausgeht. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat die Landesregierung ein landesweites Klimaschutzprogramm angekündigt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Welche Erkenntnisse besitzt Herr Minister Wenzel über die Starkregenereignisse in Niedersachsen während der vergangenen Monate, und inwiefern sind sie nach Ansicht des Ministers auf den „Klimawandel“ zurückzuführen?
2. Welchen messbaren Erfolg erwartet die Landesregierung von ihrem Klimaschutzprogramm bei der Bewältigung von extremen Wetterereignissen in Niedersachsen?
3. Wenn die Klimaschutzpolitik der Landesregierung dazu beitragen kann, die Auswirkungen von Extremwetterereignissen zu reduzieren, welche Einsparungen gedenkt die Landesregierung in den kommenden Jahren beim Deichbau zu realisieren?

Was wird in der zweiten Prüfung im KKE geprüft? (12.06.2013)

Das Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz schreibt in einer Pressemitteilung anlässlich des Abschlusses der Anlagenrevision im Kernkraftwerk Emsland (KKE), dass „im Laufe des Jahres in einer zweiten vertieften Prüfungsphase die grundsätzliche Frage des Einsatzes von MOX-Brennelementen in niedersächsischen Kernkraftwerken geklärt werden soll“. Während dieser ersten Revision, die am 19. Mai 2013 begonnen hatte, sind 44 von insgesamt 193 Brennelementen im Reaktorkern gegen neue ausgetauscht worden. Zwölf dieser 44 Brennelemente sind MOX-Brennelemente.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Was wird in dieser zweiten Prüfung genau geprüft, und inwieweit geht diese Prüfung über die bereits bekannten Erkenntnisse bezüglich des Einsatzes von MOX-Brennelementen hinaus?
2. Weshalb konnte diese Prüfung nicht während der ersten Revision gemacht werden, und wann wird diese Prüfung genau erfolgen?
3. Wie kann durch eine Prüfung in einem Kernkraftwerk die „grundsätzliche Frage des Einsatzes von MOX-Brennelementen in niedersächsischen Kernkraftwerken geklärt werden“?

Sitz des Geschäftsbereichs VI des NLWKN (12.06.2013)

Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) un-tergliedert sich in sechs Geschäftsbereiche. Aufgabe des Geschäftsbereichs VI sind wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren.
Der Geschäftsbereich übernimmt einige wasser- und deichrechtliche Aufgaben, die für die Sicherheit und die Versorgung der Bevölkerung von herausragender Bedeutung sind, in eigener Verantwortung, so beispielsweise die Zulassung von Deichbaumaßnahmen für den Küsten- und den Hochwasserschutz, die Zulassung und Überwachung von Talsperren und Stauanlagen, die Zulassung und Überwachung der industriellen Wasserentnahmen und der industriellen Abwasserbeseitigung sowie die Zulassung von Ausbaumaßnahmen an Gewässern mit überörtlicher Bedeutung.
Weiterhin übernimmt der Geschäftsbereich VI die Aufsicht über Talsperren, die Aufsicht über Unterhaltung, Ausbau und Gemeingebrauch bei Gewässern Erster Ordnung und bestimmten Gewässern Zweiter Ordnung sowie die Rechtsaufsicht über mehrere Verbände.
Standorte des Geschäftsbereichs VI sind Lüneburg, Braunschweig, Hannover und Oldenburg.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwieweit und aus welchen Gründen ist eine Verlegung des Sitzes des Geschäftsbereiches VI von Lüneburg nach Hannover geplant oder bereits durchgeführt worden?
2. Inwieweit und aus welchen Gründen sind Änderungen von Aufgaben des Geschäftsbereichs VI geplant oder bereits durchgeführt worden?
3. Welche Personalkapazität soll der Geschäftsbereich VI in Zukunft erhalten?

Wie wirken sich die veränderten Einwohnerzahlen aus? (12.06.2013)

Die Einwohnerzahl in Deutschland ist niedriger als bislang angenommen. Insgesamt leben laut Zensus 2011 genau 80 219 695 Menschen in Deutschland. Das sind etwa 1,6 Millionen weniger als auf Basis der jüngsten Volkszählungen errechnet. In Niedersachsen leben danach rund 7,78 Millionen Einwohner. Das sind ca. 1,8 % weniger als man bisher vermutet hat. Diese Abweichung ist geringer als der Bundesschnitt.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie wirkt sich die verringerte Einwohnerzahl Niedersachsens bei den Zahlungen aus dem Länderfinanzausgleich aus?
2. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung für den kommunalen Finanzausgleich?
3. Welche weiteren Konsequenzen erwartet die Landesregierung aus den veränderten Einwohnerzahlen, insbesondere vor dem Hintergrund des demografischen Wandels?

Frauenanteil im Aufsichtsrat der Salzgitter AG (12.06.2013)

In der Antwort auf die Mündliche Anfrage Nummer 58 vom 30. Mai 2013 (Drs. 17/210) erklärt Minis-ter Schneider: „Die von der Salzgitter AG zugrunde gelegten Auswahlkriterien führen dazu, dass die Frauenquote, bezogen auf die Anteilseignervertreter, von bisher 0 % auf nun 20 % steigt. Da im Aufsichtsrat der Salzgitter AG statt bisher keiner Frau nunmehr zwei Frauen vertreten sind, erübrigt sich die Beantwortung der Frage des zweiten Halbsatzes, verstärkt auf Geschlechterproporz in Aufsichtsräten hinzuwirken.“
Der Koalitionsvertrag von SPD und Grünen in Niedersachsen sieht jedoch „die gesetzliche Verankerung einer festen, sanktionsfähigen Frauenquote von mindestens 40 % in Aufsichtsräten großer Kapitalgesellschaften (ab 2 000 Arbeitnehmer)“ (S. 34) vor.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwiefern ist es hinnehmbar, dass die Salzgitter AG in der Entsprechenserklärung 2012 ausdrücklich betont, die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht nach Geschlecht auszuwählen, son-dern lediglich aufgrund der fachlichen Eignung, wenn dieses Vorgehen offensichtlich zu einem zu geringen Frauenanteil führt?
2. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um den nicht mit dem Koalitionsvertrag zu vereinbarenden Frauenanteil im Aufsichtsrat der Salzgitter AG zu erhöhen?
3. Inwiefern ist es hinnehmbar, dass der Deutsche Corporate Governance Kodex offenbar nicht mit den Anliegen des Koalitionsvertrags von SPD und Grünen vereinbar ist, da der Kodex eine Mandatsvergabe ausschließlich nach fachlicher und persönlicher Eignung vorsieht, während der Koalitionsvertrag einen gesetzlich verbindlichen Frauenanteil von 40 % vorsieht, und welche Maßnahmen wird die Landesregierung ergreifen, um den Deutschen Corporate Governance Index an die Koalitionsvereinbarung von SPD und Grünen in Niedersachsen anzupassen?

Hochwasserschutz – Mittel erhöhen, Konzepte mit den Menschen erarbeiten (Antrag der Fraktion 11.06.2013)

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
In den vergangenen Jahren gab es verschiedene schwerwiegende Hochwasserereignisse in Niedersachsen. Diese Ereignisse verdeutlichen, dass der Hochwasserschutz auch in Zukunft eine wichtige und dauerhafte Aufgabe für die niedersächsische Politik darstellen muss.
Bei den aktuellen Hochwasserereignissen muss zwischen den Ereignissen an den niedersächsischen Gewässern Weser, Aller, Leine, Oker und dem Extremereignis an der Elbe unterschieden werden. Die Hochwasserereignisse an der Weser und ihren Nebengewässern waren Folge der besonders extremen regionalen Starkregenereignisse, speziell in Südniedersachsen und dem Harz.
Hochwasserschutz ist vor allem kommunale Aufgabe. Das Land unterstützt beim vorbeugenden Hochwasserschutz, z. B. durch die Feststellung von Überschwemmungsgebieten. Die massiven Hochwasserereignisse lassen allerdings bezweifeln, dass die Kommunen ihre Aufgabe des Hochwasserschutzes in planerischer und insbesondere in finanzieller Hinsicht in ausreichender Weise alleine bewältigen können.
Anders stellt sich die Situation an der Elbe dar. Hier geht es insbesondere darum, dass außerhalb Niedersachsens im Oberlauf entstehende Hochwasser vor Ort durch entsprechende Retentionsmaßnahmen zurückgehalten werden. Elbehochwasserabflüsse in Niedersachsen müssen schnell und schadlos Richtung Nordsee geführt werden. In den vergangenen Jahren wurde an der Elbe eine ganze Reihe zusätzlicher Maßnahmen ergriffen und umgesetzt. Alleine am Abschnitt der durch Niedersachsen fließenden Unteren Mittelelbe zwischen Schnackenburg und Geesthacht wurden seit dem Hochwasser von 2002 rund 160 Millionen Euro investiert. Die Tatsache, dass die Elbe nicht nur durch viele Bundesländer, sondern auch durch andere Staaten fließt, erfordert einen gemeinsamen Hochwasserschutz an diesem Fluss.
Die Häufung der Hochwasserereignisse in den vergangenen Jahren zeigt, dass die Aufgabe des Hochwasserschutzes noch lange nicht beendet ist und weiterhin intensiviert werden muss.
Ein besonderer Dank gilt den vielen ehrenamtlichen und hauptamtlichen Helfern für ihren unermüdlichen Einsatz in den Katastrophengebieten.
Der Landtag fordert daher die Landesregierung auf:
1. Die Mittel für den Hochwasserschutz müssen unverzüglich erhöht werden.
2. Das Frühwarnsystem hat sich bewährt. Es ist weiter auszubauen, um Hochwasserereignisse noch besser und schneller bewältigen zu können.
3. Die Kommunen bei ihrer Aufgabe des Hochwasserschutzes im Bereich der Planung und der Finanzierung weiterhin zu unterstützen.
Weiterhin fordert der Landtag die Landesregierung für den Hochwasserschutz an der Elbe auf:
1. Das aktuelle Elbe-Hochwasser gemeinsam mit den anderen Ländern, dem Bund und den an-deren Anrainerstaaten auszuwerten und dabei auch die Bedeutung der Verbuschung zu berücksichtigen.
2. Die Höhe des aktuellen Bemessungshochwassers schnellstmöglich zu überprüfen und die Deiche entsprechend zu erhöhen.
3. Sich bei der Bundesregierung und den Anrainerländern der Elbe zur Finanzierung der weiteren Schutzmaßnahmen für die Einrichtung eines neuen Elbefonds einzusetzen und auch selbst Mittel dafür zur Verfügung zu stellen.
Zur Linderung akuter Notfälle ist eine unbürokratische Soforthilfe erforderlich. Deshalb unterstützt und begrüßt der Landtag die Bereitstellung von 20 Millionen Euro aus Landesmitteln und 20 Millionen Euro aus Bundesmitteln zur Unterstützung der vom Hochwasser in Niedersachsen geschädigten Menschen und Betriebe.

Wie beurteilt die Landesregierung den Ausbau der Bahnstrecke Aurich–Emden? (30.05.2013)

In weniger als zwei Jahren soll bereits Baubeginn für den Streckenausbau der Bahnstrecke Aurich–Emden sein. Wirtschaftliche Erfordernisse und die Verbesserung des schienengebundenen Perso-nennahverkehrs (SPNV) stehen im Mittelpunkt des geplanten Ausbaus. Auf der einen Seite sollen die Anbindung des Seehafens Emden und der Gütertransport verbessert werden, auf der anderen Seite sollen dem Nachfragezuwachs beim SPNV entsprochen und die Takt- und Verbindungszeiten zwischen den einzelnen Kommunen optimiert werden. Nebenbei sollen der Straßenverkehr in der Region durch die Verlagerung auf die Schiene entlastet und die Anzahl der Bahnübergänge um 90 %, von 100 auf 10, reduziert werden. Die Kosten für dieses Projekt werden mit ca. 68 Millionen Euro taxiert, wobei eine Kostenaufteilung zwischen den Kommunen, dem Land und dem Bund im Gespräch ist.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung den geplanten Ausbau der Bahnstrecke zwischen Aurich und Emden?

2. Hält die Landesregierung sämtliche Ziele, positiven Effekte und Zeitpläne, die für das Projekt „LIS-oAES+SPNV“ in Aussicht gestellt werden, für erreichbar (bitte einzeln auf Verkürzung der Reisezeiten, Synergien Bahn-Bus-Verbindungen, Reduzierung Bahnübergänge, Wertsteige-rungen von Immobilien, Arbeitsplatzeffekte und Steigerung der Standortqualitäten eingehen)?

3. Wenn nicht, welche Ziele und Effekte sind voraussichtlich nicht erreichbar (bitte mit Begrün-dung)?

4. Hält die Landesregierung die überschlägige Kostenermittlung für dieses Projekt, wie sie vom Projektleiter LIS-oAES+SPNV veröffentlicht worden ist, für plausibel?

5. Rechnet die Landesregierung mit einer Kostensteigerung, wenn ja, warum und in welcher Hö-he?

6. Für den Wirtschafts- und Verkehrsminister Olaf Lies sind Hafenhinterlandanbindungen von „zentraler Bedeutung“. Gilt dies auch für den Seehafen Emden?

7. Wie unterstützt die Landesregierung den geplanten Ausbau zwischen Aurich und Emden, um dem erklärten Ziel, „mehr Gütertransporte auf die Schiene zu bringen“, Rechnung zu tragen?

8. Müssen die Anwohner der Bahnstrecke zwischen Aurich und Emden durch den geplanten Ausbau mit einer Steigerung der Lärmbelastung rechnen?

9. Wenn ja, wie gedenkt die Landesregierung dem eigenen Anspruch „Für die betroffenen Bür-gerinnen und Bürger muss der bestmögliche Lärmschutz gewährleistet werden“ gerecht zu werden?

10. Ist die Aussage in der Ostfriesen-Zeitung vom 15. Mai 2013 zutreffend, dass das Land 50 % der Investitionssumme zahlen soll?

11. Wenn nicht, in welcher Höhe wird sich das Land an den Kosten beteiligen?

12. In welcher Höhe werden sich die jeweiligen Kommunen an den Kosten beteiligen müssen?

13. In welcher Höhe wird sich der Bund an den Kosten beteiligen?

14. Werden sich privatwirtschaftliche Nutznießer am Ausbau der Bahnstrecke direkt beteiligen? Wenn ja, welche und in welcher Höhe?

15. Wird es mit den „vielen verärgerten Anwohnern“ ein Dialogverfahren geben?

16. Wenn ja, wann und wer wird dieses Verfahren einleiten, begleiten und bezahlen?

17. Hält die Landesregierung die Aussage in der Ostfriesen-Zeitung vom 15. Mai 2013 für plausibel, dass sich der Personennahverkehr voraussichtlich selbst tragen wird?

Reisepläne des Ministerpräsidenten und Menschenrechte (22.05.2013)

Ministerpräsident Weil erklärte am 29. April 2013 im Hamburger Abendblatt, dass er künftig aus „rein wirtschaftlichen Gründen“ mindestens ein Mal pro Jahr nach Asien reisen möchte. Der Nie-dersächsische Landtag hat sich in Drs. 16/0633 ausdrücklich zur Menschenrechtslage in Asien und insbesondere in China geäußert.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Inwiefern will der Ministerpräsident den Beschluss des Niedersächsischen Landtags, den Menschenrechtsdialog mit den chinesischen Partnern engagiert und angemessen fortzusetzen, nicht umsetzen und stattdessen ausschließlich wirtschaftlichen Aspekten Rechnung tragen und warum?
2. Wie bewertet die Landesregierung die Tatsache, dass Wirtschaftsminister Lies zahlreiche Delegationsreisen mit außereuropäischen Zielen abgesagt hat, der Ministerpräsident jedoch insbesondere regelmäßigen Reisen nach Asien besondere Bedeutung für die niedersächsische Wirtschaft beimisst, und warum vertritt der Wirtschaftsminister nach Auffassung des Ministerpräsidenten die Belange der niedersächsischen Wirtschaft nicht in ausreichendem Maße?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Kritik seitens der niedersächsischen Wirtschaft an der Absage zahlreicher Delegationsreisen durch Wirtschaftsminister Lies?

Arbeitsaussetzung der Härtefallkommission zulasten der Antragsteller? (22.05.2013)

Die niedersächsische Härtefallkommission hat angekündigt, dass sie bis zum Erlass einer neuen Härtefallkommissionsverordnung keine Sitzungen durchführen wird, um nach Erlass der neuen Verordnung die Fälle auf neuer Grundlage zu bearbeiten.
Gleichzeitig gilt nach der alten Kommissionsverordnung eine Bearbeitungsfrist von vier Monaten mit der Möglichkeit, diese Frist aus besonderen Gründen um bis zu drei Monate zu verlängern.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Wie viele Fälle liegen der Härtefallkommission zur Entscheidung vor?
2. Wie viele Fälle liegen dem Vorprüfungsgremium zur Entscheidung vor, ob ein Antrag an die Kommission zugelassen wird?
3. Wie gedenkt die Landesregierung mit den unter die Verfristung fallenden Anträgen zu verfahren?

Welche Schlussfolgerungen zieht Verkehrsminister Olaf Lies aus der Studie „Analyse der regionalwirtschaftlichen Effekte des Fernstraßenbaus anhand ausgewählter Autobahnprojekte“? (16.05.2013)

Das Institut Verkehr und Raum der Fachhochschule Erfurt hat Ende März 2013 eine Studie im Auftrag der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Analyse der regionalwirtschaftlichen Effekte des Fernstraßenbaus anhand ausgewählter Autobahnprojekte“ (ISSN1868-8586) herausgegeben. In dieser Studie wurden auch Bundesautobahnen in Niedersachsen untersucht und bewertet. Der verkehrspolitischen Sprecher der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen kommt in einer Pressemitteilung zu dem Schluss, dass die Studie belegt, dass der Bau neuer Autobahnen keinen wirtschaftlichen Nutzen bringt (http://stephankuehn.com/gruener-verkehr-latestnews/872-studie-im-auftrag-der-gruenen-bundestagsfraktion-belegt-bau-neuer-autobahnen-bringt-keinen-wirtschaftlichen-nutzen). Die ostfriesische Industrie- und Handelskammer hat umgehend Zweifel an der Studie angemeldet und die untersuchte Bundesautobahn 31 als Segen für die Region bezeichnet. Der Auftraggeber der Studie spricht sich bereits seit Jahren tendenziell gegen den Neubau von Bundesautobahnen aus. Ähnliches gilt für Bündnis 90/Die Grünen in Niedersachsen, die in der Koalitionsvereinbarung ihre Haltung zum Nutzen von Autobahnneubauten abschlä-gig zum Ausdruck gebracht haben. Experten urteilen, dass sich die seit Jahren vertretene politische Meinung von Bündnis 90/Die Grünen in einer Auftragsstudie der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen wissenschaftlich darstellt.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Ist der Landesregierung die oben erwähnte Studie bekannt?
2. Kann die Landesregierung die Aussagen in der Studie zu den Bundesautobahnen 28 und 31 nachvollziehen (bitte mit Erläuterung)?
3. Teilt die Landesregierung die Hauptaussage des verkehrspolitischen Sprechers der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, wie sie in der oben erwähnten Pressemitteilung vom 23. April 2013 getroffen worden ist (Pressemitteilung I Studie im Auftrag der Grünen Bundes-tagsfraktion belegt: Bau neuer Autobahnen bringt keinen wirtschaftlichen Nutzen)?
4. Wenn ja: Sind damit sämtliche Aus- und Neubauprojekte von Bundesautobahnen in Niedersachsen aufgrund der Studie der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen noch stärker gefährdet?
5. Wenn ja: Welches Gewicht haben jetzt noch die Bekenntnisse von Verkehrsminister Olaf Lies zu den anstehenden Autobahnprojekten in Niedersachsen?
6. Findet sich die gesamte Landesregierung hinter den Bekenntnissen von Verkehrsminister Olaf Lies wieder, was Aus- und Neubauvorhaben von Bundesautobahnen des vordringlichen Bedarfs in Niedersachsen anbelangt?
7. Wie schätzt die Landesregierung die Aussage des IHK-Präsidenten Wilhelm-Alfred Brüning ein, dass es sich um „wirklichkeitsfremde Betrachtungen“ in der Studie handelt?
8. Würde Verkehrsminister Olaf Lies einer Einladung der IHK folgen, bei der die Verfasser der Studie „mit der regionalwirtschaftlichen Realität konfrontiert“ werden sollen?
9. Ist aus Sicht der gesamten Landesregierung die A 31 ein Segen für die Region, wie es der IHK-Präsident ausführt?

10. Wenn nicht: Besteht die Gefahr des Rückbaus der A 31, z. B. im Rahmen von Entsieglungsmaßnahmen zur Anrechnung bei der Eingriffsregelung?
11. Wird die Studie den einschlägigen wissenschaftlichen Anforderungen zur Bewältigung der Fragestellung gerecht?
12. Wenn ja: Welche Schlussfolgerungen ergeben sich aus Sicht der Landesregierung zur Anmeldung der Straßenverkehrsprojekte für den Bundesverkehrswegeplan?
13. Wie gedenkt die Landesregierung dem steigenden Güterverkehrsaufkommen ohne den Neubau von Bundesautobahnen im Transitland Niedersachsen umfänglich zu begegnen?
14. Wird es aufgrund der Studie jetzt zum verstärkten Ausbau von Bundes- und Landesstraßen kommen?
15. Wird es aufgrund der Studie jetzt zum verstärkten Ausbau von Landes- und Bundeswasserstraßen kommen?
16. Inwieweit lässt sich die Landesregierung von Auftragsstudien politischer Parteien oder Fraktionen in ihrem Handeln beeinflussen?
17. Ist aus Sicht der Landesregierung die wissenschaftliche Unabhängigkeit bei Auftragsstudien politischer Parteien oder Fraktionen ausreichend gegeben?
18. Inwieweit halten die verwendeten Daten und die daraus resultierenden wissenschaftlichen Schlussfolgerungen einem wissenschaftlichen Vergleich stand?
19. Inwieweit sind Regressionsanalysen und in Einzelfällen bivariate Regressionsanalysen zur Beantwortung der Fragestellung geeignet?
20. Wie bewertet die Landesregierung nachfolgende Vermutungen in der Studie unter wissen-schaftlichen Aspekten: „Daher scheint eine (lineare) Regressionsgerade geeignet, um den Zusammenhang zwischen jeweils einem Indikator (y) und einer Determinante (x) zu beschreiben. Eine Bewertung anhand der Regressionsgeraden y = mx + n ist insbesondere durch den Anstieg m sowie das Bestimmtheitsmaß der Regressionsgeraden R2 gegenüber der Punktwolke möglich.“ (Seite 6)?

Was hat Landwirtschaftsminister Meyer bei der Landesjägerschaft Celle wirklich gesagt? (11.04.2013)

Was hat Landwirtschaftsminister Meyer bei der Landesjägerschaft Celle wirklich gesagt?
Anfang März war in der regionalen Presse zu lesen, dass Landwirtschaftsminister Christian Meyer bei der Landesjägerschaft Celle am 3. März in Bergen im Rahmen seines Antrittsbesuchs bei den Jägern eine Rede gehalten habe, in der er sich u. a. für mehr Jagd, etwa in Naturschutzgebieten, ausgesprochen haben soll. Dies hat er zwei Tage später in einer Mail an die Initiativen Gänsewacht und Wattenrat bestritten, die auf deren Internetseiten veröffentlicht wurde.
Ebenso soll Meyer diesen Berichten zufolge bei dieser Veranstaltung das Engagement der Jäger beim Wolfsmanagement gelobt haben. Noch am 24. November 2011 kritisierte er in einer Presse-mitteilung die Vergabe des Wolfsmonitorings an die Jäger und meinte, dass diese sich „bekanntlich bisher nicht gerade als die Freunde der Wölfe erwiesen haben“.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Was hat Minister Meyer bezüglich der Jagd in Naturschutzgebieten in seiner Rede in Bergen genau gesagt?
2. Wie steht die Landesregierung zur Gänsejagd generell?
3. Wie steht die Landesregierung zur Fallenjagd?
4. Wie sieht die Landesregierung die Rolle der Jäger beim Wolfsmanagement in Niedersach-sen?
5. Wie bewertet die Landesregierung das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg, in dem geur-teilt wurde, dass ethische Motive eines Grundeigentümers, aus denen heraus die Jagd auf den eigenen Flächen abgelehnt wird, nachvollziehbar darzulegen sind?

Öffentlich-Private Partnerschaften (09.04.2013)

Im Koalitionsvertrag von SPD und Grünen heißt es auf Seite 21 zu öffentlich-privaten Partnerschaften (ÖPP): „Nur wenn im Einzelfall eindeutig und öffentlich transparent überprüfbar nachgewiesen wird, dass eine private Finanzierung für öffentliche Haushalte mit klaren finanziellen Vorteilen verbunden ist und auch auf lange Sicht dem Staat keine finanziellen Nachteile entstehen, kann dies eine Option sein.“
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Inwiefern steht die im Koalitionsvertrag zum Ausdruck gebrachte kritische Haltung zur ÖPP-Finanzierung im Widerspruch zum Gebot der Wirtschaftlichkeit, wie es etwa durch die Landeshaushaltsordnung vorgegeben wird?
2. Unter welchen Umständen wird die Landesregierung die Form der ÖPP-Finanzierung wählen, wenn es sich dabei um die günstigere und wirtschaftlichere Form der Finanzierung handelt?
3. Wie bewertet die Landesregierung folgende ÖPP-Projekte: Sanierung und Erweiterung des Hallen- und Freibades „Misburger Bad“ in der Landeshauptstadt Hannover, Sanierung und Umbau des Stadions in der Landeshauptstadt Hannover, Feuerwehrhauptwache Saarfeld der Stadt Celle, Bau und Betrieb eines Hallen- und Wellnessbades der Stadt Seelze, Kinderta-gesstätte mit Familienzentrum der Stadt Langenhagen sowie Neubau einer Hauptschule und Erweiterung einer Realschule der Stadt Achim?
4. Welche dieser ÖPP-Projekte sind aus Sicht der Landesregierung erfolgreich gewesen und warum?
5. Wie plant die Landesregierung die Finanzierungslücken bei NPorts ohne den Einsatz von ÖPP-Finanzierungen zu schließen?
6. Werden Projekte künftig nicht mehr umgesetzt, wenn öffentliche Gelder nicht mehr ausreichend zur Verfügung stehen?
7. Falls ja, welche Projekte werden dies voraussichtlich sein?


Yacht: „Sendeschluss“ Bericht zum Thema des Seewetterberichts


Rundfunkgebühren müssen der Grundversorgung dienen – Deutschsprachiger Seewetter-bericht muss für die küstenferne Kleinschifffahrt und für die Sport- und Freizeitschifffahrt erhalten bleiben (Antrag der Fraktion 20.03.2013)

Der Landtag wolle beschließen:
Entschließung
Der Landtag stellt fest:
Die mit dem Rundfunkbeitrag finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben für die-ses Jahr einen Finanzbedarf von 8,67 Milliarden Euro angemeldet, wobei weiterhin ungeklärt ist, was die verfassungsmäßig verordnete Grundversorgung beinhalten soll. Die ARD-Anstalten sind hierbei, gemessen am Budget von 6,3 Milliarden Euro, der größte nicht-kommerzielle Rundfunkan-bieter weltweit.
In Deutschland sind die Länder für das Rundfunkwesen zuständig. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt über eine Bedarfsanmeldung der Rundfunkanstalten an die „Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten“ (KEF). Die KEF übernimmt eine Überprüfung der Bedarfs-anmeldung und gibt Empfehlungen ab. Als eine Einsparempfehlung der KEF wurde bekannt, dass die Landesrundfunkanstalten aufgefordert werden, die Ausstrahlung ihrer Programme auf Mittel- (MW) und Langwelle (LW) einzustellen.
Die Einstellung des Sendebetriebes auf Mittel- und Langwelle hätte zur Folge, dass eine Kernauf-gabe des Deutschen Wetterdienstes (DWD), nämlich die meteorologische Sicherung der Seeschiff-fahrt, entfallen würde. Damit würden der küstenfernen Kleinschifffahrt sowie der Sport- und Frei-zeitschifffahrt im Bereich der Nord- und Ostsee keine gesprochenen Wetterinformationen und Sturmwarnungen außerhalb der Reichweite von UKW-Sendern mehr zur Verfügung stehen.
Der DWD beschreibt die Bedeutung über Kenntnisse über das Seewetter wie folgt:
„Die Schifffahrt ist in besonderem Maße auf das aktuelle Wetter und dessen Vorhersagen angewie-sen. Die Kenntnis der Wetter- und Klimabedingungen auf See ist von entscheidender Bedeutung für die Sicherheit und den wirtschaftlichen Erfolg des weltweiten Schiffsverkehrs.“ (http://www.dwd.de/seeschifffahrt)
Der Landtag möge beschließen:
Niedersachsen ist sich als Küstenanrainer der Bedeutung des gesprochenen deutschsprachigen Seewetterberichts für die Sicherheit auf See, insbesondere für die küstenferne Kleinschifffahrt so-wie für die Sport- und Freizeitschifffahrt bewusst.
Die Landesregierung wird aufgefordert,
– sich bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Verbreitung des deutschsprachigen Seewetterberichts und Warnungen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) einzusetzen;
– sich, für den Fall einer Einführung des Digitalradios (DAB+) und mit einer damit verbundenen Einstellung des analogen Sendebetriebs der Mittel- und Langwellensender, für einen langjähri-gen Weiterbetrieb in Form einer Übergangsfrist, deutlich über den 31.12.2014, einzusetzen.
Begründung
Die Sicherheit auf See wird u. a. maßgeblich durch einen guten Seewetterbericht gewährleistet. Dies wird durch den Deutschen Wetterdienst seit Jahrzehnten gewährleistet. Der Empfang von deutschsprachigen gesprochenen Seewetterberichten wurde bisher von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährleistet. Die Umrüstung von Kleinfahrzeugen auf alternative Empfangsar-ten (z. B. NAVTEX oder RTTY) ist sehr kostspielig und technisch aufwendig.

Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Neubau von Ortsumgehungen bei? (20.03.2013)

Welche Bedeutung misst die Landesregierung dem Neubau von Ortsumgehungen bei?
Niedersachsen hat fristgerecht die Listen der anzumeldenden Projekte für die Neuaufstellung des Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) erarbeitet und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) übergeben. Für die Projektliste „Straße“ hat die Landesregierung 241 Maßnahmen für Niedersachsen identifiziert und angemeldet. Diese werden durch die Bundesregie-rung auf der Grundlage einer weiterentwickelten Bewertungsmethodik und der Verkehrsprognose 2030 bewertet. Der neue Bundesverkehrswegeplan soll von der Bundesregierung im Jahr 2015 be-schlossen werden.
Von den 241 Projekten sind über 120 Projekte Ortsumgehungen. Befürworter von Ortsumgehungen rechnen in der Regel mit innerörtlichen Verkehrsentlastungen und Staureduzierungen, deutlichen Lärm- und Schadstoffreduzierungen, einer verbesserten Verkehrssicherheit, insbesondere für Kin-der, und mit einer innerörtlichen Erhöhung der Fußgänger- und Radfahrerquote. Insgesamt können Ortsumgehungen somit zu einer Erhöhung der Lebensqualität beitragen.
Im Jahr 2012 wurden in Niedersachsen Investitionen für zehn Ortsumgehungen getätigt, und für zwei weitere hat der Bundestag die Mittelfreigabe erteilt. Dadurch werden Entlastungen in nieder-sächsischen Ortslagen geschaffen.
Im Rahmen der Koalitionsgespräche in Niedersachsen hat die rot-grüne Regierungskoalition ange-kündigt, dass sie alle Straßenbaumaßnahmen grundsätzlich hinterfragen will und es zu keinen Neubaumaßnahmen in Niedersachsen kommen soll.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:
1. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Reher“, Projektnummer 150300, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?
2. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Groß Berkel“, Projektnummer 150400, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?

3. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Südumgehung Hameln“, Projektnum-mer 150800, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?
4. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Coppenbrügge“, Projektnummer 152100, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?
5. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Elze (Nordumgehung)“, Projektnummer 153100, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?

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60. Beabsichtigt die Landesregierung, die Ortsumgehung „Aurich“, Projektnummer 281500, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundesregierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegendem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?

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140. Beabsichtigt die Landesregierung, die Maßnahme „A 31/Emden–Hafen (Rysumer Nacken)“, Projektnummer 800263, von der Projektliste Niedersachsens für den BVWP bei der Bundes-regierung zur Streichung zu melden, die eigene Planung zurückzufahren bzw. bei vorliegen-dem Baurecht das Projekt nicht wie üblich für den Baubeginn anzumelden?

Aufgrund der Länge dieser Anfrage wird diese hier nicht vollständig abgebildet. Wenn Sie den ganze Anfrage einsehen möchten, melden Sie sich gerne.

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